Den Bundesrat verpflichten, das zuständige Parlamentsorgan zum Entwurf des Abstimmungsbüchleins zu konsultieren
- ShortId
-
26.449
- Id
-
20260449
- Updated
-
18.08.2026 09:07
- Language
-
de
- Title
-
Den Bundesrat verpflichten, das zuständige Parlamentsorgan zum Entwurf des Abstimmungsbüchleins zu konsultieren
- AdditionalIndexing
-
04;421
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gemäss Artikel 11 Absatz 2 BPR teilen die Initiativ- und Referendumskomitees dem Bundesrat ihre Argumente mit, damit dieser sie im einschlägigen Kapitel des Abstimmungsbüchleins veröffentlicht. Der Bundesrat kann den Text des Komitees nur dann ändern oder zurückweisen, wenn dieser ehrverletzend ist, krass wahrheitswidrige Äusserungen enthält oder zu lange ist. </p><p>Für den Inhalt der Kapitel «In Kürze» und «Im Detail» ist hingegen einzig der Bundesrat zuständig. Die Komitees erhalten keine Einsicht in diese Kapitel und in die Art und Weise, wie ihre Haltung oder der Inhalt ihrer Initiative präsentiert wird. Dies wurde in jüngster Vergangenheit von den Komitees mitunter kritisiert.</p><p>Die parlamentarische Initiative der SPK-N hat zum Ziel, den Bundesrat zu verpflichten, den Entwurf des Abstimmungsbüchleins einem Parlamentsorgan zur Konsultation vorzulegen, damit dieses seine Empfehlungen vorbringen kann, falls insbesondere der Inhalt einer Initiative und die Haltung des Komitees nicht korrekt wiedergegeben sind.</p><p>Die Verabschiedung der definitiven Fassung des Abstimmungsbüchleins obliegt zwar weiterhin dem Bundesrat, doch mit der parlamentarischen Initiative soll dem institutionellen Anliegen Rechnung getragen werden, wonach das Parlament in die Ausarbeitung des Dokuments, das den Stimmberechtigten die Erlasse der Bundesversammlung erläutert, einzubeziehen ist.</p><p>In Bezug auf das zuständige Parlamentsorgan sind mehrere Lösungen möglich, die im Rahmen der Ausarbeitung des Gesetzesentwurfes zu prüfen sind. Denkbar wäre beispielsweise eine neue gemeinsame Kommission beider Räte analog zur Redaktionskommission (der allenfalls auch die für die jeweilige Vorlage ernannten Berichterstatterinnen und Berichterstatter der Kommissionen angehören), eine Delegation der beiden Staatspolitischen Kommissionen (der allenfalls auch die für die jeweilige Vorlage ernannten Berichterstatterinnen und Berichterstatter der Kommissionen angehören) oder auch eine Delegation der beiden Sachbereichskommissionen, welche die Vorlage beraten haben. Dieses Organ ist mit einem Sekretariat auszustatten.</p><p>In der zweiten Phase muss sichergestellt werden, dass durch diese Konsultation eines Parlamentsorgans die Ausarbeitung des Abstimmungsbüchleins nicht verzögert wird. Das Büchlein muss vom Bundesrat drei Monate vor der Abstimmung verabschiedet werden und den Stimmberechtigten drei bis vier Wochen vor der Abstimmung zugestellt werden können. Die Organisation der Abstimmungen sowie der Entscheid darüber, welche Vorlagen zur Abstimmung gelangen, obliegen weiterhin dem Bundesrat.</p>
- <p>Das einschlägige Recht (BPR und ParlG) ist dahingehend zu ändern, dass der Bundesrat verpflichtet ist, das zuständige Parlamentsorgan zum Entwurf des Abstimmungsbüchleins (Erläuterungen des Bundesrates im Sinne von Art. 11 Abs. 2 BPR) zu konsultieren. </p>
- Den Bundesrat verpflichten, das zuständige Parlamentsorgan zum Entwurf des Abstimmungsbüchleins zu konsultieren
- State
-
Eingereicht
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Gemäss Artikel 11 Absatz 2 BPR teilen die Initiativ- und Referendumskomitees dem Bundesrat ihre Argumente mit, damit dieser sie im einschlägigen Kapitel des Abstimmungsbüchleins veröffentlicht. Der Bundesrat kann den Text des Komitees nur dann ändern oder zurückweisen, wenn dieser ehrverletzend ist, krass wahrheitswidrige Äusserungen enthält oder zu lange ist. </p><p>Für den Inhalt der Kapitel «In Kürze» und «Im Detail» ist hingegen einzig der Bundesrat zuständig. Die Komitees erhalten keine Einsicht in diese Kapitel und in die Art und Weise, wie ihre Haltung oder der Inhalt ihrer Initiative präsentiert wird. Dies wurde in jüngster Vergangenheit von den Komitees mitunter kritisiert.</p><p>Die parlamentarische Initiative der SPK-N hat zum Ziel, den Bundesrat zu verpflichten, den Entwurf des Abstimmungsbüchleins einem Parlamentsorgan zur Konsultation vorzulegen, damit dieses seine Empfehlungen vorbringen kann, falls insbesondere der Inhalt einer Initiative und die Haltung des Komitees nicht korrekt wiedergegeben sind.</p><p>Die Verabschiedung der definitiven Fassung des Abstimmungsbüchleins obliegt zwar weiterhin dem Bundesrat, doch mit der parlamentarischen Initiative soll dem institutionellen Anliegen Rechnung getragen werden, wonach das Parlament in die Ausarbeitung des Dokuments, das den Stimmberechtigten die Erlasse der Bundesversammlung erläutert, einzubeziehen ist.</p><p>In Bezug auf das zuständige Parlamentsorgan sind mehrere Lösungen möglich, die im Rahmen der Ausarbeitung des Gesetzesentwurfes zu prüfen sind. Denkbar wäre beispielsweise eine neue gemeinsame Kommission beider Räte analog zur Redaktionskommission (der allenfalls auch die für die jeweilige Vorlage ernannten Berichterstatterinnen und Berichterstatter der Kommissionen angehören), eine Delegation der beiden Staatspolitischen Kommissionen (der allenfalls auch die für die jeweilige Vorlage ernannten Berichterstatterinnen und Berichterstatter der Kommissionen angehören) oder auch eine Delegation der beiden Sachbereichskommissionen, welche die Vorlage beraten haben. Dieses Organ ist mit einem Sekretariat auszustatten.</p><p>In der zweiten Phase muss sichergestellt werden, dass durch diese Konsultation eines Parlamentsorgans die Ausarbeitung des Abstimmungsbüchleins nicht verzögert wird. Das Büchlein muss vom Bundesrat drei Monate vor der Abstimmung verabschiedet werden und den Stimmberechtigten drei bis vier Wochen vor der Abstimmung zugestellt werden können. Die Organisation der Abstimmungen sowie der Entscheid darüber, welche Vorlagen zur Abstimmung gelangen, obliegen weiterhin dem Bundesrat.</p>
- <p>Das einschlägige Recht (BPR und ParlG) ist dahingehend zu ändern, dass der Bundesrat verpflichtet ist, das zuständige Parlamentsorgan zum Entwurf des Abstimmungsbüchleins (Erläuterungen des Bundesrates im Sinne von Art. 11 Abs. 2 BPR) zu konsultieren. </p>
- Den Bundesrat verpflichten, das zuständige Parlamentsorgan zum Entwurf des Abstimmungsbüchleins zu konsultieren
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