ECDC, EU/CH-Gesundheitsabkommen: Vorrechte und Befreiungen von EU-Bediensteten
- ShortId
-
25.8228
- Id
-
20258228
- Updated
-
15.12.2025 16:08
- Language
-
de
- Title
-
ECDC, EU/CH-Gesundheitsabkommen: Vorrechte und Befreiungen von EU-Bediensteten
- AdditionalIndexing
-
10;2841
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p><span>Allfällige Arbeitsbesuche von Mitarbeitenden des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) in der Schweiz erfolgen, wie im Anhang I des Gesundheitsabkommens explizit festgehalten, in enger Zusammenarbeit mit und unterstützt von der Schweiz.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Bestimmungen über Vorrechte und Befreiungen sind in Abkommen mit internationalen Organisationen sowie mit der EU bzw. ihren Agenturen üblich. Diese Institutionen verfügen über einen speziellen Status, um die Unabhängigkeit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu gewährleisten.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Wie im Gesundheitsabkommen vorgesehen, werden die von der Union ausgestellten Ausweise der Mitglieder und Bediensteten der Agentur im Hoheitsgebiet der Schweiz als gültige Reiseausweise anerkannt. Persönliches Gepäck kann in Anwesenheit der betroffenen Person kontrolliert werden, wenn ernsthafte Gründe zu der Annahme bestehen, dass es Gegenstände enthält, deren Einfuhr nach schweizerischem Recht verboten ist. Auch die Einfuhr von Material in die Schweiz ist im Abkommen geregelt: Auf Güter und Dienstleistungen, die für den Dienstgebrauch der Agentur aus der Schweiz ausgeführt oder der Agentur in der Schweiz geliefert werden, werden keine indirekten Steuern oder Abgaben erhoben. Die Agentur ist von allen Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen bezüglich der zu ihrem Dienstgebrauch bestimmten Gegenstände befreit. Für Einfuhren zu dienstlichen Zwecken ist ein Einfuhrformular auszufüllen, das bei der zuständigen Zollbehörde erhältlich ist.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Die Immunität, welche die Schweiz der Agentur der EU sowie ihren Mitarbeitenden gewährt, ist eine auf die Ausübung ihrer Amtspflichten beschränkte funktionale Immunität. Andere Handlungen, insbesondere private, sind nicht von der Immunität abgedeckt. Folglich unterscheidet sich diese von einem Diplomatenstatus.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Eine Liste aller theoretisch möglicher Missbrauchsfälle kann nicht aufgestellt werden.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Welche Vorrechte und Befreiungen gewährt werden, ist in der Anlage über die Vorrechte und Befreiungen zu Anhang I des Gesundheitsabkommens detailliert und abschliessend aufgeführt.</span></p></span>
- <p>- Kann die Schweiz Ausweise, welche die Union ihren Bediensteten des ECDC (oder ähnlicher Institutionen) ausgestellt hat, und deren Gepäck eigenständig überprüfen und die Einreise resp. die Einfuhr gegebenenfalls verweigern?<br>- Falls ja, unter welchen Umständen und Bedingungen?<br>- Was genau darf die Schweiz (Bund, Kantone und Gemeinden) überprüfen und was nicht?<br>- Ist es richtig, dass diesen EU-Bediensteten / Kontrolleuren quasi Diplomatenstatus zukommt?<br>- Welche Missbrauchsfälle sind bekannt oder denkbar?</p>
- ECDC, EU/CH-Gesundheitsabkommen: Vorrechte und Befreiungen von EU-Bediensteten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <span><p><span>Allfällige Arbeitsbesuche von Mitarbeitenden des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) in der Schweiz erfolgen, wie im Anhang I des Gesundheitsabkommens explizit festgehalten, in enger Zusammenarbeit mit und unterstützt von der Schweiz.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Bestimmungen über Vorrechte und Befreiungen sind in Abkommen mit internationalen Organisationen sowie mit der EU bzw. ihren Agenturen üblich. Diese Institutionen verfügen über einen speziellen Status, um die Unabhängigkeit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu gewährleisten.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Wie im Gesundheitsabkommen vorgesehen, werden die von der Union ausgestellten Ausweise der Mitglieder und Bediensteten der Agentur im Hoheitsgebiet der Schweiz als gültige Reiseausweise anerkannt. Persönliches Gepäck kann in Anwesenheit der betroffenen Person kontrolliert werden, wenn ernsthafte Gründe zu der Annahme bestehen, dass es Gegenstände enthält, deren Einfuhr nach schweizerischem Recht verboten ist. Auch die Einfuhr von Material in die Schweiz ist im Abkommen geregelt: Auf Güter und Dienstleistungen, die für den Dienstgebrauch der Agentur aus der Schweiz ausgeführt oder der Agentur in der Schweiz geliefert werden, werden keine indirekten Steuern oder Abgaben erhoben. Die Agentur ist von allen Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen bezüglich der zu ihrem Dienstgebrauch bestimmten Gegenstände befreit. Für Einfuhren zu dienstlichen Zwecken ist ein Einfuhrformular auszufüllen, das bei der zuständigen Zollbehörde erhältlich ist.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Die Immunität, welche die Schweiz der Agentur der EU sowie ihren Mitarbeitenden gewährt, ist eine auf die Ausübung ihrer Amtspflichten beschränkte funktionale Immunität. Andere Handlungen, insbesondere private, sind nicht von der Immunität abgedeckt. Folglich unterscheidet sich diese von einem Diplomatenstatus.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Eine Liste aller theoretisch möglicher Missbrauchsfälle kann nicht aufgestellt werden.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Welche Vorrechte und Befreiungen gewährt werden, ist in der Anlage über die Vorrechte und Befreiungen zu Anhang I des Gesundheitsabkommens detailliert und abschliessend aufgeführt.</span></p></span>
- <p>- Kann die Schweiz Ausweise, welche die Union ihren Bediensteten des ECDC (oder ähnlicher Institutionen) ausgestellt hat, und deren Gepäck eigenständig überprüfen und die Einreise resp. die Einfuhr gegebenenfalls verweigern?<br>- Falls ja, unter welchen Umständen und Bedingungen?<br>- Was genau darf die Schweiz (Bund, Kantone und Gemeinden) überprüfen und was nicht?<br>- Ist es richtig, dass diesen EU-Bediensteten / Kontrolleuren quasi Diplomatenstatus zukommt?<br>- Welche Missbrauchsfälle sind bekannt oder denkbar?</p>
- ECDC, EU/CH-Gesundheitsabkommen: Vorrechte und Befreiungen von EU-Bediensteten
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