Asyl. Anwendung von Artikel 55 des Asylgesetzes bzw. Zuweisungsstopp für Kantone mit hohen Asylzahlen

ShortId
26.3202
Id
20263202
Updated
13.05.2026 15:15
Language
de
Title
Asyl. Anwendung von Artikel 55 des Asylgesetzes bzw. Zuweisungsstopp für Kantone mit hohen Asylzahlen
AdditionalIndexing
2811
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p>1. Das Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) enthält eine klare Regelung zu Ausnahmesituationen: In Zeiten erhöhter internationaler Spannungen, bei Ausbruch eines bewaffneten Konflikts oder bei ausserordentlich grossem Zustrom von Asylsuchenden in Friedenszeiten wird die Möglichkeit vorgesehen, nur so lange Asyl zu gewähren, als dies gemäss den Umständen möglich ist (Art. 55 Abs. 1 AsylG). Die Annahme einer Ausnahmesituation erfordert eine ausserordentlich hohe Zahl von Asylsuchenden, welche die bestehenden Strukturen dauerhaft überlasten und die ordentliche Behandlung der Asylgesuche auf unabsehbare Zeit verhindern. Diese beiden Voraussetzungen sind derzeit bei Weitem nicht gegeben. </p><p>&nbsp;</p><p>2. Im Rahmen des Entlastungspakets 2027 hat das Parlament die Abgeltungsdauer für Sozialhilfe harmonisiert und jene für vorläufig aufgenommene Personen und Schutzsuchende neu jener von anerkannten Flüchtlingen angeglichen. Damit soll die Integrationspolitik auf das prioritäre Ziel hin ausgerichtet werden, dass Personen im erwerbsfähigen Alter fünf Jahre nach Einreichung ihres Asyl- oder Schutzgesuches erwerbstätig sind und dadurch eine spürbare Reduktion der Sozialhilfe erreicht werden kann. Weitere Massnahmen werden vom Bundesrat im Rahmen der Motion der Finanzkommission des Ständerats <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20244271"><u>24.4271</u></a> «Beschleunigungspaket für das Asylwesen» angegangen. Diese soll mit der Asylstrategie 2027 von Bund, Kantonen, Gemeinden und Städten umgesetzt werden. Die Strategie hat zum Ziel, das schweizerische Asylsystem punktuell zu verbessern und damit auch effizienter und kostengünstiger zu gestalten.</p><p>&nbsp;</p><p>3. Im Rahmen des Entlastungspakets 2027 hat das Parlament ebenfalls beschlossen, dass das Staatssekretariat für Migration SEM Wiedererwägungsgesuche und neue Gesuche, die innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides oder der rechtskräftigen Ablehnung eines Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuches eingereicht werden, formlos abschreibt, ausser es liegen neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel bzw. neue begründete Hinweise auf eine Verfolgung vor. Auch wurde die aufschiebende Wirkung bei Mehrfachgesuchen von Gesetzes wegen abgeschafft. Der Bundesrat hält es nicht für angebracht, restriktivere Voraussetzungen für die Asylgewährung festzulegen; diese müssten ohnehin auf ihre Verfassungsmässigkeit und Vereinbarkeit mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz geprüft werden.</p><p><em>&nbsp;</em></p><p>4. und 5. Im Asylbereich besteht seit jeher eine Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen beim Vollzug von Wegweisungen. Für den Vollzug von Wegweisungen sind die Kantone zuständig, der Bund leistet dabei Unterstützung. Entsprechend verfügen die kantonalen Behörden über die dafür erforderlichen Ressourcen – namentlich Polizeikräfte für Rückführungen sowie Haftplätze für die Administrativhaft. Dieses föderale System hat sich bewährt. Seit 2019 ist der Standortkanton eines Bundesasylzentrums (BAZ) für den Vollzug von Wegweisungen ab BAZ während der maximalen Aufenthaltsdauer von 140 Tagen zuständig. Erfolgt der Vollzug der Wegweisung in dieser Zeit nicht, so tritt die betroffene Person aus dem BAZ in die kantonalen Nothilfestrukturen über. Der Bundesrat sieht keinen Anlass, von diesem gesetzlich klar geregelten Prinzip abzuweichen (Artikel 46 AsylG).</p><p>&nbsp;</p><p>6. Die Unterbringung von Asylsuchenden und von Personen, deren Wegweisung vollzogen werden muss, stellt alle Kantone vor Herausforderungen. Bund und Kantone haben sich an der Asylkonferenz 2014 auf das heute gültige Verteil- und Kompensationsmodell im Asylbereich geeinigt. Eine Anpassung der Verteilprinzipien bei den Kantonszuweisungen müsste durch einen gemeinsamen Beschluss aller Kantone erfolgen und kann nur bei Uneinigkeit unter den Kantonen einseitig vom Bund verfügt werden.</p></span>
