Diskriminierung am Arbeitsplatz verhindern

ShortId
25.7622
Id
20257622
Updated
15.09.2025 15:59
Language
de
Title
Diskriminierung am Arbeitsplatz verhindern
AdditionalIndexing
44;1236;2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>1. Es ist nicht vorgesehen, mit der Revision des Epidemiengesetzes Informationspflichten für Arbeitgeber zu Impfungen einzuführen. Ebenso wenig ist diesbezüglich eine Anpassung des Arbeitsgesetzes vorgesehen. Hingegen soll mit der Revisionsvorlage die Bestimmung, welche die Kantone zuständig erklärt zur Förderung von Impfungen, ergänzt und präzisiert werden. Unter anderem sieht Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c der Revisionsvorlage neu vor, dass die Kantone Arbeitgeber unterstützen können, wenn sie Impfberatungsangebote oder Impfangebote am Arbeitsplatz bereitstellen möchten. Eine Verpflichtung für die Arbeitgeber ist damit nicht verbunden. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>2. Der Schutz der Persönlichkeit von Arbeitnehmenden muss gemäss geltendem Recht vom Arbeitgeber gewährleistet werden. So hat zum Beispiel der Arbeitgeber nach Artikel 328 OR im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmenden zu achten und zu schützen. Darunter fällt auch die Gewährleistung der Meinungsäusserungsfreiheit am Arbeitsplatz. Die geltende Rechtsordnung bietet somit Arbeitnehmenden Schutz vor diskriminierendem Verhalten.</span></p></span>
  • <p>Gemäss Empfehlungen des BAG vom 22. September 2022 (Regulierungsfolgenabschätzung infras) zum rev. EpG sollen zusätzliche Informationspflichten eingeführt werden:<br>1. Welche Informationspflichten für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bezüglich Impfungen ihrer Mitarbeitenden sollen neu ins Arbeitsgesetz verankert werden?<br>2. Wie kann der Bundesrat verhindern, dass Mitarbeitende mit kritischen Meinungen an ihrem Arbeitsort diskriminierendem Verhalten ausgesetzt sind?</p>
  • Diskriminierung am Arbeitsplatz verhindern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>1. Es ist nicht vorgesehen, mit der Revision des Epidemiengesetzes Informationspflichten für Arbeitgeber zu Impfungen einzuführen. Ebenso wenig ist diesbezüglich eine Anpassung des Arbeitsgesetzes vorgesehen. Hingegen soll mit der Revisionsvorlage die Bestimmung, welche die Kantone zuständig erklärt zur Förderung von Impfungen, ergänzt und präzisiert werden. Unter anderem sieht Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c der Revisionsvorlage neu vor, dass die Kantone Arbeitgeber unterstützen können, wenn sie Impfberatungsangebote oder Impfangebote am Arbeitsplatz bereitstellen möchten. Eine Verpflichtung für die Arbeitgeber ist damit nicht verbunden. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>2. Der Schutz der Persönlichkeit von Arbeitnehmenden muss gemäss geltendem Recht vom Arbeitgeber gewährleistet werden. So hat zum Beispiel der Arbeitgeber nach Artikel 328 OR im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmenden zu achten und zu schützen. Darunter fällt auch die Gewährleistung der Meinungsäusserungsfreiheit am Arbeitsplatz. Die geltende Rechtsordnung bietet somit Arbeitnehmenden Schutz vor diskriminierendem Verhalten.</span></p></span>
    • <p>Gemäss Empfehlungen des BAG vom 22. September 2022 (Regulierungsfolgenabschätzung infras) zum rev. EpG sollen zusätzliche Informationspflichten eingeführt werden:<br>1. Welche Informationspflichten für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bezüglich Impfungen ihrer Mitarbeitenden sollen neu ins Arbeitsgesetz verankert werden?<br>2. Wie kann der Bundesrat verhindern, dass Mitarbeitende mit kritischen Meinungen an ihrem Arbeitsort diskriminierendem Verhalten ausgesetzt sind?</p>
    • Diskriminierung am Arbeitsplatz verhindern

Back to List