Beschränkung der Macht des Bundesrates im neuen Epidemiengesetz
- ShortId
-
25.8211
- Id
-
20258211
- Updated
-
15.12.2025 16:03
- Language
-
de
- Title
-
Beschränkung der Macht des Bundesrates im neuen Epidemiengesetz
- AdditionalIndexing
-
2841
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p><span>Artikel 6b E-EpG regelt die Feststellung der besonderen Lage. Der Bundesrat muss die zuständigen parlamentarischen Kommissionen (sowie auch die Kantone) anhören, bevor er die Beschlüsse zum Beginn und Ende einer besonderen Lage fällt. Gleiches gilt in Bezug auf die Definition der Ziele und Grundsätze der Strategie zur Bekämpfung der Gefährdung, die Form der Zusammenarbeit mit den Kantonen sowie die Einsetzung der Krisenorganisation.</span></p><p><span>Die entsprechenden Prozesse wurden im Rahmen der Vorlage «Parlamentarische Initiativen. Handlungsfähigkeit des Parlamentes in Krisensituationen verbessern / Nutzung der Notrechtskompetenzen und Kontrolle des bundesrätlichen Notrechts in Krisensituationen. Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates» (BBl 2022, 301) definiert. </span></p></span>
- <p>Auf die Motion 21.3323, im Frühjahr 2021, antwortete der Bundesrat, dass die Bewältigung der Covid-Krise und die Rollen von Parlament und Bundesrat genau analysiert würden, sowie allfällige Modifikationen mit einem Revisionsentwurf des EpG dem Parlament vorgeschlagen werden.<br>- Weshalb wird dem Parlament in der Teilrevision EpG keine tragende Rolle zuerkannt?<br>- Wo sind diese neuen Prozesse definiert?<br>- Wie wird das Parlament in die Entscheide zur besonderen oder ausserordentlichen Lage einbezogen?</p>
- Beschränkung der Macht des Bundesrates im neuen Epidemiengesetz
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <span><p><span>Artikel 6b E-EpG regelt die Feststellung der besonderen Lage. Der Bundesrat muss die zuständigen parlamentarischen Kommissionen (sowie auch die Kantone) anhören, bevor er die Beschlüsse zum Beginn und Ende einer besonderen Lage fällt. Gleiches gilt in Bezug auf die Definition der Ziele und Grundsätze der Strategie zur Bekämpfung der Gefährdung, die Form der Zusammenarbeit mit den Kantonen sowie die Einsetzung der Krisenorganisation.</span></p><p><span>Die entsprechenden Prozesse wurden im Rahmen der Vorlage «Parlamentarische Initiativen. Handlungsfähigkeit des Parlamentes in Krisensituationen verbessern / Nutzung der Notrechtskompetenzen und Kontrolle des bundesrätlichen Notrechts in Krisensituationen. Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates» (BBl 2022, 301) definiert. </span></p></span>
- <p>Auf die Motion 21.3323, im Frühjahr 2021, antwortete der Bundesrat, dass die Bewältigung der Covid-Krise und die Rollen von Parlament und Bundesrat genau analysiert würden, sowie allfällige Modifikationen mit einem Revisionsentwurf des EpG dem Parlament vorgeschlagen werden.<br>- Weshalb wird dem Parlament in der Teilrevision EpG keine tragende Rolle zuerkannt?<br>- Wo sind diese neuen Prozesse definiert?<br>- Wie wird das Parlament in die Entscheide zur besonderen oder ausserordentlichen Lage einbezogen?</p>
- Beschränkung der Macht des Bundesrates im neuen Epidemiengesetz
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