Massnahmen gegen Gefälligkeits‑ und mangelhafte Arztzeugnisse zulasten von Arbeitgebern und Sozialversicherungen
- ShortId
-
26.3002
- Id
-
20263002
- Updated
-
18.02.2026 16:12
- Language
-
de
- Title
-
Massnahmen gegen Gefälligkeits‑ und mangelhafte Arztzeugnisse zulasten von Arbeitgebern und Sozialversicherungen
- AdditionalIndexing
-
2841;44;2836
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Postulat <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20223196">22.3196</a> beauftragte den Bundesrat, Massnahmen zur Bekämpfung von Gefälligkeits‑ und gefälschten Arztzeugnissen zu analysieren, einschliesslich einer statistischen Erhebung bei den Arbeitgebern. Statt der vorgesehenen Analysen beschränkte sich der Bundesrat auf zwei Rundtischgespräche, deren Ergebnisse von den Arbeitgeberkreisen stark infrage gestellt werden. Die daraus resultierenden Missbräuche verursachen erhebliche Kosten und untergraben das Vertrauen von Arbeitgebern und Sozialversicherungen; mehrere Nachbarländer haben deshalb bereits wirksame Gegenmassnahmen ergriffen. Die vorliegende Motion erneuert und präzisiert den parlamentarischen Auftrag mit einem klaren Handlungsmandat, einschliesslich möglicher gesetzlicher Anpassungen.</p><p> </p><p>In der Praxis führt die strikte ärztliche Schweigepflicht dazu, dass konkrete arbeitsrelevante Einschränkungen weder Arbeitgebern noch Sozialhilfebehörden bekannt sind. Dadurch werden sinnvolle Arbeitsplatzanpassungen, eine raschere Wiedereingliederung sowie eine sachgerechte Beurteilung der Leistungsfähigkeit verunmöglicht, was sowohl die betroffenen Personen als auch die Sozialwerke belastet. Eine gezielte und verhältnismässige Lockerung der Schweigepflicht – unter ausdrücklichem Ausschluss von Diagnosen und Krankengeschichten – dient daher der Sicherheit am Arbeitsplatz, der beruflichen Wiedereingliederung und der Entlastung der Sozialversicherungen.</p>
- <span><p>Im Bericht des Bundesrates von Oktober 2025 in Erfüllung des Postulates 22.3196 Nantermod «Welche Massnahmen gegen Gefälligkeitszeugnisse von Ärztinnen und Ärzten?» hat der Bundesrat dargelegt, dass Arztzeugnisse in Bezug auf eine gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit keinen absoluten Charakter haben. Arbeitgebende können im Rahmen der geltenden Rechtsgrundlagen bereits heute Massnahmen ergreifen, um wirksam gegen falsche Arztzeugnisse vorzugehen. Dies unabhängig davon, ob ein solches Arztzeugnis aus Vorsatz (Gefälligkeitszeugnis) oder durch Fahrlässigkeit entstanden ist. Zudem können Arbeitgebende einfordern, dass Arbeitnehmende bereits ab dem ersten Tag der Abwesenheit ein ärztliches Zeugnis einzureichen haben. Der Mehrwert ist im Einzelfall gegen den dadurch verursachten administrativen Aufwand aufzuwiegen. Dem Bundesrat ist es ein wichtiges Anliegen, den administrativen Aufwand bei Ärztinnen und Ärzten im Kontext des Fachkräftemangels zu reduzieren. </p><p> </p><p>Bei Zweifeln an der Richtigkeit des Arztzeugnisses können Arbeitgebende die Ausstellung eines (zusätzlichen) Zeugnisses durch eine Vertrauensärztin bzw. einen Vertrauensarzt verlangen. Bei Verdacht auf <em>vorsätzliche</em> Ausstellung eines falschen ärztlichen Zeugnisses (Gefälligkeitszeugnis) können Arbeitgebende weitergehende Schritte vornehmen. Für vorsätzlich handelnde Ärztinnen und Ärzte können nebst standesrechtlichen Massnahmen auch strafrechtliche Konsequenzen und Disziplinarmassnahmen in Betracht gezogen werden. Standesrechtliche Massnahmen und Disziplinarmassnahmen könnten auch bei Fahrlässigkeit greifen, z.B. wenn die ärztliche Sorgfaltspflicht verletzt wurde. Für Arbeitnehmende, welche vorsätzlich falsche Zeugnisse nutzen, können ebenfalls strafrechtliche Aspekte relevant werden.