Diskriminierung am Arbeitsplatz verhindern
- ShortId
-
25.7622
- Id
-
20257622
- Updated
-
15.09.2025 15:59
- Language
-
de
- Title
-
Diskriminierung am Arbeitsplatz verhindern
- AdditionalIndexing
-
44;1236;2841
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p><span>1. Es ist nicht vorgesehen, mit der Revision des Epidemiengesetzes Informationspflichten für Arbeitgeber zu Impfungen einzuführen. Ebenso wenig ist diesbezüglich eine Anpassung des Arbeitsgesetzes vorgesehen. Hingegen soll mit der Revisionsvorlage die Bestimmung, welche die Kantone zuständig erklärt zur Förderung von Impfungen, ergänzt und präzisiert werden. Unter anderem sieht Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c der Revisionsvorlage neu vor, dass die Kantone Arbeitgeber unterstützen können, wenn sie Impfberatungsangebote oder Impfangebote am Arbeitsplatz bereitstellen möchten. Eine Verpflichtung für die Arbeitgeber ist damit nicht verbunden. </span></p><p><span> </span></p><p><span>2. Der Schutz der Persönlichkeit von Arbeitnehmenden muss gemäss geltendem Recht vom Arbeitgeber gewährleistet werden. So hat zum Beispiel der Arbeitgeber nach Artikel 328 OR im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmenden zu achten und zu schützen. Darunter fällt auch die Gewährleistung der Meinungsäusserungsfreiheit am Arbeitsplatz. Die geltende Rechtsordnung bietet somit Arbeitnehmenden Schutz vor diskriminierendem Verhalten.</span></p></span>
- <p>Gemäss Empfehlungen des BAG vom 22. September 2022 (Regulierungsfolgenabschätzung infras) zum rev. EpG sollen zusätzliche Informationspflichten eingeführt werden:<br>1. Welche Informationspflichten für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bezüglich Impfungen ihrer Mitarbeitenden sollen neu ins Arbeitsgesetz verankert werden?<br>2. Wie kann der Bundesrat verhindern, dass Mitarbeitende mit kritischen Meinungen an ihrem Arbeitsort diskriminierendem Verhalten ausgesetzt sind?</p>
- Diskriminierung am Arbeitsplatz verhindern
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <span><p><span>1. Es ist nicht vorgesehen, mit der Revision des Epidemiengesetzes Informationspflichten für Arbeitgeber zu Impfungen einzuführen. Ebenso wenig ist diesbezüglich eine Anpassung des Arbeitsgesetzes vorgesehen. Hingegen soll mit der Revisionsvorlage die Bestimmung, welche die Kantone zuständig erklärt zur Förderung von Impfungen, ergänzt und präzisiert werden. Unter anderem sieht Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c der Revisionsvorlage neu vor, dass die Kantone Arbeitgeber unterstützen können, wenn sie Impfberatungsangebote oder Impfangebote am Arbeitsplatz bereitstellen möchten. Eine Verpflichtung für die Arbeitgeber ist damit nicht verbunden. </span></p><p><span> </span></p><p><span>2. Der Schutz der Persönlichkeit von Arbeitnehmenden muss gemäss geltendem Recht vom Arbeitgeber gewährleistet werden. So hat zum Beispiel der Arbeitgeber nach Artikel 328 OR im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmenden zu achten und zu schützen. Darunter fällt auch die Gewährleistung der Meinungsäusserungsfreiheit am Arbeitsplatz. Die geltende Rechtsordnung bietet somit Arbeitnehmenden Schutz vor diskriminierendem Verhalten.</span></p></span>
- <p>Gemäss Empfehlungen des BAG vom 22. September 2022 (Regulierungsfolgenabschätzung infras) zum rev. EpG sollen zusätzliche Informationspflichten eingeführt werden:<br>1. Welche Informationspflichten für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bezüglich Impfungen ihrer Mitarbeitenden sollen neu ins Arbeitsgesetz verankert werden?<br>2. Wie kann der Bundesrat verhindern, dass Mitarbeitende mit kritischen Meinungen an ihrem Arbeitsort diskriminierendem Verhalten ausgesetzt sind?</p>
- Diskriminierung am Arbeitsplatz verhindern
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