Barbezahlungen bei KVG-Leistungen - Teil 2

ShortId
25.7981
Id
20257981
Updated
08.12.2025 16:29
Language
de
Title
Barbezahlungen bei KVG-Leistungen - Teil 2
AdditionalIndexing
1216;2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>Artikel 44 des KVG hält fest, dass sich die Leistungserbringer an die vertraglich oder behördlich festgelegten Tarife und Preise zu halten haben und für obligatorisch übernommene Leistungen keine weitergehenden Vergütungen berechnen dürfen. Es ist daher nicht zulässig, für eine vorgezogene medizinisch indizierte Behandlung zusätzliche Zahlungen zu verlangen. Ein Zusatzhonorar kann grundsätzlich nur für sogenannte Mehrleistungen in Rechnung gestellt werden – beispielsweise höherer Spitalkomfort oder freie Arztwahl im Spital. Daher dürfen von den Versicherten keine zusätzlichen Honorare für Leistungen nach dem KVG verlangt werden. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Weiter haben sich Ärztinnen und Ärzte an ihre Berufspflichten zu halten. Sie sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Leistungen auf das Mass zu beschränken, das im Interesse der Patientinnen und Patienten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist. Die eigenen Verdienstmöglichkeiten dürfen bei der Wahl der Behandlung nicht ausschlaggebend sein. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die Aufsicht über die Spitäler sowie auch über die Ärztinnen und Ärzte liegt bei den Kantonen. Patientinnen und Patienten wird empfohlen, sich bei ihrem Krankenversicherer zu melden, sollte eine Ärztin oder ein Arzt gegen die gesetzlichen Vorgaben verstossen und ein nicht gerechtfertigtes Zusatzhonorar verlangen. Die Krankenversicherer können die Vergütung von Leistungen verweigern, die über eine angemessene Behandlung hinausgehen. Die Versicherer haben zudem die Möglichkeit, auch im Namen der Versicherten, gegen fehlbare Leistungserbringer vorzugehen. Entweder mit einer Meldung an den Kanton oder über das kantonale Schiedsgericht, das Sanktionen gegen fehlbare Leistungserbringer aussprechen kann, von Bussen bis zum Ausschluss von der Tätigkeit zulasten des KVG.</span></p></span>
  • <p>Es häufen sich Medienberichte, wonach für KVG-Leistungen Barzahlungen verlangt werden. Dadurch würden die betreffenden Patient:innen auch zeitlich bevorzugt behandelt.<br>1. Ist das Verlangen nach zusätzlichen (Bar-)Zahlungen für den Verzicht auf eine Weiterleitung des Eingriffs an ein Spital nach KVG gesetzeswidrig?<br>- Bei ja: Welche Massnahmen werden ergriffen, um solche Praktiken zu verhindern?<br>- Bei nein: Welche gesetzlichen Grundlagen fehlen?<br>2. An welche Stellen können sich betroffene Patienten wenden?</p>
  • Barbezahlungen bei KVG-Leistungen - Teil 2
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>Artikel 44 des KVG hält fest, dass sich die Leistungserbringer an die vertraglich oder behördlich festgelegten Tarife und Preise zu halten haben und für obligatorisch übernommene Leistungen keine weitergehenden Vergütungen berechnen dürfen. Es ist daher nicht zulässig, für eine vorgezogene medizinisch indizierte Behandlung zusätzliche Zahlungen zu verlangen. Ein Zusatzhonorar kann grundsätzlich nur für sogenannte Mehrleistungen in Rechnung gestellt werden – beispielsweise höherer Spitalkomfort oder freie Arztwahl im Spital. Daher dürfen von den Versicherten keine zusätzlichen Honorare für Leistungen nach dem KVG verlangt werden. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Weiter haben sich Ärztinnen und Ärzte an ihre Berufspflichten zu halten. Sie sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Leistungen auf das Mass zu beschränken, das im Interesse der Patientinnen und Patienten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist. Die eigenen Verdienstmöglichkeiten dürfen bei der Wahl der Behandlung nicht ausschlaggebend sein. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die Aufsicht über die Spitäler sowie auch über die Ärztinnen und Ärzte liegt bei den Kantonen. Patientinnen und Patienten wird empfohlen, sich bei ihrem Krankenversicherer zu melden, sollte eine Ärztin oder ein Arzt gegen die gesetzlichen Vorgaben verstossen und ein nicht gerechtfertigtes Zusatzhonorar verlangen. Die Krankenversicherer können die Vergütung von Leistungen verweigern, die über eine angemessene Behandlung hinausgehen. Die Versicherer haben zudem die Möglichkeit, auch im Namen der Versicherten, gegen fehlbare Leistungserbringer vorzugehen. Entweder mit einer Meldung an den Kanton oder über das kantonale Schiedsgericht, das Sanktionen gegen fehlbare Leistungserbringer aussprechen kann, von Bussen bis zum Ausschluss von der Tätigkeit zulasten des KVG.</span></p></span>
    • <p>Es häufen sich Medienberichte, wonach für KVG-Leistungen Barzahlungen verlangt werden. Dadurch würden die betreffenden Patient:innen auch zeitlich bevorzugt behandelt.<br>1. Ist das Verlangen nach zusätzlichen (Bar-)Zahlungen für den Verzicht auf eine Weiterleitung des Eingriffs an ein Spital nach KVG gesetzeswidrig?<br>- Bei ja: Welche Massnahmen werden ergriffen, um solche Praktiken zu verhindern?<br>- Bei nein: Welche gesetzlichen Grundlagen fehlen?<br>2. An welche Stellen können sich betroffene Patienten wenden?</p>
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