Stromabkommen

ShortId
25.8215
Id
20258215
Updated
15.12.2025 16:33
Language
de
Title
Stromabkommen
AdditionalIndexing
66;10
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>Das Stromabkommen enthält keine Verpflichtung, die darauf abzielt, den Prozess zur Vergabe der Konzessionen, die Wasserzinsen oder das Heimfallrecht der Kantone zu reglementieren oder einzuschränken. Der bestehende Prozess zur Vergabe der Konzessionen ist vom Abkommen nicht betroffen. Die Richtlinie der EU über die Konzessionsvergabe (EU 2014/23/EU) und die EU-Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EU) sind nicht Teil des Geltungsbereichs des Abkommens. Die dynamische Rechtsübernahme beschränkt sich auf den Geltungsbereich des Abkommens. Die EU hat dem EDA bestätigt, dass sie diese Sicht teilt.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Der Geltungsbereich kann durch die EU nicht einseitig geändert werden. Dafür wären Nachverhandlungen des Stromabkommens und voraussichtlich Gesetzesanpassungen notwendig, die dem üblichen innerstaatlichen Verfahren unterliegen würden.&nbsp;</span></p><p><span>Der Bundesrat wird einer Weiterentwicklung des Abkommens hinsichtlich Bedingungen und Einschränkungen für die Nutzung der Wasserkraft, die unwahrscheinlich ist, nicht zustimmen. Er wird diese Haltung auch in seiner Botschaft zur Stabilisierung und Weiterentwicklung des bilateralen Wegs mit der EU bzw. zum Stromabkommen aufnehmen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>D</span><span>ie folgende Formulierung wurde vom Schweizer Verhandlungsführer und dem Verhandlungsführer der EU bei ihren Gesprächen im November 2025 vereinbart: «Das Stromabkommen enthält keine Pflicht, die darauf abzielt, den Prozess für die Vergabe oder den Inhalt der Konzessionen, den Wasserzins oder das Heimfallrecht für die Kantone zu reglementieren oder einzuschränken. Der bestehende Prozess zur Vergabe der Konzessionen ist vom Abkommen nicht betroffen. Die Richtlinie der EU über die Konzessionsvergabe (EU 2014/23/EU) und die EU-Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EU) sind nicht Teil des Geltungsbereichs des Abkommens. Die dynamische Rechtsübernahme beschränkt sich auf den Geltungsbereich des Abkommens.».</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Diese Formulierung spiegelt die Auslegung des Bundesrates wider und steht im Einklang mit dem Stromabkommen.</span></p></span>
  • <p>An der Pressekonferenz zu den EU-Verträgen sagte Patric Franzen:'...die heutige Praxis in der Vergabe der Konzessionen in der Wasserkraft sind vom Stromabkommen nicht negativ betroffen.'<br>Diese Aussage ist unklar.<br>- Kann der Bundesrat bestätigen, dass die heutige Vergabepolitik in keinem Fall für die nächsten Jahrzehnte geändert wird, wenn die Kantone dies nicht wollen, so dass kein Druck aus der EU kommen wird?<br>- Gibt es dazu eine schriftliche Vereinbarung?<br>Falls ja, wird diese noch veröffentlicht?</p>
  • Stromabkommen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>Das Stromabkommen enthält keine Verpflichtung, die darauf abzielt, den Prozess zur Vergabe der Konzessionen, die Wasserzinsen oder das Heimfallrecht der Kantone zu reglementieren oder einzuschränken. Der bestehende Prozess zur Vergabe der Konzessionen ist vom Abkommen nicht betroffen. Die Richtlinie der EU über die Konzessionsvergabe (EU 2014/23/EU) und die EU-Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EU) sind nicht Teil des Geltungsbereichs des Abkommens. Die dynamische Rechtsübernahme beschränkt sich auf den Geltungsbereich des Abkommens. Die EU hat dem EDA bestätigt, dass sie diese Sicht teilt.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Der Geltungsbereich kann durch die EU nicht einseitig geändert werden. Dafür wären Nachverhandlungen des Stromabkommens und voraussichtlich Gesetzesanpassungen notwendig, die dem üblichen innerstaatlichen Verfahren unterliegen würden.&nbsp;</span></p><p><span>Der Bundesrat wird einer Weiterentwicklung des Abkommens hinsichtlich Bedingungen und Einschränkungen für die Nutzung der Wasserkraft, die unwahrscheinlich ist, nicht zustimmen. Er wird diese Haltung auch in seiner Botschaft zur Stabilisierung und Weiterentwicklung des bilateralen Wegs mit der EU bzw. zum Stromabkommen aufnehmen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>D</span><span>ie folgende Formulierung wurde vom Schweizer Verhandlungsführer und dem Verhandlungsführer der EU bei ihren Gesprächen im November 2025 vereinbart: «Das Stromabkommen enthält keine Pflicht, die darauf abzielt, den Prozess für die Vergabe oder den Inhalt der Konzessionen, den Wasserzins oder das Heimfallrecht für die Kantone zu reglementieren oder einzuschränken. Der bestehende Prozess zur Vergabe der Konzessionen ist vom Abkommen nicht betroffen. Die Richtlinie der EU über die Konzessionsvergabe (EU 2014/23/EU) und die EU-Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EU) sind nicht Teil des Geltungsbereichs des Abkommens. Die dynamische Rechtsübernahme beschränkt sich auf den Geltungsbereich des Abkommens.».</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Diese Formulierung spiegelt die Auslegung des Bundesrates wider und steht im Einklang mit dem Stromabkommen.</span></p></span>
    • <p>An der Pressekonferenz zu den EU-Verträgen sagte Patric Franzen:'...die heutige Praxis in der Vergabe der Konzessionen in der Wasserkraft sind vom Stromabkommen nicht negativ betroffen.'<br>Diese Aussage ist unklar.<br>- Kann der Bundesrat bestätigen, dass die heutige Vergabepolitik in keinem Fall für die nächsten Jahrzehnte geändert wird, wenn die Kantone dies nicht wollen, so dass kein Druck aus der EU kommen wird?<br>- Gibt es dazu eine schriftliche Vereinbarung?<br>Falls ja, wird diese noch veröffentlicht?</p>
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