</p><p> </p><p>Eine Wiedereinführung der Fahrlässigkeitsstrafbarkeit von <em>fahrlässig</em> falsch ausgestellten Arztzeugnissen, wie sie die Motion fordert, würde gegenüber dem geltenden Recht kaum einen Mehrwert bringen. Die Fahrlässigkeitsstrafbarkeit wurde im Juli 2023 aus dem Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) gestrichen, unter anderem wegen des Loyalitätskonflikts, in dem sich Ärztinnen und Ärzte aufgrund ihrer speziellen Beziehung zu ihren Patientinnen und Patienten befinden. Die Streichung wurde auch damit begründet, dass es sich bei Artikel 318 StGB um einen privilegierten Tatbestand zur Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) handelt und es unstimmig erschien, beim privilegierten Tatbestand die fahrlässige Begehung unter Strafe zu stellen, während diese bei der Urkundenfälschung nicht strafbar ist. Aus Sicht des Bundesrates erschiene es inkonsequent, diese Unstimmigkeit nun kurz nach deren Entfernung wieder ins StGB einzufügen. Gemäss Strafurteilsstatistik (SUS) sind zwischen 1984 und 2024 lediglich 68 Verurteilungen gegen Erwachsene in Anwendung von Artikel 318 StGB ergangen, was im Durchschnitt 1.66 Verurteilungen pro Jahr ergibt. </p><p> </p><p>Auch eine Lockerung der Schweigepflicht ist aus Sicht des Bundesrats nicht angezeigt, da Ärztinnen und Ärzte bereits heute Angaben zur Leistungsfähigkeit der (teilweise) arbeitsunfähigen Person machen dürfen, soweit dies zur Wiedereingliederung einer arbeitnehmenden Person in den Arbeitsprozess notwendig ist. So können Arbeitgebende mit dem Einverständnis der Arbeitnehmenden detaillierte ärztliche Zeugnisse einholen, welche auf Basis einer Arbeitsplatzbeschreibung diejenigen Tätigkeiten darlegen, die von der betroffenen Person weiterhin erledigt werden können. In diesem Zusammenhang ist auf das reWork-Profil (https://rework.compasso.ch) zu verweisen, das der Arbeitgeberverband bzw. Compasso entwickelt hat. Sozialversicherungsrechtlich sind die Versicherten bereits heute verpflichtet, alle betroffenen Personen und Stellen, namentlich Ärztinnen und Ärzte zu ermächtigen, die notwendigen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen, die für die Abklärung des Leistungsanspruchs erforderlich sind (Art. 28 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; SR 830.1 sowie Art. 6<em>a</em> des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; SR 831.20). Die ermächtigen Ärztinnen und Ärzte sind sodann gegenüber den Sozialversicherungen zur wahrheitsgetreuen Auskunft verpflichtet.</p><p> </p><p>Wie bereits im erwähnten Bericht zur in Erfüllung des Postulats 22.3196 aufgezeigt, besteht aus Sicht des Bundesrates derzeit kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Die Anliegen der Motion können im Rahmen des geltenden Rechts bereits umgesetzt werden.</p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, alle geeigneten Massnahmen zu ergreifen, um die mit ärztlichen Gefälligkeitszeugnissen verbundene Betrugspraxis, aber auch fahrlässig erstellte, unrichtige, mangelhafte Arztzeugnisse wirksam zu bekämpfen, mit dem Ziel, ungerechtfertigte Belastungen für Arbeitgeber und Sozialversicherungen zu reduzieren sowie eine rasche Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess voranzutreiben. Er unterbreitet dazu bei Bedarf dem Parlament die notwendigen gesetzlichen Anpassungen.</p><p>Der Bundesrat wird ebenso beauftragt, die rechtlichen Grundlagen so anzupassen, dass die ärztliche Schweigepflicht gegenüber Arbeitgebern und Sozialhilfebehörden in begrenztem Umfang gelockert wird (arbeitsplatzbezogene Aufhebung der Schweigepflicht). Behandelnde Ärztinnen und Ärzte sollen von Anfang an verpflichtet werden, auf Anfrage Angaben zu den konkreten gesundheitlichen Einschränkungen zu machen, soweit dies für Arbeitsplatzanpassungen oder die berufliche Wiedereingliederung erforderlich ist. Diagnosen und Krankengeschichten bleiben ausgeschlossen; auskunftspflichtig sind jedoch Fragen zur Fähigkeit, konkrete Tätigkeiten auszuüben.</p>
