Warum gelten Haushalte neu als Risiko für die Integrität von Volksbegehren?

ShortId
25.8000
Id
20258000
Updated
08.12.2025 16:01
Language
de
Title
Warum gelten Haushalte neu als Risiko für die Integrität von Volksbegehren?
AdditionalIndexing
04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>Der Bundesrat nimmt die Integrität von Unterschriftensammlungen von Volksbegehren ernst. Artikel 61 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) schreibt vor, dass Stimmberechtigte ihren Namen und ihre Vornamen sowie ihre Unterschrift eigenhändig in die Unterschriftenliste eintragen müssen. Diese Regelung gilt seit dem 1. November 2015. Darauf wird auch im Leitfaden hingewiesen, den die Bundeskanzlei seit 2015 allen Referendums- und Initiativkomitees anbietet. Dies steht auch auf jeder Unterschriftenliste und wird in den Weisungen der Bundeskanzlei und der Kantone an die Gemeinden zur Stimmrechtsbescheinigung erläutert. Viele Gemeinden haben daher schon bis anhin Einträge, die offensichtlich aus gleicher Hand stammen, für ungültig erklärt. Die Praxis ist somit nicht neu, wurde aber nicht von allen Gemeinden gleich gehandhabt.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Im Kontext der öffentlichen Diskussion über mutmassliche Unterschriftenfälschungen bei eidgenössischen Volksbegehren wurde der Spielraum der Behörden für die Anwendung von Augenmass bei der Bescheinigung und Gültigerklärung von Unterschriften kleiner. Daher hat sich die Bundeskanzlei entschieden, sich dafür einzusetzen, dass die Gemeinden bei der Bescheinigung einheitlich und im Sinne der rechtlichen Vorgaben vorgehen. Die Gemeinden sind ferner seit Einführung des Meldungsmonitorings im November 2024 sensibilisiert, auf Häufungen von offensichtlich aus gleicher Hand stammenden Einträgen zu achten und sie der Bundeskanzlei zu melden. Die Risikobeurteilung ist also nicht neu.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Schliesslich sei präzisiert, dass nicht systematisch alle Unterschriften für ungültig erklärt werden: Bei «Familienfällen» kann die Gemeinde jeweils eine Unterschrift für gültig erklären (bescheinigen). Dies ist in den Weisungen entsprechend präzisiert.</span><span>&nbsp; </span><span>Zudem heben die Weisungen die Spezialregelung für «schreibunfähige» Stimmberechtigte besonders hervor.</span></p></span>
  • <p>Seit den Betrugsfällen durch kommerzielle Sammelfirmen 2024 haben weder Bundesrat, BK noch Kantone Einträge «von gleicher Hand» aus einzelnen Haushalten je als Risiko für die Integrität von Volksbegehren bewertet.&nbsp;<br>- Warum werden solche Einträge seit Oktober 2025 dennoch grundsätzlich als ungültig erklärt?<br>- Auf welcher neuen Risikobeurteilung beruht diese Praxisverschärfung?</p>
  • Warum gelten Haushalte neu als Risiko für die Integrität von Volksbegehren?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>Der Bundesrat nimmt die Integrität von Unterschriftensammlungen von Volksbegehren ernst. Artikel 61 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) schreibt vor, dass Stimmberechtigte ihren Namen und ihre Vornamen sowie ihre Unterschrift eigenhändig in die Unterschriftenliste eintragen müssen. Diese Regelung gilt seit dem 1. November 2015. Darauf wird auch im Leitfaden hingewiesen, den die Bundeskanzlei seit 2015 allen Referendums- und Initiativkomitees anbietet. Dies steht auch auf jeder Unterschriftenliste und wird in den Weisungen der Bundeskanzlei und der Kantone an die Gemeinden zur Stimmrechtsbescheinigung erläutert. Viele Gemeinden haben daher schon bis anhin Einträge, die offensichtlich aus gleicher Hand stammen, für ungültig erklärt. Die Praxis ist somit nicht neu, wurde aber nicht von allen Gemeinden gleich gehandhabt.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Im Kontext der öffentlichen Diskussion über mutmassliche Unterschriftenfälschungen bei eidgenössischen Volksbegehren wurde der Spielraum der Behörden für die Anwendung von Augenmass bei der Bescheinigung und Gültigerklärung von Unterschriften kleiner. Daher hat sich die Bundeskanzlei entschieden, sich dafür einzusetzen, dass die Gemeinden bei der Bescheinigung einheitlich und im Sinne der rechtlichen Vorgaben vorgehen. Die Gemeinden sind ferner seit Einführung des Meldungsmonitorings im November 2024 sensibilisiert, auf Häufungen von offensichtlich aus gleicher Hand stammenden Einträgen zu achten und sie der Bundeskanzlei zu melden. Die Risikobeurteilung ist also nicht neu.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Schliesslich sei präzisiert, dass nicht systematisch alle Unterschriften für ungültig erklärt werden: Bei «Familienfällen» kann die Gemeinde jeweils eine Unterschrift für gültig erklären (bescheinigen). Dies ist in den Weisungen entsprechend präzisiert.</span><span>&nbsp; </span><span>Zudem heben die Weisungen die Spezialregelung für «schreibunfähige» Stimmberechtigte besonders hervor.</span></p></span>
    • <p>Seit den Betrugsfällen durch kommerzielle Sammelfirmen 2024 haben weder Bundesrat, BK noch Kantone Einträge «von gleicher Hand» aus einzelnen Haushalten je als Risiko für die Integrität von Volksbegehren bewertet.&nbsp;<br>- Warum werden solche Einträge seit Oktober 2025 dennoch grundsätzlich als ungültig erklärt?<br>- Auf welcher neuen Risikobeurteilung beruht diese Praxisverschärfung?</p>
    • Warum gelten Haushalte neu als Risiko für die Integrität von Volksbegehren?

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