EU-Lebensmittelsicherheitsabkommen: Folgen für Hofläden und Vereinsfeste

ShortId
25.8160
Id
20258160
Updated
15.12.2025 15:53
Language
de
Title
EU-Lebensmittelsicherheitsabkommen: Folgen für Hofläden und Vereinsfeste
AdditionalIndexing
55;10;2841;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>Für Hofläden und Marktfahrende gilt schon heute das Lebensmittelrecht und sie müssen die rechtlichen Vorgaben einhalten. Das betrifft beispielsweise die Notwendigkeit einer guten Selbstkontrolle oder die korrekte Kennzeichnung von Allergenen. Das Schweizer Lebensmittelrecht ist in diesem Bereich bereits mit dem EU-Recht harmonisiert und sieht Erleichterungen für solche Betriebe vor. Dies zum Beispiel in Bezug auf die Dokumentationspflicht (Art. 26 Lebensmittelgesetz [SR 817.0]) oder die allgemeinen Hygieneanforderungen (Art. 2 Hygieneverordnung EDI [SR 817.024.1]). Diese Erleichterungen sind auch im EU-Recht vorgehsehen. Für Hofläden, Marktfahrende und andere Kleinstbetriebe wird sich mit dem Protokoll zur Lebensmittelsicherheit somit nichts ändern.</span><span></span></p></span>
  • <p>"Unabhängig vom Organisationsgrad" (siehe Erläuternder Bericht, S. 749) gelten Hofläden und Märkte in der EU als "Food Business Operator" nach EU-Verordnung 852/2004 mit Pflicht zu Eigenkontrolle, Allergenlisten, Etikettierung nach EU-Muster und Dokumentation.&nbsp;<br>Wie kommt Michael Beer, Vizedirektor des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit, dazu zu sagen, dass sich für sie "nichts ändern" werde?</p>
  • EU-Lebensmittelsicherheitsabkommen: Folgen für Hofläden und Vereinsfeste
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>Für Hofläden und Marktfahrende gilt schon heute das Lebensmittelrecht und sie müssen die rechtlichen Vorgaben einhalten. Das betrifft beispielsweise die Notwendigkeit einer guten Selbstkontrolle oder die korrekte Kennzeichnung von Allergenen. Das Schweizer Lebensmittelrecht ist in diesem Bereich bereits mit dem EU-Recht harmonisiert und sieht Erleichterungen für solche Betriebe vor. Dies zum Beispiel in Bezug auf die Dokumentationspflicht (Art. 26 Lebensmittelgesetz [SR 817.0]) oder die allgemeinen Hygieneanforderungen (Art. 2 Hygieneverordnung EDI [SR 817.024.1]). Diese Erleichterungen sind auch im EU-Recht vorgehsehen. Für Hofläden, Marktfahrende und andere Kleinstbetriebe wird sich mit dem Protokoll zur Lebensmittelsicherheit somit nichts ändern.</span><span></span></p></span>
    • <p>"Unabhängig vom Organisationsgrad" (siehe Erläuternder Bericht, S. 749) gelten Hofläden und Märkte in der EU als "Food Business Operator" nach EU-Verordnung 852/2004 mit Pflicht zu Eigenkontrolle, Allergenlisten, Etikettierung nach EU-Muster und Dokumentation.&nbsp;<br>Wie kommt Michael Beer, Vizedirektor des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit, dazu zu sagen, dass sich für sie "nichts ändern" werde?</p>
    • EU-Lebensmittelsicherheitsabkommen: Folgen für Hofläden und Vereinsfeste

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