Mehr Flexibilität bei RPG2

ShortId
25.7507
Id
20257507
Updated
16.06.2025 15:59
Language
de
Title
Mehr Flexibilität bei RPG2
AdditionalIndexing
2846
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>Sinn und Zweck des von den eidgenössischen Räten beschlossenen, aber noch nicht in Kraft getretenen Artikels 25 Absatz 3 RPG ist es, die Vollzugsverantwortung der zuständigen kantonalen Behörden zu stärken, damit wirkungsvoll gegen das illegale Bauen ausserhalb der Bauzonen vorgegangen werden kann. Die kantonalen Behörden sind - ergänzend zu allfälligen Kompetenzen der Gemeinden im Bereich der Baupolizei - gehalten, die nötigen Vorkehrungen zu treffen, damit unbewilligte Nutzungen ausserhalb der Bauzonen innert nützlicher Frist festgestellt und anschliessend sofort untersagt und unterbunden werden. Diese Pflicht kommt zu bereits bestehenden baupolizeilichen Pflichten der Gemeinden hinzu. Durch die neue Regelung werden die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt. Artikel 25 Absatz 3 gilt für alle Kantone, in denen unbewilligte Nutzungen festgestellt werden, in gleicher Weise.</span></p><p><span>Der Entscheid, ausnahmsweise auf eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verzichten, darf künftig nicht mehr durch die Gemeinde gefällt werden. Dafür ist neu ausschliesslich die zuständige kantonale Behörde verantwortlich. Das revidierte RPG lässt eine Delegation dieser Aufgabe an die Gemeinden nicht mehr zu.</span></p></span>
  • <p>Bei der RPG2-Revision sollen alle Kantone im Artikel 25 Abs. 3 und 4 verpflichtet werden, Rückbauten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen. Dies wird die Gemeindeautonomie erheblich einschränken.<br>1. Wie viele Kantone müssen nach der Einführung von RPG2 Rückbauten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anordnen und umsetzen?<br>2. Ist der Bundesrat bereit, die Möglichkeit beizubehalten, die Rückbaupflicht bei den Gemeinden zu belassen, um die Autonomie zu wahren?</p>
  • Mehr Flexibilität bei RPG2
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>Sinn und Zweck des von den eidgenössischen Räten beschlossenen, aber noch nicht in Kraft getretenen Artikels 25 Absatz 3 RPG ist es, die Vollzugsverantwortung der zuständigen kantonalen Behörden zu stärken, damit wirkungsvoll gegen das illegale Bauen ausserhalb der Bauzonen vorgegangen werden kann. Die kantonalen Behörden sind - ergänzend zu allfälligen Kompetenzen der Gemeinden im Bereich der Baupolizei - gehalten, die nötigen Vorkehrungen zu treffen, damit unbewilligte Nutzungen ausserhalb der Bauzonen innert nützlicher Frist festgestellt und anschliessend sofort untersagt und unterbunden werden. Diese Pflicht kommt zu bereits bestehenden baupolizeilichen Pflichten der Gemeinden hinzu. Durch die neue Regelung werden die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt. Artikel 25 Absatz 3 gilt für alle Kantone, in denen unbewilligte Nutzungen festgestellt werden, in gleicher Weise.</span></p><p><span>Der Entscheid, ausnahmsweise auf eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verzichten, darf künftig nicht mehr durch die Gemeinde gefällt werden. Dafür ist neu ausschliesslich die zuständige kantonale Behörde verantwortlich. Das revidierte RPG lässt eine Delegation dieser Aufgabe an die Gemeinden nicht mehr zu.</span></p></span>
    • <p>Bei der RPG2-Revision sollen alle Kantone im Artikel 25 Abs. 3 und 4 verpflichtet werden, Rückbauten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen. Dies wird die Gemeindeautonomie erheblich einschränken.<br>1. Wie viele Kantone müssen nach der Einführung von RPG2 Rückbauten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anordnen und umsetzen?<br>2. Ist der Bundesrat bereit, die Möglichkeit beizubehalten, die Rückbaupflicht bei den Gemeinden zu belassen, um die Autonomie zu wahren?</p>
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