Geplantes Gesundheitsabkommen: Wie können sich Kantone, Gemeinden und Private gegen immunitätsgeschützte EU-Funktionäre zur Wehr setzen?
- ShortId
-
25.8067
- Id
-
20258067
- Updated
-
08.12.2025 16:19
- Language
-
de
- Title
-
Geplantes Gesundheitsabkommen: Wie können sich Kantone, Gemeinden und Private gegen immunitätsgeschützte EU-Funktionäre zur Wehr setzen?
- AdditionalIndexing
-
10;2841
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Bestimmungen über Vorrechte und Befreiungen sind in Abkommen mit internationalen Organisationen sowie mit der EU bzw. ihren Agenturen üblich. Diese Institutionen verfügen über einen privilegierten Status, um die Unabhängigkeit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu gewährleisten. </p><p> </p><p>Die im Gesundheitsabkommen vorgesehenen Bestimmungen gelten für das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten, kurz ECDC, und entsprechen jenen, die auch für andere EU-Agenturen gelten, an denen die Schweiz sich beteiligt.</p><p> </p><p>Die Bestimmungen über Vorrechte und Befreiungen im Gesundheitsabkommen kämen zur Anwendung, wenn Mitarbeitende des ECDC in die Schweiz reisen würden, etwa, um mit den Schweizer Behörden zusammenzuarbeiten und sie bei der Bewältigung schwerwiegender Gesundheitsbedrohungen zu unterstützen.</p><p> </p><p>Die Immunität, welche die Schweiz der Agentur der EU sowie ihren Mitarbeitenden gewährt, ist eine auf die Ausübung ihrer Amtspflichten beschränkte funktionale Immunität. Andere Handlungen, insbesondere private, sind nicht von der Immunität abgedeckt.</p><p> </p><p>Sollte es bei der Ausübung der Aufgaben der Mitarbeitenden der Agentur zu Problemen, die nicht auf diplomatischem Weg gelöst werden können, oder zu einem Verfahren kommen, kann bei der Agentur die Aufhebung der Immunität beantragt werden. Die Vorrechte und Befreiungen werden dem Personal ausschliesslich im Interesse der Agentur gewährt. Die Agentur ist demnach gehalten, die Immunität ihrer Mitarbeitenden aufzuheben, wo dies nicht gegen die Interessen der Agentur verstösst.</p>
- <p>Gemäss geplantem Gesundheitsabkommen sind EU-Funktionäre immunitätsgeschützt.<br>- Können sich die Kantone, welche im Gesundheitsbereich und in der Krisenbewältigung wichtige Aufgaben zu vollziehen haben, gegen (vollzogene und / oder geplante) Handlungen der genannten Personen in der Schweiz zur Wehr setzen?<br>- Falls ja, wie konkret und zu welchem Zeitpunkt?<br>- Wer haftet wann und wie, für Schäden, welche durch immunitätsgeschützte EU-Funktionäre öffentlichen Körperschaften oder Privaten entstehen?</p>
- Geplantes Gesundheitsabkommen: Wie können sich Kantone, Gemeinden und Private gegen immunitätsgeschützte EU-Funktionäre zur Wehr setzen?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Bestimmungen über Vorrechte und Befreiungen sind in Abkommen mit internationalen Organisationen sowie mit der EU bzw. ihren Agenturen üblich. Diese Institutionen verfügen über einen privilegierten Status, um die Unabhängigkeit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu gewährleisten. </p><p> </p><p>Die im Gesundheitsabkommen vorgesehenen Bestimmungen gelten für das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten, kurz ECDC, und entsprechen jenen, die auch für andere EU-Agenturen gelten, an denen die Schweiz sich beteiligt.</p><p> </p><p>Die Bestimmungen über Vorrechte und Befreiungen im Gesundheitsabkommen kämen zur Anwendung, wenn Mitarbeitende des ECDC in die Schweiz reisen würden, etwa, um mit den Schweizer Behörden zusammenzuarbeiten und sie bei der Bewältigung schwerwiegender Gesundheitsbedrohungen zu unterstützen.</p><p> </p><p>Die Immunität, welche die Schweiz der Agentur der EU sowie ihren Mitarbeitenden gewährt, ist eine auf die Ausübung ihrer Amtspflichten beschränkte funktionale Immunität. Andere Handlungen, insbesondere private, sind nicht von der Immunität abgedeckt.</p><p> </p><p>Sollte es bei der Ausübung der Aufgaben der Mitarbeitenden der Agentur zu Problemen, die nicht auf diplomatischem Weg gelöst werden können, oder zu einem Verfahren kommen, kann bei der Agentur die Aufhebung der Immunität beantragt werden. Die Vorrechte und Befreiungen werden dem Personal ausschliesslich im Interesse der Agentur gewährt. Die Agentur ist demnach gehalten, die Immunität ihrer Mitarbeitenden aufzuheben, wo dies nicht gegen die Interessen der Agentur verstösst.</p>
- <p>Gemäss geplantem Gesundheitsabkommen sind EU-Funktionäre immunitätsgeschützt.<br>- Können sich die Kantone, welche im Gesundheitsbereich und in der Krisenbewältigung wichtige Aufgaben zu vollziehen haben, gegen (vollzogene und / oder geplante) Handlungen der genannten Personen in der Schweiz zur Wehr setzen?<br>- Falls ja, wie konkret und zu welchem Zeitpunkt?<br>- Wer haftet wann und wie, für Schäden, welche durch immunitätsgeschützte EU-Funktionäre öffentlichen Körperschaften oder Privaten entstehen?</p>
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