  • <p>Gestützt auf Artikel&nbsp;55 des Asylgesetzes (AsylG) hat der Bundesrat die Möglichkeit, die Aufnahme von Asylsuchenden in Ausnahmesituationen einzuschränken, auszusetzen oder zu stoppen.<br>Trotz des leichten Rückgangs neuer Asylgesuche bleibt die Situation kritisch, insbesondere in Kantonen wie dem Tessin, das mit immer mehr Asylsuchenden konfrontiert ist.<br>Dem Tessin werden jährlich 500 bis 600 neue Asylsuchende zugewiesen, hinzu kommen die Flüchtlinge aus der Ukraine. Derzeit halten sich etwa 5100&nbsp;Personen aus diesen beiden Kategorien im Kanton auf.<br>Zu den Problemen bei der Unterbringung – der Kanton Tessin muss Container bereitstellen, um ausreichend Unterkünfte für die von Bern zugewiesenen Asylsuchenden zu schaffen – kommen finanzielle Probleme. Das «Entlastungspaket&nbsp;27» des Bundes sieht vor, die Bundespauschalen an die Kantone für die Unterstützung und Betreuung von Asylsuchenden von sieben auf fünf Jahre zu verkürzen. Für das Tessin würde dies eine Mehrbelastung von 79&nbsp;Millionen Franken für den Zeitraum&nbsp;2027–2032 bedeuten.</p><p>Ich stelle dem Bundesrat folgende Fragen:</p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>Wie beurteilt der Bundesrat die Anwendung von Artikel&nbsp;55 AsylG angesichts der sehr angespannten Situation, die sich in den letzten Jahren entwickelt hat?</li><li>Sieht der Bundesrat tatsächlich wirksame Sparmassnahmen vor, anstatt die Lasten auf Kantone und Gemeinden abzuwälzen, wie es im «Entlastungspaket&nbsp;27» vorgesehen ist?</li><li>Beabsichtigt der Bundesrat, neue Verfahrensvorschriften in diesem Bereich zu erlassen und restriktivere Bedingungen für die Asylgewährung festzulegen?</li><li>In den letzten Monaten wurden den Kantonen anteilsmässig mehr Asylsuchende ohne Bewilligung, mit negativem Asylentscheid und Nichteintretensentscheid/Ausreisefrist zugewiesen. Beabsichtigt der Bundesrat, auf die Zuweisung von Personen an die Kantone zu verzichten, die kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz haben und für die keine Mittel für die Integration vorgesehen sind?</li><li>Weshalb bleibt der Bund nicht für die Betreuung von Asylsuchenden mit negativem Entscheid und Nichteintretensentscheid/Ausreisefrist zuständig, anstatt sie den Kantonen zuzuweisen, zumal er in erster Linie für die Rückführungen zuständig ist?</li><li>Sollte keine Blockierung der Aufnahmen gestützt auf Artikel&nbsp;55 AsylG möglich sein: Beabsichtigt das Staatssekretariat für Migration, Kantonen mit besonders hohen Asylzahlen ‒ wie das Tessin ‒ weniger Asylsuchende zuzuweisen?</li></ol>
  • Asyl. Anwendung von Artikel 55 des Asylgesetzes bzw. Zuweisungsstopp für Kantone mit hohen Asylzahlen
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p>1. Das Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) enthält eine klare Regelung zu Ausnahmesituationen: In Zeiten erhöhter internationaler Spannungen, bei Ausbruch eines bewaffneten Konflikts oder bei ausserordentlich grossem Zustrom von Asylsuchenden in Friedenszeiten wird die Möglichkeit vorgesehen, nur so lange Asyl zu gewähren, als dies gemäss den Umständen möglich ist (Art. 55 Abs. 1 AsylG). Die Annahme einer Ausnahmesituation erfordert eine ausserordentlich hohe Zahl von Asylsuchenden, welche die bestehenden Strukturen dauerhaft überlasten und die ordentliche Behandlung der Asylgesuche auf unabsehbare Zeit verhindern. Diese beiden Voraussetzungen sind derzeit bei Weitem nicht gegeben. </p><p>&nbsp;</p><p>2. Im Rahmen des Entlastungspakets 2027 hat das Parlament die Abgeltungsdauer für Sozialhilfe harmonisiert und jene für vorläufig aufgenommene Personen und Schutzsuchende neu jener von anerkannten Flüchtlingen angeglichen. Damit soll die Integrationspolitik auf das prioritäre Ziel hin ausgerichtet werden, dass Personen im erwerbsfähigen Alter fünf Jahre nach Einreichung ihres Asyl- oder Schutzgesuches erwerbstätig sind und dadurch eine spürbare Reduktion der Sozialhilfe erreicht werden kann. Weitere Massnahmen werden vom Bundesrat im Rahmen der Motion der Finanzkommission des Ständerats <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20244271"><u>24.4271</u></a> «Beschleunigungspaket für das Asylwesen» angegangen. Diese soll mit der Asylstrategie 2027 von Bund, Kantonen, Gemeinden und Städten umgesetzt werden. Die Strategie hat zum Ziel, das schweizerische Asylsystem punktuell zu verbessern und damit auch effizienter und kostengünstiger zu gestalten.