Bestandsaufnahme der neuen MWST-Plattformbesteuerung
- ShortId
-
25.7835
- Id
-
20257835
- Updated
-
22.09.2025 16:23
- Language
-
de
- Title
-
Bestandsaufnahme der neuen MWST-Plattformbesteuerung
- AdditionalIndexing
-
2446;34;15
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p><span>1. Die Zahl der ausländischen Plattformbetreibenden, die als solche im Mehrwertsteuer-Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, beträgt derzeit 22. Diese Zahl erscheint gering, jedoch gelten die gleichen Vorbehalte wie in der Antwort des Bundesrats vom 14. Mai 2025 auf die Frage 25.1003. Insbesondere gibt es eine potenziell grosse Anzahl von Plattformbetreibenden, die bereits vor Inkrafttreten der Plattformregelung in der Schweiz wegen der Erbringung elektronischer Dienstleistungen oder wegen des Versandhandels steuerpflichtig und im Register eingetragen waren, der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) ihren neuen Status als Plattform aber nicht gemeldet haben.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Zwanzig der in der Liste aufgeführten Plattformbetreibenden haben ihre Abrechnungen für das 1. und 2. Quartal 2025 fristgerecht eingereicht, zwei haben noch nicht abgerechnet. Der deklarierte Umsatz beläuft sich auf 1,4 Milliarden Franken. Ohne eine eingehende Prüfung ist es jedoch nicht möglich, in der Mehrwertsteuerabrechnung zu bestimmen, welcher Teil des deklarierten Umsatzes aus Plattformverkäufen und welcher Teil aus eigenen Leistungen stammt.</span></p><p><span> </span></p><p><span>2. Auch im Bereich der Plattformbesteuerung gilt das Selbstveranlagungsprinzip. Es obliegt den Plattformbetreibenden selbst zu überprüfen, ob sie die Voraussetzungen für die Steuerpflicht im Inland erfüllen, und sie sind für die vollständige und korrekte Versteuerung ihrer Umsätze verantwortlich.</span><span> </span></p><p><span>Zusätzlich zu den bereits in der ersten Antwort des Bundesrats erwähnten Massnahmen ist anzumerken, dass die ESTV und das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) laufend Anfragen zur Plattformbesteuerung ausführlich schriftlich und telefonisch beantworten. Es ist jedoch nicht möglich, eine verlässliche Statistik über die Anzahl der eingehenden Anfragen zu erstellen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Schliesslich, aber erst in einem zweiten Schritt, sieht das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer Mehrwertsteuerkontrollen bei Plattformbetreibenden wie bei anderen Steuerpflichtigen vor, um Fehler bei der Anwendung des Gesetzes zu korrigieren, aber auch um die Plattformbetreibenden über die korrekte Anwendung der Vorschriften zu informieren. Die Kontrolle erfolgt risikobasiert und wird durchgeführt, wenn ein Problem festgestellt wird. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Auch wenn der Plattformbetreibende nicht im Mehrwertsteuer-Register eingetragen ist, wird der Kauf auf einer Plattform gleichwohl von der Mehrwertsteuer bei Einfuhr (Einfuhrsteuer) getroffen, wenn die Grenze für Kleinsendungen, d.h. die CHF</span><span> </span><span>5-Limite, überschritten wird. Die Einfuhrsteuer wird in diesem Fall vom BAZG bei den Kunden erhoben. Wie in der ersten Antwort erwähnt, sieht das Gesetz für die Kleinsendungen auch Massnahmen wie Einfuhrverbote und als letztes Mittel die Vernichtung der betroffenen Sendungen vor. </span></p></span>
- <p>Seit dem 1.1.25 gilt die MWST-Plattformbesteuerung. Gemäss der bundesrätlichen Antwort auf meine Anfrage <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20251003">25.1003</a> waren im März 20 Plattformen mit Sitz im Ausland gemeldet.<br>1. Wie haben sich die Anzahl der MWST-Anmeldungen und Steuerveranlagungen von Plattformen mit Sitz im Ausland seither entwickelt?<br>2. Mit welchen konkreten Massnahmen und bei wie vielen Unternehmen hat die ESTV seit dem 1.1.25 nachgefasst, um sicherzustellen, dass alle Plattformen ihre MWST-Pflicht vollständig erfüllen?</p>
