Vorübergehende Anwendung von EU-Lebensmittelrecht
- ShortId
-
25.8162
- Id
-
20258162
- Updated
-
15.12.2025 15:54
- Language
-
de
- Title
-
Vorübergehende Anwendung von EU-Lebensmittelrecht
- AdditionalIndexing
-
10;2841
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p><span>Artikel 15 Absatz 1 des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit regelt die vorübergehende Anwendung von sogenannten Tertiärrechtsakten. Damit wird der Notwendigkeit Rechnung getragen, dass bei der Bekämpfung von Tierseuchen oder beim Rückruf schädlicher Lebensmittel ein sofortiges Handeln im gesamten Lebensmittelsicherheitsraum erforderlich ist. Der in Artikel 13 des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit vorgesehene «ordentliche» Prozess zur Integration von EU-Rechtsakten ist für die gleichzeitige Anwendung von Tertiärrechtsakten in der Schweiz und in der EU in der Regel nicht schnell genug. Daher ermöglicht Artikel 15 die vorübergehende Anwendung solcher Rechtsakte in dringlichen Fällen. Die vorübergehende Anwendung endet mit dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemischten Ausschusses für Lebensmittelsicherheit zur Integration des Tertiärrechtsakts in Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Wenn die Schweiz ausnahmsweise einmal einen Tertiärrechtsakt nicht vorübergehend anwenden kann, muss sie den Gemischten Ausschuss unverzüglich informieren und erläutern, warum die vorübergehende Anwendung des betreffenden Rechtsakts nicht möglich ist. In diesem Fall wird der betreffende Rechtsakt in der Schweiz nicht vorübergehend angewendet.</span></p></span>
- <p>- Ist es zutreffend, dass die Schweiz neues EU-Recht gemäss Artikel 15 des Lebensmittelsicherheitsprotokolls vorübergehend anwenden muss, noch bevor der betreffende Beschluss zur Integration überhaupt im Gemischten Ausschusses beschlossen wird? <br>- Gilt die vorläufige Übernahme sogar dann, wenn die Schweiz im Gemischten Ausschuss rechtzeitig eine Meldung macht, neue Regelungen nicht übernehmen zu wollen?</p>
- Vorübergehende Anwendung von EU-Lebensmittelrecht
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <span><p><span>Artikel 15 Absatz 1 des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit regelt die vorübergehende Anwendung von sogenannten Tertiärrechtsakten. Damit wird der Notwendigkeit Rechnung getragen, dass bei der Bekämpfung von Tierseuchen oder beim Rückruf schädlicher Lebensmittel ein sofortiges Handeln im gesamten Lebensmittelsicherheitsraum erforderlich ist. Der in Artikel 13 des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit vorgesehene «ordentliche» Prozess zur Integration von EU-Rechtsakten ist für die gleichzeitige Anwendung von Tertiärrechtsakten in der Schweiz und in der EU in der Regel nicht schnell genug. Daher ermöglicht Artikel 15 die vorübergehende Anwendung solcher Rechtsakte in dringlichen Fällen. Die vorübergehende Anwendung endet mit dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemischten Ausschusses für Lebensmittelsicherheit zur Integration des Tertiärrechtsakts in Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Wenn die Schweiz ausnahmsweise einmal einen Tertiärrechtsakt nicht vorübergehend anwenden kann, muss sie den Gemischten Ausschuss unverzüglich informieren und erläutern, warum die vorübergehende Anwendung des betreffenden Rechtsakts nicht möglich ist. In diesem Fall wird der betreffende Rechtsakt in der Schweiz nicht vorübergehend angewendet.</span></p></span>
- <p>- Ist es zutreffend, dass die Schweiz neues EU-Recht gemäss Artikel 15 des Lebensmittelsicherheitsprotokolls vorübergehend anwenden muss, noch bevor der betreffende Beschluss zur Integration überhaupt im Gemischten Ausschusses beschlossen wird? <br>- Gilt die vorläufige Übernahme sogar dann, wenn die Schweiz im Gemischten Ausschuss rechtzeitig eine Meldung macht, neue Regelungen nicht übernehmen zu wollen?</p>
- Vorübergehende Anwendung von EU-Lebensmittelrecht
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