- Massnahmen gegen Gefälligkeits‑ und mangelhafte Arztzeugnisse zulasten von Arbeitgebern und Sozialversicherungen
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Das Postulat <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20223196">22.3196</a> beauftragte den Bundesrat, Massnahmen zur Bekämpfung von Gefälligkeits‑ und gefälschten Arztzeugnissen zu analysieren, einschliesslich einer statistischen Erhebung bei den Arbeitgebern. Statt der vorgesehenen Analysen beschränkte sich der Bundesrat auf zwei Rundtischgespräche, deren Ergebnisse von den Arbeitgeberkreisen stark infrage gestellt werden. Die daraus resultierenden Missbräuche verursachen erhebliche Kosten und untergraben das Vertrauen von Arbeitgebern und Sozialversicherungen; mehrere Nachbarländer haben deshalb bereits wirksame Gegenmassnahmen ergriffen. Die vorliegende Motion erneuert und präzisiert den parlamentarischen Auftrag mit einem klaren Handlungsmandat, einschliesslich möglicher gesetzlicher Anpassungen.</p><p> </p><p>In der Praxis führt die strikte ärztliche Schweigepflicht dazu, dass konkrete arbeitsrelevante Einschränkungen weder Arbeitgebern noch Sozialhilfebehörden bekannt sind. Dadurch werden sinnvolle Arbeitsplatzanpassungen, eine raschere Wiedereingliederung sowie eine sachgerechte Beurteilung der Leistungsfähigkeit verunmöglicht, was sowohl die betroffenen Personen als auch die Sozialwerke belastet. Eine gezielte und verhältnismässige Lockerung der Schweigepflicht – unter ausdrücklichem Ausschluss von Diagnosen und Krankengeschichten – dient daher der Sicherheit am Arbeitsplatz, der beruflichen Wiedereingliederung und der Entlastung der Sozialversicherungen.</p>
- <span><p>Im Bericht des Bundesrates von Oktober 2025 in Erfüllung des Postulates 22.3196 Nantermod «Welche Massnahmen gegen Gefälligkeitszeugnisse von Ärztinnen und Ärzten?» hat der Bundesrat dargelegt, dass Arztzeugnisse in Bezug auf eine gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit keinen absoluten Charakter haben. Arbeitgebende können im Rahmen der geltenden Rechtsgrundlagen bereits heute Massnahmen ergreifen, um wirksam gegen falsche Arztzeugnisse vorzugehen. Dies unabhängig davon, ob ein solches Arztzeugnis aus Vorsatz (Gefälligkeitszeugnis) oder durch Fahrlässigkeit entstanden ist. Zudem können Arbeitgebende einfordern, dass Arbeitnehmende bereits ab dem ersten Tag der Abwesenheit ein ärztliches Zeugnis einzureichen haben. Der Mehrwert ist im Einzelfall gegen den dadurch verursachten administrativen Aufwand aufzuwiegen. Dem Bundesrat ist es ein wichtiges Anliegen, den administrativen Aufwand bei Ärztinnen und Ärzten im Kontext des Fachkräftemangels zu reduzieren. </p><p> </p><p>Bei Zweifeln an der Richtigkeit des Arztzeugnisses können Arbeitgebende die Ausstellung eines (zusätzlichen) Zeugnisses durch eine Vertrauensärztin bzw. einen Vertrauensarzt verlangen. Bei Verdacht auf <em>vorsätzliche</em> Ausstellung eines falschen ärztlichen Zeugnisses (Gefälligkeitszeugnis) können Arbeitgebende weitergehende Schritte vornehmen. Für vorsätzlich handelnde Ärztinnen und Ärzte können nebst standesrechtlichen Massnahmen auch strafrechtliche Konsequenzen und Disziplinarmassnahmen in Betracht gezogen werden. Standesrechtliche Massnahmen und Disziplinarmassnahmen könnten auch bei Fahrlässigkeit greifen, z.B. wenn die ärztliche Sorgfaltspflicht verletzt wurde. Für Arbeitnehmende, welche vorsätzlich falsche Zeugnisse nutzen, können ebenfalls strafrechtliche Aspekte relevant werden.