Ausschreibepflicht der von der SBB nicht mehr betriebenen KV-Terminals

ShortId
25.7578
Id
20257578
Updated
16.06.2025 16:29
Language
de
Title
Ausschreibepflicht der von der SBB nicht mehr betriebenen KV-Terminals
AdditionalIndexing
48;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>Für den Betrieb sämtlicher Anlagen gibt es keine Betriebsabgeltungen, entsprechend gibt es auch keine Ausschreibungen. </span></p><p><span>Keine der acht tangierten Umschlagsanlagen befindet sich im Eigentum von SBB Cargo. Bei sieben der ab 2026 nicht mehr bedienten KV-Standorten handelt es sich um Freiverladeanlagen, d.h. SBB Cargo nutzt dort öffentliche Eisenbahnanlagen von SBB Infrastruktur im freien Netzzugang. Der Rückzug des KV-Angebots hat keinen Einfluss auf die Eigentumsverhältnisse und die Folgenutzungen dieser Infrastrukturen. SBB Infrastruktur betreibt diese Anlagen weiterhin im freien Netzzugang. </span></p><p><span>Am achten Standort (Widnau SG) betrieb SBB Cargo das KV-Angebot über ein privates Anschlussgleis. Die Rechte und Pflichten über diese private Anlage liegen und verbleiben beim Anlageneigentümer, ungeachtet des Entscheids von SBB Cargo. </span></p></span>
  • <p>Die Antwort des Bundesrats zu Geschäft 25.7449 ist ungenügend, sie bezieht sich ausdrücklich auf die offenbar «überwiegenden Freiverladeanlagen» und sagt nichts zur Ausschreibepflicht für den allfälligen Verkauf der von der SBB nicht mehr betriebenen KV-Terminals.<br>Darum hier eine Nachfrage:<br>Welche dieser KV-Terminals sind nicht «Freiverladeanlagen» und müssen ausgeschrieben werden?</p>
  • Ausschreibepflicht der von der SBB nicht mehr betriebenen KV-Terminals
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>Für den Betrieb sämtlicher Anlagen gibt es keine Betriebsabgeltungen, entsprechend gibt es auch keine Ausschreibungen. </span></p><p><span>Keine der acht tangierten Umschlagsanlagen befindet sich im Eigentum von SBB Cargo. Bei sieben der ab 2026 nicht mehr bedienten KV-Standorten handelt es sich um Freiverladeanlagen, d.h. SBB Cargo nutzt dort öffentliche Eisenbahnanlagen von SBB Infrastruktur im freien Netzzugang. Der Rückzug des KV-Angebots hat keinen Einfluss auf die Eigentumsverhältnisse und die Folgenutzungen dieser Infrastrukturen. SBB Infrastruktur betreibt diese Anlagen weiterhin im freien Netzzugang. </span></p><p><span>Am achten Standort (Widnau SG) betrieb SBB Cargo das KV-Angebot über ein privates Anschlussgleis. Die Rechte und Pflichten über diese private Anlage liegen und verbleiben beim Anlageneigentümer, ungeachtet des Entscheids von SBB Cargo. </span></p></span>
    • <p>Die Antwort des Bundesrats zu Geschäft 25.7449 ist ungenügend, sie bezieht sich ausdrücklich auf die offenbar «überwiegenden Freiverladeanlagen» und sagt nichts zur Ausschreibepflicht für den allfälligen Verkauf der von der SBB nicht mehr betriebenen KV-Terminals.<br>Darum hier eine Nachfrage:<br>Welche dieser KV-Terminals sind nicht «Freiverladeanlagen» und müssen ausgeschrieben werden?</p>
    • Ausschreibepflicht der von der SBB nicht mehr betriebenen KV-Terminals

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