Ausländische Online-Handelsplattformen dem USG unterstellen

ShortId
26.410
Id
20260410
Updated
15.07.2026 09:26
Language
de
Title
Ausländische Online-Handelsplattformen dem USG unterstellen
AdditionalIndexing
52;15;34
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit der Teilrevision des USG zur Stärkung der Kreislaufwirtschaft (<a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20200433">20.433</a>) erhielt der Bundesrat die Kompetenz,&nbsp;Hersteller, Importeure und ausländische Online-Versandhandelsunternehmen, welche in der Schweiz Produkte in Verkehr bringen, die nach Gebrauch als Abfälle anfallen und besonders behandelt werden müssen oder zur Verwertung geeignet sind, zu verpflichten, einer vom Bund beauftragten privaten Organisation eine vorgezogene Entsorgungsgebühr zu entrichten. Diese wird für die Finanzierung der Entsorgung der Abfälle verwendet.</p><p>&nbsp;</p><p>Ausländische Online-Handelsplattformen wie Temu oder Shein, die sich selbst lediglich als Vermittler solcher Produkte verstehen, haben einen beträchtlichen Anteil am Onlinehandelsmarkt in der Schweiz erreicht. Alleine Temu hat 2025 in der Schweiz einen geschätzten Umsatz von über 1 Milliarde Franken erzielt. Umso stossender ist es, dass diese Plattformen vom derzeitigen Geltungsbereich des USG nicht erfasst sind.&nbsp;Es braucht daher eine Anpassung des USG, damit Entsorgungs- und Recyclinggebühren auch von elektronischen Plattformen verlangt werden können.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p>
  • <p>Der Geltungsbereich der Artikel 32a<sup>bis</sup> ff des Umweltschutzgesetzes (USG) ist auf elektronische Plattformen (gemäss Art. 20a MWSTG) auszuweiten:&nbsp;</p><ul><li>32a<sup>bis</sup> Abs. 1:&nbsp;Der Bundesrat kann Hersteller, Importeure, ausländische Online-Versandhandelsunternehmen und Betreiber elektronischer Plattformen, welche Produkte in Verkehr bringen oder vermitteln, die nach […].&nbsp;</li><li>32a<sup>bis</sup> Abs. 1<sup>ter</sup> (neu):&nbsp;Als Betreiber elektronischer Plattformen gilt, wer eine Plattform nach Artikel 20a&nbsp;des Mehrwertsteuergesetzes betreibt.&nbsp;</li><li>32a<sup>ter&nbsp;</sup>Abs. 1:&nbsp;Der Bundesrat kann Hersteller, Importeure, ausländische Online-Versandhandelsunternehmen und Betreiber elektronischer Plattformen, welche Produkte in Verkehr bringen oder vermitteln, die nach […].&nbsp;</li><li>32a<sup>ter&nbsp;</sup>Abs. 4:&nbsp;Die Branchenorganisation nach Absatz 1 muss Herstellern, Importeuren, ausländischen Online-Versandhandelsunternehmen und Betreiber elektronischer Plattformen, welche […].</li><li>32a<sup>quater</sup>: Der Bundesrat ergreift Massnahmen, namentlich die Pflicht zur Bezeichnung einer Vertretung im Inland, um sicherzustellen, dass die ausländischen Online-Versandhandelsunternehmen und elektronischen Plattformen ihre Abgabepflichten erfüllen. Er berücksichtigt dabei die internationalen Verpflichtungen der Schweiz.</li><li>Art. 32a<sup>sexies</sup>: streichen</li><li>Art. 32a<sup>septies</sup> Abs. 4: streichen &nbsp;</li></ul>
  • Ausländische Online-Handelsplattformen dem USG unterstellen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit der Teilrevision des USG zur Stärkung der Kreislaufwirtschaft (<a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20200433">20.433</a>) erhielt der Bundesrat die Kompetenz,&nbsp;Hersteller, Importeure und ausländische Online-Versandhandelsunternehmen, welche in der Schweiz Produkte in Verkehr bringen, die nach Gebrauch als Abfälle anfallen und besonders behandelt werden müssen oder zur Verwertung geeignet sind, zu verpflichten, einer vom Bund beauftragten privaten Organisation eine vorgezogene Entsorgungsgebühr zu entrichten. Diese wird für die Finanzierung der Entsorgung der Abfälle verwendet.</p><p>&nbsp;</p><p>Ausländische Online-Handelsplattformen wie Temu oder Shein, die sich selbst lediglich als Vermittler solcher Produkte verstehen, haben einen beträchtlichen Anteil am Onlinehandelsmarkt in der Schweiz erreicht. Alleine Temu hat 2025 in der Schweiz einen geschätzten Umsatz von über 1 Milliarde Franken erzielt. Umso stossender ist es, dass diese Plattformen vom derzeitigen Geltungsbereich des USG nicht erfasst sind.&nbsp;Es braucht daher eine Anpassung des USG, damit Entsorgungs- und Recyclinggebühren auch von elektronischen Plattformen verlangt werden können.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p>
    • <p>Der Geltungsbereich der Artikel 32a<sup>bis</sup> ff des Umweltschutzgesetzes (USG) ist auf elektronische Plattformen (gemäss Art. 20a MWSTG) auszuweiten:&nbsp;</p><ul><li>32a<sup>bis</sup> Abs. 1:&nbsp;Der Bundesrat kann Hersteller, Importeure, ausländische Online-Versandhandelsunternehmen und Betreiber elektronischer Plattformen, welche Produkte in Verkehr bringen oder vermitteln, die nach […].&nbsp;</li><li>32a<sup>bis</sup> Abs. 1<sup>ter</sup> (neu):&nbsp;Als Betreiber elektronischer Plattformen gilt, wer eine Plattform nach Artikel 20a&nbsp;des Mehrwertsteuergesetzes betreibt.&nbsp;</li><li>32a<sup>ter&nbsp;</sup>Abs. 1:&nbsp;Der Bundesrat kann Hersteller, Importeure, ausländische Online-Versandhandelsunternehmen und Betreiber elektronischer Plattformen, welche Produkte in Verkehr bringen oder vermitteln, die nach […].&nbsp;</li><li>32a<sup>ter&nbsp;</sup>Abs. 4:&nbsp;Die Branchenorganisation nach Absatz 1 muss Herstellern, Importeuren, ausländischen Online-Versandhandelsunternehmen und Betreiber elektronischer Plattformen, welche […].</li><li>32a<sup>quater</sup>: Der Bundesrat ergreift Massnahmen, namentlich die Pflicht zur Bezeichnung einer Vertretung im Inland, um sicherzustellen, dass die ausländischen Online-Versandhandelsunternehmen und elektronischen Plattformen ihre Abgabepflichten erfüllen. Er berücksichtigt dabei die internationalen Verpflichtungen der Schweiz.</li><li>Art. 32a<sup>sexies</sup>: streichen</li><li>Art. 32a<sup>septies</sup> Abs. 4: streichen &nbsp;</li></ul>
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