Neues Gesundheitsabkommen EU/Schweiz: Auswirkungen auf die Kantone

ShortId
25.8119
Id
20258119
Updated
15.12.2025 15:37
Language
de
Title
Neues Gesundheitsabkommen EU/Schweiz: Auswirkungen auf die Kantone
AdditionalIndexing
10;2841;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>Das Gesundheitsabkommen stärkt die Zusammenarbeit mit der Europäischen Union im Bereich der Gesundheitssicherheit und ermöglicht den Zugang zu den relevanten Netzwerken und Mechanismen der EU zur Krisenbewältigung. Es steht im Einklang mit der Bundesverfassung sowie dem einschlägigen nationalen Recht und erfordert keine Anpassungen in den kantonalen Verfassungen oder auf Gesetzesstufe.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Es sind lediglich technische Anpassungen auf Verordnungsstufe erforderlich, namentlich in der Epidemienverordnung und der Verordnung des EDI über die Meldung von Beobachtungen übertragbarer Krankheiten des Menschen, kurz VMüK. So werden zusätzliche übertragbare Krankheiten, die heute in der Schweiz noch nicht meldepflichtig sind, der Meldepflicht unterstellt. Die Schweiz orientiert sich bereits heute an internationalen Standards und passt die VMüK regelmässig an.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Für die Kantone bedeuten diese Anpassungen einen gewissen Mehraufwand im Vollzug. Die Digitalisierungsarbeiten des Bundes dürften den Vollzug in diesem Bereich jedoch unterstützen, unter anderem mit dem Programm «DigiSanté».</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Der enge Einbezug der Kantone ist seit Beginn der Arbeiten zum Gesundheitsabkommen Schweiz–EU sichergestellt und wird im Rahmen der Umsetzung fortgeführt.</span><span></span><span></span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die geltende Bundesverfassung sieht in den Artikeln 140 und 141 für die Genehmigung des Gesundheitsabkommens ein fakultatives Referendum mit einfachem Volksmehr vor.</span></p></span>
  • <p>- Wie beurteilt der Bundesrat die Regulierungsfolgenabschätzung (RFA) des Gesundheitsabkommens EU/Schweiz auf die Kantone im Allgemeinen und auf die kantonale Gesetzgebung im Besonderen?<br>- In welchen kantonalen Rechtssetzungsbereichen wird es welche Anpassungen geben?<br>- Wird es auch Änderungen in den kantonalen Verfassungen geben?<br>Falls ja, welche?<br>- Wie kann dauerhaft und temporär ausgeschlossen werden, dass mit Inkrafttreten des Gesundheitsabkommens bereits kantonale Normen geändert werden müssen?</p>
  • Neues Gesundheitsabkommen EU/Schweiz: Auswirkungen auf die Kantone
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>Das Gesundheitsabkommen stärkt die Zusammenarbeit mit der Europäischen Union im Bereich der Gesundheitssicherheit und ermöglicht den Zugang zu den relevanten Netzwerken und Mechanismen der EU zur Krisenbewältigung. Es steht im Einklang mit der Bundesverfassung sowie dem einschlägigen nationalen Recht und erfordert keine Anpassungen in den kantonalen Verfassungen oder auf Gesetzesstufe.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Es sind lediglich technische Anpassungen auf Verordnungsstufe erforderlich, namentlich in der Epidemienverordnung und der Verordnung des EDI über die Meldung von Beobachtungen übertragbarer Krankheiten des Menschen, kurz VMüK. So werden zusätzliche übertragbare Krankheiten, die heute in der Schweiz noch nicht meldepflichtig sind, der Meldepflicht unterstellt. Die Schweiz orientiert sich bereits heute an internationalen Standards und passt die VMüK regelmässig an.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Für die Kantone bedeuten diese Anpassungen einen gewissen Mehraufwand im Vollzug. Die Digitalisierungsarbeiten des Bundes dürften den Vollzug in diesem Bereich jedoch unterstützen, unter anderem mit dem Programm «DigiSanté».</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Der enge Einbezug der Kantone ist seit Beginn der Arbeiten zum Gesundheitsabkommen Schweiz–EU sichergestellt und wird im Rahmen der Umsetzung fortgeführt.</span><span></span><span></span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die geltende Bundesverfassung sieht in den Artikeln 140 und 141 für die Genehmigung des Gesundheitsabkommens ein fakultatives Referendum mit einfachem Volksmehr vor.</span></p></span>
    • <p>- Wie beurteilt der Bundesrat die Regulierungsfolgenabschätzung (RFA) des Gesundheitsabkommens EU/Schweiz auf die Kantone im Allgemeinen und auf die kantonale Gesetzgebung im Besonderen?<br>- In welchen kantonalen Rechtssetzungsbereichen wird es welche Anpassungen geben?<br>- Wird es auch Änderungen in den kantonalen Verfassungen geben?<br>Falls ja, welche?<br>- Wie kann dauerhaft und temporär ausgeschlossen werden, dass mit Inkrafttreten des Gesundheitsabkommens bereits kantonale Normen geändert werden müssen?</p>
    • Neues Gesundheitsabkommen EU/Schweiz: Auswirkungen auf die Kantone

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