Welche Entscheidungen darf der Bundesrat im Alleingang treffen?

ShortId
25.7633
Id
20257633
Updated
15.09.2025 15:44
Language
de
Title
Welche Entscheidungen darf der Bundesrat im Alleingang treffen?
AdditionalIndexing
04;421
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><ol><li><span>Die bundesrätliche Kompetenz zum Erlass selbständiger Verordnungen und Verfügungen zur Wahrung der Interessen der Schweiz sowie die Notverordnungs- und Notverfügungskompetenz zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit ergeben sich aus den Artikeln 184 Absatz 3 bzw. 185 Absatz 3 der Bundesverfassung (BV). Bereits die frühere Bundesverfassung räumte dem Bundesrat entsprechende Befugnisse ein (Art. 102 Ziffern 8, 9 und 10 aBV). Im Zuge der Totalrevision der Bundesverfassung wurden diese Kompetenzen aus Gründen der Transparenz ausdrücklich in der neuen BV verankert. Volk und Stände haben die totalrevidierte Verfassung in der Abstimmung vom 18. April 1999 angenommen.</span></li><li><span>Der Bundesrat hat insbesondere in folgenden Fällen von seiner Notrechtskompetenz Gebrauch gemacht: UBS-Rekapitalisierung (2008), Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (2020), Axpo-Rettungsschirm (2022), Übernahme der CS durch die UBS (2023), siehe Bericht des Bundesrates vom 19.06.2024 in Erfüllung der Postulate 23.3438 Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 24. März 2023 und 20.3440 Schwander vom 6. Mai 2020. </span></li></ol></span>
  • <p>Die direkte Demokratie ist unser Erfolgsrezept. Das Parlament ist die oberste Aufsichtsbehörde und hat eine wichtige Kontrollfunktion. Entscheidungen des Bundesrats im Alleingang sollen wo möglich eingeschränkt werden.<br>1. Welche Kompetenzen zur Alleinentscheidung sind dem Bundesrat wann vom Nationalrat, dem Ständerat oder der Bundesversammlung übertragen worden?<br>2. Welche Entscheidungen hat der Bundesrat wann in Ausübung dieser Alleinentscheidungskompetenz seit Übertragung der Kompetenz getroffen?</p>
  • Welche Entscheidungen darf der Bundesrat im Alleingang treffen?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><ol><li><span>Die bundesrätliche Kompetenz zum Erlass selbständiger Verordnungen und Verfügungen zur Wahrung der Interessen der Schweiz sowie die Notverordnungs- und Notverfügungskompetenz zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit ergeben sich aus den Artikeln 184 Absatz 3 bzw. 185 Absatz 3 der Bundesverfassung (BV). Bereits die frühere Bundesverfassung räumte dem Bundesrat entsprechende Befugnisse ein (Art. 102 Ziffern 8, 9 und 10 aBV). Im Zuge der Totalrevision der Bundesverfassung wurden diese Kompetenzen aus Gründen der Transparenz ausdrücklich in der neuen BV verankert. Volk und Stände haben die totalrevidierte Verfassung in der Abstimmung vom 18. April 1999 angenommen.</span></li><li><span>Der Bundesrat hat insbesondere in folgenden Fällen von seiner Notrechtskompetenz Gebrauch gemacht: UBS-Rekapitalisierung (2008), Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (2020), Axpo-Rettungsschirm (2022), Übernahme der CS durch die UBS (2023), siehe Bericht des Bundesrates vom 19.06.2024 in Erfüllung der Postulate 23.3438 Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 24. März 2023 und 20.3440 Schwander vom 6. Mai 2020. </span></li></ol></span>
    • <p>Die direkte Demokratie ist unser Erfolgsrezept. Das Parlament ist die oberste Aufsichtsbehörde und hat eine wichtige Kontrollfunktion. Entscheidungen des Bundesrats im Alleingang sollen wo möglich eingeschränkt werden.<br>1. Welche Kompetenzen zur Alleinentscheidung sind dem Bundesrat wann vom Nationalrat, dem Ständerat oder der Bundesversammlung übertragen worden?<br>2. Welche Entscheidungen hat der Bundesrat wann in Ausübung dieser Alleinentscheidungskompetenz seit Übertragung der Kompetenz getroffen?</p>
    • Welche Entscheidungen darf der Bundesrat im Alleingang treffen?

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