Stopp der ungerechten MWST-Belastung auf Steuern und Abgaben bei Treibstoffen

ShortId
26.408
Id
20260408
Updated
07.05.2026 11:17
Language
de
Title
Stopp der ungerechten MWST-Belastung auf Steuern und Abgaben bei Treibstoffen
AdditionalIndexing
2446;66
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Bei Treibstoffen wird die Mehrwertsteuer (MWST) heute auf dem ganzen Preis erhoben, und damit werden auch diverse Abgaben und Zuschläge mitbesteuert. Mit anderen Worten: Der Staat erhebt auf anderen Abgaben wiederum eine Steuer. Diese Praxis steht im Widerspruch zur Logik der MWST. Wie der Ausdruck «Mehrwert» besagt, wird ein durch einen Gegenstand oder eine Dienstleistung geschaffener Wert besteuert. Steuern und andere Abgaben an den Staat bilden aber keinerlei Mehrwert, sondern sind schlicht und einfach Abgaben. Wird auch auf diesen Abgaben die MWST erhoben, so handelt es sich um eine Art Doppelbesteuerung, die die Konsumentinnen und Konsumenten direkt belastet.</p><p>Heute lässt das Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) diese Praxis zu. Dagegen muss etwas unternommen werden. Artikel 24 Absatz 6 MWSTG legt die Elemente fest, die nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Es ist daher folgerichtig und angezeigt, diese Bestimmung zu ergänzen und Mineralölsteuersatz, Mineralölsteuerzuschlag und Importabgaben auf Treibstoffen explizit auszuschliessen.</p><p>In den letzten Jahren ist das hier beschriebene Problem noch deutlicher zutage getreten. Die internationalen geopolitischen Spannungen, insbesondere der Nahost-Konflikt, haben zu starken Schwankungen bei den Energie- und Treibstoffpreisen beigetragen. Steigt der Benzinpreis, so erhöht sich automatisch auch der auf dem Benzin erhobene MWST-Betrag. Der Staat nimmt also gerade dann mehr ein, wenn Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen höhere Preise bezahlen müssen. So entsteht eine paradoxe Dynamik: Während Familien, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Unternehmen einen Anstieg ihrer Mobilitäts- und Produktionskosten hinnehmen müssen, steigen die Steuereinnahmen automatisch, ohne dass es dazu einen ausdrücklichen politischen Entscheid gibt.</p><p>Es überrascht daher nicht, dass diese Situation zunehmend als ungerecht empfunden wird. Wenn die Treibstoffpreise aufgrund internationaler Spannungen oder aufgrund von Entwicklungen steigen, auf die die Bürgerinnen und Bürger keinen Einfluss haben, profitiert der Staat dank der auch auf den Steuern erhobenen MWST automatisch von zusätzlichen Einnahmen. Dieser Mechanismus kann als eine Form der indirekten Spekulation bei den Steuern empfunden werden, nämlich eine Spekulation auf die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Bevölkerung.</p><p>Wenn man behauptet, die MWST müsse auf dem gesamten Preis eines Gegenstands erhoben werden, unabhängig davon, wie sich der Preis zusammensetzt, so lässt man ausser acht, dass die Abgaben auf Mineralöl keine wirtschaftliche Komponente des Produktes sind, sondern auf einem steuerpolitischen Entscheid des Staates beruhen. Wird darauf zusätzlich die MWST erhoben, bedeutet dies also, dass die Bürgerinnen und Bürger eine Steuer auf eine anderen Steuer zahlen müssen ‒ eine Praxis, die mit Blick auf die steuerlichen Grundsätze kaum zu rechtfertigen ist.</p><p>Es wurde zudem angeführt, dass eine Änderung der Bemessungsgrundlage der MWST technisch schwierig und mit grossem administrativem Aufwand verbunden wäre. Auch dieses Argument überzeugt wenig. Der Mineralölsteuersatz, der Mineralölsteuerzuschlag und die Importabgaben auf Treibstoffen sind klar festgelegt und werden separat verbucht. Sie nicht in die MWST-Bemessung einzubeziehen, stellt also kein unüberwindbares technisches Hindernis dar, sondern wäre eine politische Entscheidung.