Anpassung der Lohnbestimmungen für von der Vereinigten Bundesversammlung gewählte Personen

ShortId
26.424
Id
20260424
Updated
11.05.2026 08:06
Language
de
Title
Anpassung der Lohnbestimmungen für von der Vereinigten Bundesversammlung gewählte Personen
AdditionalIndexing
24;44;1221;04
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Verordnungen, welche das Arbeitsverhältnis der Richter und Richterinnen der eidgenössischen Gerichte, des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin und der stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen sowie der oder des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten regeln, sind so anzupassen, dass den Änderungen per 1.&nbsp;Januar&nbsp;2027 – sprich der Aufhebung des Ortszuschlags und der Einführung eines Ziellohnes – Rechnung getragen wird. Der Verweis auf das Lohnklassensystem der Bundesverwaltung wird gestrichen; die Löhne werden festgelegt und unterstehen dem Teuerungsausgleich, wie bei den Bundesrichterinnen und Bundesrichtern.</p>
  • Anpassung der Lohnbestimmungen für von der Vereinigten Bundesversammlung gewählte Personen
State
In Kommission des Ständerats
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Verordnungen, welche das Arbeitsverhältnis der Richter und Richterinnen der eidgenössischen Gerichte, des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin und der stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen sowie der oder des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten regeln, sind so anzupassen, dass den Änderungen per 1.&nbsp;Januar&nbsp;2027 – sprich der Aufhebung des Ortszuschlags und der Einführung eines Ziellohnes – Rechnung getragen wird. Der Verweis auf das Lohnklassensystem der Bundesverwaltung wird gestrichen; die Löhne werden festgelegt und unterstehen dem Teuerungsausgleich, wie bei den Bundesrichterinnen und Bundesrichtern.</p>
    • Anpassung der Lohnbestimmungen für von der Vereinigten Bundesversammlung gewählte Personen
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Die Verordnungen, welche das Arbeitsverhältnis der Richter und Richterinnen der eidgenössischen Gerichte, des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin und der stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen sowie der oder des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten regeln, sind so anzupassen, dass den Änderungen per 1.&nbsp;Januar&nbsp;2027 – sprich der Aufhebung des Ortszuschlags und der Einführung eines Ziellohnes – Rechnung getragen wird. Der Verweis auf das Lohnklassensystem der Bundesverwaltung wird gestrichen; die Löhne werden festgelegt und unterstehen dem Teuerungsausgleich, wie bei den Bundesrichterinnen und Bundesrichtern.</p>
    • Anpassung der Lohnbestimmungen für von der Vereinigten Bundesversammlung gewählte Personen

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