Schaffung eines Rechtsrahmens für alternative Schutzeinrichtungen im bewaffneten Konflikt

ShortId
26.3015
Id
20263015
Updated
29.01.2026 09:55
Language
de
Title
Schaffung eines Rechtsrahmens für alternative Schutzeinrichtungen im bewaffneten Konflikt
AdditionalIndexing
09
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bericht des Bundesrates vom 5. November 2025 in Erfüllung des Postulats 23.3740 hält fest, dass die bestehenden Schutzräume weiterhin zentral sind, jedoch nicht mehr ausreichen, um die Bevölkerung in einem modernen bewaffneten Konflikt umfassend zu schützen. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung wird sich im Ereignisfall nicht am Wohnort aufhalten und somit keinen unmittelbaren Zugang zu den zugewiesenen Schutzräumen haben.</p><p><br>Der Bericht weist ausdrücklich darauf hin, dass deshalb zusätzliche «alternative Schutzeinrichtungen» vorgesehen werden sollten, die rasch erreichbar sind und zumindest einen temporären Minimalschutz vor Explosionswirkungen und Splittern bieten. Gleichzeitig bestehen hierfür heute weder Inventare, Schutzstandards, Zuständigkeitsregelungen noch betriebliche Konzepte.</p><p><br>Ohne vorgängige Planung drohen im Ernstfall unkoordinierte Eigenlösungen, erhöhte Risiken für die Bevölkerung sowie Zielkonflikte mit militärischen Bewegungen und Evakuierungen. Der Bundesrat selbst betont, dass die Koordination zwischen ziviler Schutzplanung und militärischer Mobilität zwingend vorgängig geregelt werden muss.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament die notwendigen gesetzlichen Grundlagen zu unterbreiten, um im Falle eines bewaffneten Konflikts neben den bestehenden Schutzräumen auch alternative, rasch erreichbare Schutzeinrichtungen als Bestandteil des Bevölkerungsschutzes rechtlich, konzeptionell und planerisch zu verankern.</p><p>Dieser Rahmen soll insbesondere:</p><p>- geeignete bestehende Infrastrukturen (z. B. Bahnhöfe, Tunnel, Tiefgaragen, Keller, verstärkte öffentliche Gebäude oder nicht ausgelastete Schutzräume) als potenzielle temporäre Schutzeinrichtungen definieren,</p><p>- Mindestanforderungen an Schutzwirkung, Zugänglichkeit, Aufenthaltsdauer und Notversorgung festlegen,</p><p>- die Zuständigkeiten von Bund, Kantonen, Gemeinden sowie privaten Infrastrukturbetreibern regeln,</p><p>- die Integration dieser Einrichtungen in Warn-, Alarmierungs- und Evakuierungsprozesse sicherstellen,</p><p>- sowie die Koordination mit der Mobilitäts- und Operationsplanung der Armee gewährleisten.</p><p>&nbsp;</p><p>Eine Minderheit der Kommission (Gartmann, Addor, Candinas, Golay, Marchesi, Nause, Riner, Schnyder Markus, Walliser) beantragt, die Motion abzulehnen.</p>
  • Schaffung eines Rechtsrahmens für alternative Schutzeinrichtungen im bewaffneten Konflikt
State
Eingereicht
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bericht des Bundesrates vom 5. November 2025 in Erfüllung des Postulats 23.3740 hält fest, dass die bestehenden Schutzräume weiterhin zentral sind, jedoch nicht mehr ausreichen, um die Bevölkerung in einem modernen bewaffneten Konflikt umfassend zu schützen. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung wird sich im Ereignisfall nicht am Wohnort aufhalten und somit keinen unmittelbaren Zugang zu den zugewiesenen Schutzräumen haben.</p><p><br>Der Bericht weist ausdrücklich darauf hin, dass deshalb zusätzliche «alternative Schutzeinrichtungen» vorgesehen werden sollten, die rasch erreichbar sind und zumindest einen temporären Minimalschutz vor Explosionswirkungen und Splittern bieten. Gleichzeitig bestehen hierfür heute weder Inventare, Schutzstandards, Zuständigkeitsregelungen noch betriebliche Konzepte.</p><p><br>Ohne vorgängige Planung drohen im Ernstfall unkoordinierte Eigenlösungen, erhöhte Risiken für die Bevölkerung sowie Zielkonflikte mit militärischen Bewegungen und Evakuierungen. Der Bundesrat selbst betont, dass die Koordination zwischen ziviler Schutzplanung und militärischer Mobilität zwingend vorgängig geregelt werden muss.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament die notwendigen gesetzlichen Grundlagen zu unterbreiten, um im Falle eines bewaffneten Konflikts neben den bestehenden Schutzräumen auch alternative, rasch erreichbare Schutzeinrichtungen als Bestandteil des Bevölkerungsschutzes rechtlich, konzeptionell und planerisch zu verankern.</p><p>Dieser Rahmen soll insbesondere:</p><p>- geeignete bestehende Infrastrukturen (z. B. Bahnhöfe, Tunnel, Tiefgaragen, Keller, verstärkte öffentliche Gebäude oder nicht ausgelastete Schutzräume) als potenzielle temporäre Schutzeinrichtungen definieren,</p><p>- Mindestanforderungen an Schutzwirkung, Zugänglichkeit, Aufenthaltsdauer und Notversorgung festlegen,</p><p>- die Zuständigkeiten von Bund, Kantonen, Gemeinden sowie privaten Infrastrukturbetreibern regeln,</p><p>- die Integration dieser Einrichtungen in Warn-, Alarmierungs- und Evakuierungsprozesse sicherstellen,</p><p>- sowie die Koordination mit der Mobilitäts- und Operationsplanung der Armee gewährleisten.</p><p>&nbsp;</p><p>Eine Minderheit der Kommission (Gartmann, Addor, Candinas, Golay, Marchesi, Nause, Riner, Schnyder Markus, Walliser) beantragt, die Motion abzulehnen.</p>
    • Schaffung eines Rechtsrahmens für alternative Schutzeinrichtungen im bewaffneten Konflikt

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