</p><p>Schliesslich wurde argumentiert, dass dem Bund Mindereinnahmen in der Höhe von schätzungsweise einigen Hundert Millionen Franken pro Jahr entstehen dürften. Diese Zahl muss jedoch in den Gesamtkontext der Bundesfinanzen gestellt werden und sie muss mit dem direkten Nutzen der Massnahme für die Bürgerinnen und Bürger und für die Unternehmen verglichen werden. Jeder Liter Treibstoff kostet heute wegen der geltenden Steuerregeln ein paar Rappen mehr. Würde man diese widersinnige Regelung ändern, so könnte man die Kosten für die tägliche Mobilität und die Transportkosten der Wirtschaft senken und im Endeffekt auch die von den Konsumentinnen und Konsumenten bezahlten Preise.</p><p>Diese parlamentarische Initiative zielt letztendlich darauf ab, den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Kohärenz im schweizerischen Steuersystem wiederherzustellen: Der Staat sollte keine Steuer auf anderen Steuern erheben. In einer Zeit, in der die Kaufkraft der Bevölkerung durch steigende Energie- und Rohstoffpreise leidet, erscheint es nicht nur gerechtfertigt, sondern vielmehr notwendig, die jetzige Verzerrung zu korrigieren. Mit der Abschaffung der MWST auf Treibstoffabgaben erhalten die Bürgerinnen und Bürger einen Teil der Abgaben zurück, deren Erhebung heute jeder realen wirtschaftlichen Grundlage entbehrt.</p>
  • <p>Um die missbräuchliche MWST-Belastung auf Steuern und Abgaben bei Treibstoffen zu unterbinden, soll Artikel 24 Absatz 6 MWSTG um folgenden Buchstaben ergänzt werden:</p><p>Art. 24</p><p>...</p><p>Abs. 6</p><p>Nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden:</p><p>...</p><p>e. Mineralölsteuersatz, Mineralölsteuerzuschlag und Importabgaben auf Treibstoffen.</p>
  • Stopp der ungerechten MWST-Belastung auf Steuern und Abgaben bei Treibstoffen
State
Zugewiesen an die behandelnde Kommission
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Bei Treibstoffen wird die Mehrwertsteuer (MWST) heute auf dem ganzen Preis erhoben, und damit werden auch diverse Abgaben und Zuschläge mitbesteuert. Mit anderen Worten: Der Staat erhebt auf anderen Abgaben wiederum eine Steuer. Diese Praxis steht im Widerspruch zur Logik der MWST. Wie der Ausdruck «Mehrwert» besagt, wird ein durch einen Gegenstand oder eine Dienstleistung geschaffener Wert besteuert. Steuern und andere Abgaben an den Staat bilden aber keinerlei Mehrwert, sondern sind schlicht und einfach Abgaben. Wird auch auf diesen Abgaben die MWST erhoben, so handelt es sich um eine Art Doppelbesteuerung, die die Konsumentinnen und Konsumenten direkt belastet.</p><p>Heute lässt das Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) diese Praxis zu. Dagegen muss etwas unternommen werden. Artikel 24 Absatz 6 MWSTG legt die Elemente fest, die nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Es ist daher folgerichtig und angezeigt, diese Bestimmung zu ergänzen und Mineralölsteuersatz, Mineralölsteuerzuschlag und Importabgaben auf Treibstoffen explizit auszuschliessen.</p><p>In den letzten Jahren ist das hier beschriebene Problem noch deutlicher zutage getreten. Die internationalen geopolitischen Spannungen, insbesondere der Nahost-Konflikt, haben zu starken Schwankungen bei den Energie- und Treibstoffpreisen beigetragen. Steigt der Benzinpreis, so erhöht sich automatisch auch der auf dem Benzin erhobene MWST-Betrag. Der Staat nimmt also gerade dann mehr ein, wenn Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen höhere Preise bezahlen müssen. So entsteht eine paradoxe Dynamik: Während Familien, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Unternehmen einen Anstieg ihrer Mobilitäts- und Produktionskosten hinnehmen müssen, steigen die Steuereinnahmen automatisch, ohne dass es dazu einen ausdrücklichen politischen Entscheid gibt.