Praxisänderung bei den Volksrechten

ShortId
25.7935
Id
20257935
Updated
08.12.2025 15:57
Language
de
Title
Praxisänderung bei den Volksrechten
AdditionalIndexing
04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>Der Bundesrat nimmt die Integrität von Unterschriftensammlungen von Volksbegehren ernst. Artikel 61 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) schreibt vor, dass Stimmberechtigte ihren Namen und ihre Vornamen sowie ihre Unterschrift eigenhändig in die Unterschriftenliste eintragen müssen. Diese Regelung gilt seit dem 1. November 2015. Darauf wird auch im Leitfaden hingewiesen, den die Bundeskanzlei seit 2015 allen Referendums- und Initiativkomitees anbietet. Dies steht überdies auf jeder Unterschriftenliste und wird in den Weisungen der Bundeskanzlei und der Kantone an die Gemeinden zur Stimmrechtsbescheinigung erläutert. Viele Gemeinden haben daher schon bis anhin Einträge, die offensichtlich aus gleicher Hand stammen, für ungültig erklärt. Die Praxis ist somit nicht neu, wurde aber nicht von allen Gemeinden gleich gehandhabt.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Um einen einheitlichen Vollzug sicherzustellen, hat die Bundeskanzlei die bestehenden Weisungen im Sinne der rechtlichen Vorgaben klarer formuliert und nicht etwa verschärft. Im Gegenteil halten diese nun explizit fest, dass bei Einträgen aus gleicher Hand eine Unterschrift für gültig erklärt (bescheinigt) werden kann, wenn davon auszugehen ist, dass der oder die Schreibende sich unter den Unterzeichnenden befindet. Dies trifft etwa auf sogenannte «Familienfälle» zu. In die Überarbeitung der Weisungen waren Kantone und Gemeinden involviert. Die Bundeskanzlei hat überdies die sammelnden Komitees am 21. Juli 2025 sowie am 10. November 2025 schriftlich an die geltenden Bestimmungen erinnert. </span></p><p><span>Bei ihren Kontrollen der eingereichten Unterschriften stützt sich die Bundeskanzlei ebenfalls auf diese Weisungen. Rechtsgrundlage ist Artikel 72 BPR in Verbindung mit Artikel 21 der Verordnung über die politischen Rechte (SR 161.11).</span></p></span>
  • <p>Medien meldeten, die Bundeskanzlei erkläre die Unterschriften auf Bögen mit mehreren Namen mit der gleichen Schrift für ungültig.<br>- Wie hat der Bund dies vor dem Zeitungsbericht, also vor dem 12. November, der Öffentlichkeit mitgeteilt?<br>- Warum war bisher die Unterschrift entscheidend und neu sollen es der Schriftzug von Name, Geburtsdatum und Adresse sein?<br>- Warum werden hier Bürger unter Generalverdacht gestellt, Unterschriften zu fälschen?<br>- Auf welche Rechtsgrundlage stützt sich die neue Praxis?</p>
  • Praxisänderung bei den Volksrechten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>Der Bundesrat nimmt die Integrität von Unterschriftensammlungen von Volksbegehren ernst. Artikel 61 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) schreibt vor, dass Stimmberechtigte ihren Namen und ihre Vornamen sowie ihre Unterschrift eigenhändig in die Unterschriftenliste eintragen müssen. Diese Regelung gilt seit dem 1. November 2015. Darauf wird auch im Leitfaden hingewiesen, den die Bundeskanzlei seit 2015 allen Referendums- und Initiativkomitees anbietet. Dies steht überdies auf jeder Unterschriftenliste und wird in den Weisungen der Bundeskanzlei und der Kantone an die Gemeinden zur Stimmrechtsbescheinigung erläutert. Viele Gemeinden haben daher schon bis anhin Einträge, die offensichtlich aus gleicher Hand stammen, für ungültig erklärt. Die Praxis ist somit nicht neu, wurde aber nicht von allen Gemeinden gleich gehandhabt.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Um einen einheitlichen Vollzug sicherzustellen, hat die Bundeskanzlei die bestehenden Weisungen im Sinne der rechtlichen Vorgaben klarer formuliert und nicht etwa verschärft. Im Gegenteil halten diese nun explizit fest, dass bei Einträgen aus gleicher Hand eine Unterschrift für gültig erklärt (bescheinigt) werden kann, wenn davon auszugehen ist, dass der oder die Schreibende sich unter den Unterzeichnenden befindet. Dies trifft etwa auf sogenannte «Familienfälle» zu. In die Überarbeitung der Weisungen waren Kantone und Gemeinden involviert. Die Bundeskanzlei hat überdies die sammelnden Komitees am 21. Juli 2025 sowie am 10. November 2025 schriftlich an die geltenden Bestimmungen erinnert. </span></p><p><span>Bei ihren Kontrollen der eingereichten Unterschriften stützt sich die Bundeskanzlei ebenfalls auf diese Weisungen. Rechtsgrundlage ist Artikel 72 BPR in Verbindung mit Artikel 21 der Verordnung über die politischen Rechte (SR 161.11).</span></p></span>
    • <p>Medien meldeten, die Bundeskanzlei erkläre die Unterschriften auf Bögen mit mehreren Namen mit der gleichen Schrift für ungültig.<br>- Wie hat der Bund dies vor dem Zeitungsbericht, also vor dem 12. November, der Öffentlichkeit mitgeteilt?<br>- Warum war bisher die Unterschrift entscheidend und neu sollen es der Schriftzug von Name, Geburtsdatum und Adresse sein?<br>- Warum werden hier Bürger unter Generalverdacht gestellt, Unterschriften zu fälschen?<br>- Auf welche Rechtsgrundlage stützt sich die neue Praxis?</p>
    • Praxisänderung bei den Volksrechten

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