Relevanz von CJF und BSE im EpG sowie Zielsetzung der Obduktionen in Art. 37a des neuen Epidemiengesetzes (EpG)

ShortId
25.8041
Id
20258041
Updated
08.12.2025 16:32
Language
de
Title
Relevanz von CJF und BSE im EpG sowie Zielsetzung der Obduktionen in Art. 37a des neuen Epidemiengesetzes (EpG)
AdditionalIndexing
2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>Die Diagnose einer Creutzfeldt-Jakob-Krankheit (CJK) kann durch eine Obduktion, eine Gehirnbiopsie oder durch so genannte Liquordiagnostik gesichert werden. Besteht bei einer verstorbenen Person Verdacht auf diese Erkrankung, muss zwingend eine Obduktion durchgeführt werden. Die Obduktion sichert die definitive Diagnose dieser Krankheit, insbesondere von der neuen Variante der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit, kurz vCJK. Die gesetzliche Regelung zielt darauf ab, geeignete Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit zu ergreifen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Sollte vCJK zukünftig in der Schweiz nachgewiesen werden, hätte ein solcher Fall weitreichende Konsequenzen für Schutzmassnahmen, etwa im Bereich der Blutspenden oder der Sterilisation von medizinischen Instrumenten. Da diese Erkrankung in allen Fällen tödlich verläuft, meist jüngere Menschen betrifft und ansteckender ist, ist eine eindeutige Abklärung im Interesse der gesamten Bevölkerung. </span><span></span><span></span></p></span>
  • <p>- Welches ist der genaue Zweck der in Art. 37a vorgesehenen Obduktionen?&nbsp;<br>- Welche Art von Erkenntnissen sollen damit gewonnen werden und wie werden diese in die epidemiologische Lagebeurteilung und Risikoanalyse des Bundes integriert?</p>
  • Relevanz von CJF und BSE im EpG sowie Zielsetzung der Obduktionen in Art. 37a des neuen Epidemiengesetzes (EpG)
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>Die Diagnose einer Creutzfeldt-Jakob-Krankheit (CJK) kann durch eine Obduktion, eine Gehirnbiopsie oder durch so genannte Liquordiagnostik gesichert werden. Besteht bei einer verstorbenen Person Verdacht auf diese Erkrankung, muss zwingend eine Obduktion durchgeführt werden. Die Obduktion sichert die definitive Diagnose dieser Krankheit, insbesondere von der neuen Variante der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit, kurz vCJK. Die gesetzliche Regelung zielt darauf ab, geeignete Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit zu ergreifen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Sollte vCJK zukünftig in der Schweiz nachgewiesen werden, hätte ein solcher Fall weitreichende Konsequenzen für Schutzmassnahmen, etwa im Bereich der Blutspenden oder der Sterilisation von medizinischen Instrumenten. Da diese Erkrankung in allen Fällen tödlich verläuft, meist jüngere Menschen betrifft und ansteckender ist, ist eine eindeutige Abklärung im Interesse der gesamten Bevölkerung. </span><span></span><span></span></p></span>
    • <p>- Welches ist der genaue Zweck der in Art. 37a vorgesehenen Obduktionen?&nbsp;<br>- Welche Art von Erkenntnissen sollen damit gewonnen werden und wie werden diese in die epidemiologische Lagebeurteilung und Risikoanalyse des Bundes integriert?</p>
    • Relevanz von CJF und BSE im EpG sowie Zielsetzung der Obduktionen in Art. 37a des neuen Epidemiengesetzes (EpG)

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