</p><p>Es überrascht daher nicht, dass diese Situation zunehmend als ungerecht empfunden wird. Wenn die Treibstoffpreise aufgrund internationaler Spannungen oder aufgrund von Entwicklungen steigen, auf die die Bürgerinnen und Bürger keinen Einfluss haben, profitiert der Staat dank der auch auf den Steuern erhobenen MWST automatisch von zusätzlichen Einnahmen. Dieser Mechanismus kann als eine Form der indirekten Spekulation bei den Steuern empfunden werden, nämlich eine Spekulation auf die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Bevölkerung.</p><p>Wenn man behauptet, die MWST müsse auf dem gesamten Preis eines Gegenstands erhoben werden, unabhängig davon, wie sich der Preis zusammensetzt, so lässt man ausser acht, dass die Abgaben auf Mineralöl keine wirtschaftliche Komponente des Produktes sind, sondern auf einem steuerpolitischen Entscheid des Staates beruhen. Wird darauf zusätzlich die MWST erhoben, bedeutet dies also, dass die Bürgerinnen und Bürger eine Steuer auf eine anderen Steuer zahlen müssen ‒ eine Praxis, die mit Blick auf die steuerlichen Grundsätze kaum zu rechtfertigen ist.</p><p>Es wurde zudem angeführt, dass eine Änderung der Bemessungsgrundlage der MWST technisch schwierig und mit grossem administrativem Aufwand verbunden wäre. Auch dieses Argument überzeugt wenig. Der Mineralölsteuersatz, der Mineralölsteuerzuschlag und die Importabgaben auf Treibstoffen sind klar festgelegt und werden separat verbucht. Sie nicht in die MWST-Bemessung einzubeziehen, stellt also kein unüberwindbares technisches Hindernis dar, sondern wäre eine politische Entscheidung.</p><p>Schliesslich wurde argumentiert, dass dem Bund Mindereinnahmen in der Höhe von schätzungsweise einigen Hundert Millionen Franken pro Jahr entstehen dürften. Diese Zahl muss jedoch in den Gesamtkontext der Bundesfinanzen gestellt werden und sie muss mit dem direkten Nutzen der Massnahme für die Bürgerinnen und Bürger und für die Unternehmen verglichen werden. Jeder Liter Treibstoff kostet heute wegen der geltenden Steuerregeln ein paar Rappen mehr. Würde man diese widersinnige Regelung ändern, so könnte man die Kosten für die tägliche Mobilität und die Transportkosten der Wirtschaft senken und im Endeffekt auch die von den Konsumentinnen und Konsumenten bezahlten Preise.</p><p>Diese parlamentarische Initiative zielt letztendlich darauf ab, den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Kohärenz im schweizerischen Steuersystem wiederherzustellen: Der Staat sollte keine Steuer auf anderen Steuern erheben. In einer Zeit, in der die Kaufkraft der Bevölkerung durch steigende Energie- und Rohstoffpreise leidet, erscheint es nicht nur gerechtfertigt, sondern vielmehr notwendig, die jetzige Verzerrung zu korrigieren. Mit der Abschaffung der MWST auf Treibstoffabgaben erhalten die Bürgerinnen und Bürger einen Teil der Abgaben zurück, deren Erhebung heute jeder realen wirtschaftlichen Grundlage entbehrt.</p>
    • <p>Um die missbräuchliche MWST-Belastung auf Steuern und Abgaben bei Treibstoffen zu unterbinden, soll Artikel 24 Absatz 6 MWSTG um folgenden Buchstaben ergänzt werden:</p><p>Art. 24</p><p>...</p><p>Abs. 6</p><p>Nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden:</p><p>...</p><p>e. Mineralölsteuersatz, Mineralölsteuerzuschlag und Importabgaben auf Treibstoffen.</p>
    • Stopp der ungerechten MWST-Belastung auf Steuern und Abgaben bei Treibstoffen

Back to List