Ausrichtung der nächsten Revision des Finanzausgleichsgesetzes

ShortId
26.3006
Id
20263006
Updated
21.01.2026 09:43
Language
de
Title
Ausrichtung der nächsten Revision des Finanzausgleichsgesetzes
AdditionalIndexing
24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Reform des Finanzausgleichs 2020 führte zu einer dauerhaften Erhöhung des soziodemografischen Lastenausgleichs. Diese Massnahme stützte sich auf die Annahme, dass der Bund durch die Reform dauerhaft finanziell entlastet würde und dass diese Mittel innerhalb des Systems des Finanzausgleichs verbleiben sollten.</p><p>Der Wirksamkeitsbericht zum Finanzausgleich 2020–2025 zeigt jedoch, dass sich diese Annahmen nicht bewahrheitet haben. Aufgrund der Einführung der garantierten Mindestausstattung sowie der zunehmenden Disparitäten in der Ressourcenstärke der Kantone ist der Ressourcenausgleich deutlich angewachsen. Für den Bund resultiert heute keine Entlastung, sondern eine zusätzliche finanzielle Belastung.</p><p>Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich die damalige Aufstockung des soziodemografischen Lastenausgleichs nicht mehr. Eine Reduktion dieser Mittel ist daher sachlich begründet und soll im Rahmen einer systematischen Revision des Finanzausgleichsgesetzes erfolgen.</p><p>Zudem ist festzuhalten, dass der Bund heute den verfassungsrechtlich minimal vorgesehenen Beitrag der Kantone ausschöpft. Angesichts der angespannten Finanzlage der Eidgenossenschaft, die gleichzeitig den grössten Beitragszahler im Finanzausgleich darstellt, erscheint diese Situation nicht mehr ausgewogen. Es ist daher angezeigt, den verfassungsrechtlichen Spielraum bei der Beteiligung der finanzstarken Kantone neu zu nutzen, um die fiskalische Äquivalenz sowie die föderale Mitverantwortung zu stärken.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen der nächsten Revision des Bundesgesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) dem Parlament eine Vorlage zu unterbreiten, welche:&nbsp;</p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>eine Reduktion des soziodemografischen Lastenausgleichs (SLA) vorsieht, da sich die mit der Reform des Finanzausgleichs 2020 verbundenen Annahmen, welche die damalige Aufstockung des SLA rechtfertigten, nicht bestätigt haben;</li><li>eine Neuverteilung der Finanzierungsanteile zwischen der Eidgenossenschaft und den finanzstarken Kantonen vorsieht, unter Ausschöpfung des in der Bundesverfassung (Art. 135 BV) vorgesehenen Spielraums, wonach die Beiträge der Kantone zwischen zwei Dritteln und 80 Prozent des Bundesbeitrags betragen können;</li></ol>
  • Ausrichtung der nächsten Revision des Finanzausgleichsgesetzes
State
Eingereicht
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Reform des Finanzausgleichs 2020 führte zu einer dauerhaften Erhöhung des soziodemografischen Lastenausgleichs. Diese Massnahme stützte sich auf die Annahme, dass der Bund durch die Reform dauerhaft finanziell entlastet würde und dass diese Mittel innerhalb des Systems des Finanzausgleichs verbleiben sollten.</p><p>Der Wirksamkeitsbericht zum Finanzausgleich 2020–2025 zeigt jedoch, dass sich diese Annahmen nicht bewahrheitet haben. Aufgrund der Einführung der garantierten Mindestausstattung sowie der zunehmenden Disparitäten in der Ressourcenstärke der Kantone ist der Ressourcenausgleich deutlich angewachsen. Für den Bund resultiert heute keine Entlastung, sondern eine zusätzliche finanzielle Belastung.</p><p>Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich die damalige Aufstockung des soziodemografischen Lastenausgleichs nicht mehr. Eine Reduktion dieser Mittel ist daher sachlich begründet und soll im Rahmen einer systematischen Revision des Finanzausgleichsgesetzes erfolgen.</p><p>Zudem ist festzuhalten, dass der Bund heute den verfassungsrechtlich minimal vorgesehenen Beitrag der Kantone ausschöpft. Angesichts der angespannten Finanzlage der Eidgenossenschaft, die gleichzeitig den grössten Beitragszahler im Finanzausgleich darstellt, erscheint diese Situation nicht mehr ausgewogen. Es ist daher angezeigt, den verfassungsrechtlichen Spielraum bei der Beteiligung der finanzstarken Kantone neu zu nutzen, um die fiskalische Äquivalenz sowie die föderale Mitverantwortung zu stärken.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen der nächsten Revision des Bundesgesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) dem Parlament eine Vorlage zu unterbreiten, welche:&nbsp;</p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>eine Reduktion des soziodemografischen Lastenausgleichs (SLA) vorsieht, da sich die mit der Reform des Finanzausgleichs 2020 verbundenen Annahmen, welche die damalige Aufstockung des SLA rechtfertigten, nicht bestätigt haben;</li><li>eine Neuverteilung der Finanzierungsanteile zwischen der Eidgenossenschaft und den finanzstarken Kantonen vorsieht, unter Ausschöpfung des in der Bundesverfassung (Art. 135 BV) vorgesehenen Spielraums, wonach die Beiträge der Kantone zwischen zwei Dritteln und 80 Prozent des Bundesbeitrags betragen können;</li></ol>
    • Ausrichtung der nächsten Revision des Finanzausgleichsgesetzes

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