</p><p> </p><p>Eine Wiedereinführung der Fahrlässigkeitsstrafbarkeit von <em>fahrlässig</em> falsch ausgestellten Arztzeugnissen, wie sie die Motion fordert, würde gegenüber dem geltenden Recht kaum einen Mehrwert bringen. Die Fahrlässigkeitsstrafbarkeit wurde im Juli 2023 aus dem Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) gestrichen, unter anderem wegen des Loyalitätskonflikts, in dem sich Ärztinnen und Ärzte aufgrund ihrer speziellen Beziehung zu ihren Patientinnen und Patienten befinden. Die Streichung wurde auch damit begründet, dass es sich bei Artikel 318 StGB um einen privilegierten Tatbestand zur Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) handelt und es unstimmig erschien, beim privilegierten Tatbestand die fahrlässige Begehung unter Strafe zu stellen, während diese bei der Urkundenfälschung nicht strafbar ist. Aus Sicht des Bundesrates erschiene es inkonsequent, diese Unstimmigkeit nun kurz nach deren Entfernung wieder ins StGB einzufügen. Gemäss Strafurteilsstatistik (SUS) sind zwischen 1984 und 2024 lediglich 68 Verurteilungen gegen Erwachsene in Anwendung von Artikel 318 StGB ergangen, was im Durchschnitt 1.66 Verurteilungen pro Jahr ergibt. </p><p> </p><p>Auch eine Lockerung der Schweigepflicht ist aus Sicht des Bundesrats nicht angezeigt, da Ärztinnen und Ärzte bereits heute Angaben zur Leistungsfähigkeit der (teilweise) arbeitsunfähigen Person machen dürfen, soweit dies zur Wiedereingliederung einer arbeitnehmenden Person in den Arbeitsprozess notwendig ist. So können Arbeitgebende mit dem Einverständnis der Arbeitnehmenden detaillierte ärztliche Zeugnisse einholen, welche auf Basis einer Arbeitsplatzbeschreibung diejenigen Tätigkeiten darlegen, die von der betroffenen Person weiterhin erledigt werden können. In diesem Zusammenhang ist auf das reWork-Profil (https://rework.compasso.ch) zu verweisen, das der Arbeitgeberverband bzw. Compasso entwickelt hat. Sozialversicherungsrechtlich sind die Versicherten bereits heute verpflichtet, alle betroffenen Personen und Stellen, namentlich Ärztinnen und Ärzte zu ermächtigen, die notwendigen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen, die für die Abklärung des Leistungsanspruchs erforderlich sind (Art. 28 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; SR 830.1 sowie Art. 6<em>a</em> des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; SR 831.20). Die ermächtigen Ärztinnen und Ärzte sind sodann gegenüber den Sozialversicherungen zur wahrheitsgetreuen Auskunft verpflichtet.</p><p> </p><p>Wie bereits im erwähnten Bericht zur in Erfüllung des Postulats 22.3196 aufgezeigt, besteht aus Sicht des Bundesrates derzeit kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Die Anliegen der Motion können im Rahmen des geltenden Rechts bereits umgesetzt werden.</p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, alle geeigneten Massnahmen zu ergreifen, um die mit ärztlichen Gefälligkeitszeugnissen verbundene Betrugspraxis, aber auch fahrlässig erstellte, unrichtige, mangelhafte Arztzeugnisse wirksam zu bekämpfen, mit dem Ziel, ungerechtfertigte Belastungen für Arbeitgeber und Sozialversicherungen zu reduzieren sowie eine rasche Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess voranzutreiben. Er unterbreitet dazu bei Bedarf dem Parlament die notwendigen gesetzlichen Anpassungen.</p><p>Der Bundesrat wird ebenso beauftragt, die rechtlichen Grundlagen so anzupassen, dass die ärztliche Schweigepflicht gegenüber Arbeitgebern und Sozialhilfebehörden in begrenztem Umfang gelockert wird (arbeitsplatzbezogene Aufhebung der Schweigepflicht). Behandelnde Ärztinnen und Ärzte sollen von Anfang an verpflichtet werden, auf Anfrage Angaben zu den konkreten gesundheitlichen Einschränkungen zu machen, soweit dies für Arbeitsplatzanpassungen oder die berufliche Wiedereingliederung erforderlich ist. Diagnosen und Krankengeschichten bleiben ausgeschlossen; auskunftspflichtig sind jedoch Fragen zur Fähigkeit, konkrete Tätigkeiten auszuüben.</p>
- Massnahmen gegen Gefälligkeits‑ und mangelhafte Arztzeugnisse zulasten von Arbeitgebern und Sozialversicherungen
Back to List