Verpixelte Bilder für Fahndungen - Warum geht Täterschutz und Datenschutz weiter als die Sicherheit der Bevölkerung?
- ShortId
-
25.7895
- Id
-
20257895
- Updated
-
22.09.2025 16:12
- Language
-
de
- Title
-
Verpixelte Bilder für Fahndungen - Warum geht Täterschutz und Datenschutz weiter als die Sicherheit der Bevölkerung?
- AdditionalIndexing
-
1236;1216;09
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p><span>Art. 211 der Strafprozessordnung sieht die Möglichkeit einer Öffentlichkeitsfahndung vor. Kriterien sind beispielsweise das Vorhandensein einer schweren Straftat sowie ein dringender Tatverdacht. Ferner kommt das Mittel erst dann zum Einsatz, wenn weitere alternative Fahndungsansätze ausgeschöpft sind. Die Behörden sind insbesondere deshalb zurückhaltend mit der Preisgabe von Bildern und weiteren Personendaten, um einer öffentlichen Vorverurteilung vorzubeugen (Persönlichkeitsschutz). Ferner trägt die Praxis der Unschuldsvermutung Rechnung (Art. 32 Abs. 1 Bundesverfassung) und wahrt das verfassungsmässige Prinzip der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns nach Art. 5 Abs. 2 Bundesverfassung.</span></p></span>
- <p>Viele Kantonspolizeien verpixeln heute die Bildern, wenn Straftäter öffentlich gesucht werden. Erst wenn die Täter nicht gefunden werden, kündigt man an, dass dann die Bilder unverpixelt gezeigt werden.<br>1. Wieso gewichtet man den Datenschutz /Persönlichkeitsschutz dieser Straftäter stärker als die Sicherheit der Bevölkerung und den Fahndungserfolg?<br>2. Auf welchen gesetzlichen Grundsatz stützen sich die Strafverfolgungsbehörden, dass die Bilder nicht von Anfang an unverpixelt gezeigt werden können?</p><p> </p>
- Verpixelte Bilder für Fahndungen - Warum geht Täterschutz und Datenschutz weiter als die Sicherheit der Bevölkerung?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <span><p><span>Art. 211 der Strafprozessordnung sieht die Möglichkeit einer Öffentlichkeitsfahndung vor. Kriterien sind beispielsweise das Vorhandensein einer schweren Straftat sowie ein dringender Tatverdacht. Ferner kommt das Mittel erst dann zum Einsatz, wenn weitere alternative Fahndungsansätze ausgeschöpft sind. Die Behörden sind insbesondere deshalb zurückhaltend mit der Preisgabe von Bildern und weiteren Personendaten, um einer öffentlichen Vorverurteilung vorzubeugen (Persönlichkeitsschutz). Ferner trägt die Praxis der Unschuldsvermutung Rechnung (Art. 32 Abs. 1 Bundesverfassung) und wahrt das verfassungsmässige Prinzip der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns nach Art. 5 Abs. 2 Bundesverfassung.</span></p></span>
- <p>Viele Kantonspolizeien verpixeln heute die Bildern, wenn Straftäter öffentlich gesucht werden. Erst wenn die Täter nicht gefunden werden, kündigt man an, dass dann die Bilder unverpixelt gezeigt werden.<br>1. Wieso gewichtet man den Datenschutz /Persönlichkeitsschutz dieser Straftäter stärker als die Sicherheit der Bevölkerung und den Fahndungserfolg?<br>2. Auf welchen gesetzlichen Grundsatz stützen sich die Strafverfolgungsbehörden, dass die Bilder nicht von Anfang an unverpixelt gezeigt werden können?</p><p> </p>
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