- Bestandsaufnahme der neuen MWST-Plattformbesteuerung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <span><p><span>1. Die Zahl der ausländischen Plattformbetreibenden, die als solche im Mehrwertsteuer-Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, beträgt derzeit 22. Diese Zahl erscheint gering, jedoch gelten die gleichen Vorbehalte wie in der Antwort des Bundesrats vom 14. Mai 2025 auf die Frage 25.1003. Insbesondere gibt es eine potenziell grosse Anzahl von Plattformbetreibenden, die bereits vor Inkrafttreten der Plattformregelung in der Schweiz wegen der Erbringung elektronischer Dienstleistungen oder wegen des Versandhandels steuerpflichtig und im Register eingetragen waren, der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) ihren neuen Status als Plattform aber nicht gemeldet haben.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Zwanzig der in der Liste aufgeführten Plattformbetreibenden haben ihre Abrechnungen für das 1. und 2. Quartal 2025 fristgerecht eingereicht, zwei haben noch nicht abgerechnet. Der deklarierte Umsatz beläuft sich auf 1,4 Milliarden Franken. Ohne eine eingehende Prüfung ist es jedoch nicht möglich, in der Mehrwertsteuerabrechnung zu bestimmen, welcher Teil des deklarierten Umsatzes aus Plattformverkäufen und welcher Teil aus eigenen Leistungen stammt.</span></p><p><span> </span></p><p><span>2. Auch im Bereich der Plattformbesteuerung gilt das Selbstveranlagungsprinzip. Es obliegt den Plattformbetreibenden selbst zu überprüfen, ob sie die Voraussetzungen für die Steuerpflicht im Inland erfüllen, und sie sind für die vollständige und korrekte Versteuerung ihrer Umsätze verantwortlich.</span><span> </span></p><p><span>Zusätzlich zu den bereits in der ersten Antwort des Bundesrats erwähnten Massnahmen ist anzumerken, dass die ESTV und das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) laufend Anfragen zur Plattformbesteuerung ausführlich schriftlich und telefonisch beantworten. Es ist jedoch nicht möglich, eine verlässliche Statistik über die Anzahl der eingehenden Anfragen zu erstellen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Schliesslich, aber erst in einem zweiten Schritt, sieht das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer Mehrwertsteuerkontrollen bei Plattformbetreibenden wie bei anderen Steuerpflichtigen vor, um Fehler bei der Anwendung des Gesetzes zu korrigieren, aber auch um die Plattformbetreibenden über die korrekte Anwendung der Vorschriften zu informieren. Die Kontrolle erfolgt risikobasiert und wird durchgeführt, wenn ein Problem festgestellt wird. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Auch wenn der Plattformbetreibende nicht im Mehrwertsteuer-Register eingetragen ist, wird der Kauf auf einer Plattform gleichwohl von der Mehrwertsteuer bei Einfuhr (Einfuhrsteuer) getroffen, wenn die Grenze für Kleinsendungen, d.h. die CHF</span><span> </span><span>5-Limite, überschritten wird. Die Einfuhrsteuer wird in diesem Fall vom BAZG bei den Kunden erhoben. Wie in der ersten Antwort erwähnt, sieht das Gesetz für die Kleinsendungen auch Massnahmen wie Einfuhrverbote und als letztes Mittel die Vernichtung der betroffenen Sendungen vor. </span></p></span>
- <p>Seit dem 1.1.25 gilt die MWST-Plattformbesteuerung. Gemäss der bundesrätlichen Antwort auf meine Anfrage <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20251003">25.1003</a> waren im März 20 Plattformen mit Sitz im Ausland gemeldet.<br>1. Wie haben sich die Anzahl der MWST-Anmeldungen und Steuerveranlagungen von Plattformen mit Sitz im Ausland seither entwickelt?<br>2. Mit welchen konkreten Massnahmen und bei wie vielen Unternehmen hat die ESTV seit dem 1.1.25 nachgefasst, um sicherzustellen, dass alle Plattformen ihre MWST-Pflicht vollständig erfüllen?</p>
- Bestandsaufnahme der neuen MWST-Plattformbesteuerung
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