Rechtliche Absicherung des Taktfahrplans vor dem EuGH

ShortId
25.8005
Id
20258005
Updated
08.12.2025 15:37
Language
de
Title
Rechtliche Absicherung des Taktfahrplans vor dem EuGH
AdditionalIndexing
10;1221;48;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>Der Vorrang des schweizerischen Taktfahrplans konnte mit den Verhandlungen im Landverkehrsabkommen als Ausnahme von der dynamischen Rechtsübernahme abgesichert werden. An diese Ausnahme müssen sich die Vertragsparteien und auch das Schiedsgericht halten. Sie kann nicht durch andere Prinzipien ausgehebelt werden.</span></p><p><span>Mit dem Änderungsprotokoll zum Landverkehrsabkommen hat die EU den Vorrang des Taktfahrplans anerkannt. Dies im Wissen, dass dies den Schweizer Unternehmen einen Vorteil verschafft und für EU-Unternehmen nur eine geringe Anzahl Trassen verbleiben. Die Trassen-Anträge für den internationalen Schienenpersonenverkehr werden im jährlichen Fahrplan- und Trassenbestellungsverfahren bei den Restkapazitäten in der Schweiz Priorität erhalten. Dies ist eine nichtdiskriminierende Bestimmung, von der Schweizer Unternehmen genauso profitieren können wie EU-Unternehmen. </span></p><p><span>Die Schweizer Unternehmen haben somit weiterhin einen Wettbewerbsvorteil im internationalen Schienenpersonenverkehr. Die EU und die EU-Mitgliedstaaten haben deshalb die Möglichkeit, in ihrem Gebiet ebenfalls einen Vorrang für EU-Unternehmen gegenüber einem Schweizer Eisenbahnunternehmen einzuräumen, das eigenständig aus dem Schweizer Taktfahrplan ins Ausland fährt.</span></p><p><span>Im Falle eines Streitbeilegungsverfahrens würde das Schiedsgericht den EuGH nur beiziehen, wenn es der Meinung ist, dass für die Beurteilung des Streits die Auslegung von unionsrechtlichen Begriffen relevant und notwendig ist.</span></p><p><span>Da es sich beim Taktfahrplan um einen von der Schweiz eingeführten Begriff und nicht um einen unionsrechtlichen Begriff handelt, kann der EuGH nicht beigezogen werden, um diesen Begriff auszulegen. </span></p></span>
  • <p>Kann der Bundesrat garantieren, dass der Integrale Taktfahrplan im Streitfall vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Bestand hat, selbst wenn ausländische Anbieter (z.B. Flixtrain) geltend machen, dass die starre Trassenvergabe für den Taktfahrplan eine unverhältnismässige Hürde für den Marktzutritt darstellt, und wie beurteilt er das Risiko, dass die «Ausnahmen» im Abkommen als wettbewerbsverzerrend ausgelegt werden?</p>
  • Rechtliche Absicherung des Taktfahrplans vor dem EuGH
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>Der Vorrang des schweizerischen Taktfahrplans konnte mit den Verhandlungen im Landverkehrsabkommen als Ausnahme von der dynamischen Rechtsübernahme abgesichert werden. An diese Ausnahme müssen sich die Vertragsparteien und auch das Schiedsgericht halten. Sie kann nicht durch andere Prinzipien ausgehebelt werden.</span></p><p><span>Mit dem Änderungsprotokoll zum Landverkehrsabkommen hat die EU den Vorrang des Taktfahrplans anerkannt. Dies im Wissen, dass dies den Schweizer Unternehmen einen Vorteil verschafft und für EU-Unternehmen nur eine geringe Anzahl Trassen verbleiben. Die Trassen-Anträge für den internationalen Schienenpersonenverkehr werden im jährlichen Fahrplan- und Trassenbestellungsverfahren bei den Restkapazitäten in der Schweiz Priorität erhalten. Dies ist eine nichtdiskriminierende Bestimmung, von der Schweizer Unternehmen genauso profitieren können wie EU-Unternehmen. </span></p><p><span>Die Schweizer Unternehmen haben somit weiterhin einen Wettbewerbsvorteil im internationalen Schienenpersonenverkehr. Die EU und die EU-Mitgliedstaaten haben deshalb die Möglichkeit, in ihrem Gebiet ebenfalls einen Vorrang für EU-Unternehmen gegenüber einem Schweizer Eisenbahnunternehmen einzuräumen, das eigenständig aus dem Schweizer Taktfahrplan ins Ausland fährt.</span></p><p><span>Im Falle eines Streitbeilegungsverfahrens würde das Schiedsgericht den EuGH nur beiziehen, wenn es der Meinung ist, dass für die Beurteilung des Streits die Auslegung von unionsrechtlichen Begriffen relevant und notwendig ist.</span></p><p><span>Da es sich beim Taktfahrplan um einen von der Schweiz eingeführten Begriff und nicht um einen unionsrechtlichen Begriff handelt, kann der EuGH nicht beigezogen werden, um diesen Begriff auszulegen. </span></p></span>
    • <p>Kann der Bundesrat garantieren, dass der Integrale Taktfahrplan im Streitfall vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Bestand hat, selbst wenn ausländische Anbieter (z.B. Flixtrain) geltend machen, dass die starre Trassenvergabe für den Taktfahrplan eine unverhältnismässige Hürde für den Marktzutritt darstellt, und wie beurteilt er das Risiko, dass die «Ausnahmen» im Abkommen als wettbewerbsverzerrend ausgelegt werden?</p>
    • Rechtliche Absicherung des Taktfahrplans vor dem EuGH

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