Staatliche Behördenpropaganda pro EU-Unterwerfungsvertrag resp. Paket Schweiz-EU (4/4)

ShortId
25.7776
Id
20257776
Updated
15.09.2025 16:45
Language
de
Title
Staatliche Behördenpropaganda pro EU-Unterwerfungsvertrag resp. Paket Schweiz-EU (4/4)
AdditionalIndexing
10;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>Die Kommunikation im Zusammenhang mit dem Paket Schweiz–EU entspricht der verfassungsrechtlichen Informationspflicht.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Gemäss Artikel 180 Absatz 2 der Bundesverfassung hat der Bundesrat «die Öffentlichkeit rechtzeitig und umfassend über seine Tätigkeit» zu informieren. Das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz verpflichtet den Bundesrat auf eine «einheitliche, frühzeitige und kontinuierliche Information.» Dies bedeutet, dass im Allgemeinen bereits bei der Erteilung des Auftrags, sicher aber bei der Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens, bei der Entscheidfindung sowie bei der Übermittlung der Botschaft an das Parlament informiert wird. Die Behörden sollen die Argumente so früh wie möglich darlegen, um eine kontinuierliche Meinungs- und Willensbildung zu ermöglichen. Sie dürfen wichtige Informationen nicht zurückhalten. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Das Paket Schweiz–EU befindet sich bis am 31. Oktober 2025 in der Vernehmlassung. Basierend auf den Rückmeldungen wird der Bundesrat eine Botschaft an das Parlament ausarbeiten. </span></p></span>
  • <p>Wie beurteilt der Bundesrat die staatliche Behördenpropaganda pro EU-Unterwerfungsvertrag resp. Paket Schweiz-EU von Alexandre Fasel, Patric Franzen und weiteren Bundesbeamten im Hinblick auf die internen Richtlinien der Bundesverwaltung betreffend die Promotionsaktivitäten von Bundesbeamten im Vorfeld von eidgenössischen Abstimmungen?</p>
  • Staatliche Behördenpropaganda pro EU-Unterwerfungsvertrag resp. Paket Schweiz-EU (4/4)
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>Die Kommunikation im Zusammenhang mit dem Paket Schweiz–EU entspricht der verfassungsrechtlichen Informationspflicht.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Gemäss Artikel 180 Absatz 2 der Bundesverfassung hat der Bundesrat «die Öffentlichkeit rechtzeitig und umfassend über seine Tätigkeit» zu informieren. Das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz verpflichtet den Bundesrat auf eine «einheitliche, frühzeitige und kontinuierliche Information.» Dies bedeutet, dass im Allgemeinen bereits bei der Erteilung des Auftrags, sicher aber bei der Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens, bei der Entscheidfindung sowie bei der Übermittlung der Botschaft an das Parlament informiert wird. Die Behörden sollen die Argumente so früh wie möglich darlegen, um eine kontinuierliche Meinungs- und Willensbildung zu ermöglichen. Sie dürfen wichtige Informationen nicht zurückhalten. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Das Paket Schweiz–EU befindet sich bis am 31. Oktober 2025 in der Vernehmlassung. Basierend auf den Rückmeldungen wird der Bundesrat eine Botschaft an das Parlament ausarbeiten. </span></p></span>
    • <p>Wie beurteilt der Bundesrat die staatliche Behördenpropaganda pro EU-Unterwerfungsvertrag resp. Paket Schweiz-EU von Alexandre Fasel, Patric Franzen und weiteren Bundesbeamten im Hinblick auf die internen Richtlinien der Bundesverwaltung betreffend die Promotionsaktivitäten von Bundesbeamten im Vorfeld von eidgenössischen Abstimmungen?</p>
    • Staatliche Behördenpropaganda pro EU-Unterwerfungsvertrag resp. Paket Schweiz-EU (4/4)

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