</p><p>&nbsp;</p><p>3. Im Rahmen des Entlastungspakets 2027 hat das Parlament ebenfalls beschlossen, dass das Staatssekretariat für Migration SEM Wiedererwägungsgesuche und neue Gesuche, die innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides oder der rechtskräftigen Ablehnung eines Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuches eingereicht werden, formlos abschreibt, ausser es liegen neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel bzw. neue begründete Hinweise auf eine Verfolgung vor. Auch wurde die aufschiebende Wirkung bei Mehrfachgesuchen von Gesetzes wegen abgeschafft. Der Bundesrat hält es nicht für angebracht, restriktivere Voraussetzungen für die Asylgewährung festzulegen; diese müssten ohnehin auf ihre Verfassungsmässigkeit und Vereinbarkeit mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz geprüft werden.</p><p><em>&nbsp;</em></p><p>4. und 5. Im Asylbereich besteht seit jeher eine Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen beim Vollzug von Wegweisungen. Für den Vollzug von Wegweisungen sind die Kantone zuständig, der Bund leistet dabei Unterstützung. Entsprechend verfügen die kantonalen Behörden über die dafür erforderlichen Ressourcen – namentlich Polizeikräfte für Rückführungen sowie Haftplätze für die Administrativhaft. Dieses föderale System hat sich bewährt. Seit 2019 ist der Standortkanton eines Bundesasylzentrums (BAZ) für den Vollzug von Wegweisungen ab BAZ während der maximalen Aufenthaltsdauer von 140 Tagen zuständig. Erfolgt der Vollzug der Wegweisung in dieser Zeit nicht, so tritt die betroffene Person aus dem BAZ in die kantonalen Nothilfestrukturen über. Der Bundesrat sieht keinen Anlass, von diesem gesetzlich klar geregelten Prinzip abzuweichen (Artikel 46 AsylG).</p><p>&nbsp;</p><p>6. Die Unterbringung von Asylsuchenden und von Personen, deren Wegweisung vollzogen werden muss, stellt alle Kantone vor Herausforderungen. Bund und Kantone haben sich an der Asylkonferenz 2014 auf das heute gültige Verteil- und Kompensationsmodell im Asylbereich geeinigt. Eine Anpassung der Verteilprinzipien bei den Kantonszuweisungen müsste durch einen gemeinsamen Beschluss aller Kantone erfolgen und kann nur bei Uneinigkeit unter den Kantonen einseitig vom Bund verfügt werden.</p></span>
    • <p>Gestützt auf Artikel&nbsp;55 des Asylgesetzes (AsylG) hat der Bundesrat die Möglichkeit, die Aufnahme von Asylsuchenden in Ausnahmesituationen einzuschränken, auszusetzen oder zu stoppen.<br>Trotz des leichten Rückgangs neuer Asylgesuche bleibt die Situation kritisch, insbesondere in Kantonen wie dem Tessin, das mit immer mehr Asylsuchenden konfrontiert ist.<br>Dem Tessin werden jährlich 500 bis 600 neue Asylsuchende zugewiesen, hinzu kommen die Flüchtlinge aus der Ukraine. Derzeit halten sich etwa 5100&nbsp;Personen aus diesen beiden Kategorien im Kanton auf.<br>Zu den Problemen bei der Unterbringung – der Kanton Tessin muss Container bereitstellen, um ausreichend Unterkünfte für die von Bern zugewiesenen Asylsuchenden zu schaffen – kommen finanzielle Probleme. Das «Entlastungspaket&nbsp;27» des Bundes sieht vor, die Bundespauschalen an die Kantone für die Unterstützung und Betreuung von Asylsuchenden von sieben auf fünf Jahre zu verkürzen. Für das Tessin würde dies eine Mehrbelastung von 79&nbsp;Millionen Franken für den Zeitraum&nbsp;2027–2032 bedeuten.</p><p>Ich stelle dem Bundesrat folgende Fragen:</p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>Wie beurteilt der Bundesrat die Anwendung von Artikel&nbsp;55 AsylG angesichts der sehr angespannten Situation, die sich in den letzten Jahren entwickelt hat?</li><li>Sieht der Bundesrat tatsächlich wirksame Sparmassnahmen vor, anstatt die Lasten auf Kantone und Gemeinden abzuwälzen, wie es im «Entlastungspaket&nbsp;27» vorgesehen ist?</li><li>Beabsichtigt der Bundesrat, neue Verfahrensvorschriften in diesem Bereich zu erlassen und restriktivere Bedingungen für die Asylgewährung festzulegen?</li><li>In den letzten Monaten wurden den Kantonen anteilsmässig mehr Asylsuchende ohne Bewilligung, mit negativem Asylentscheid und Nichteintretensentscheid/Ausreisefrist zugewiesen. Beabsichtigt der Bundesrat, auf die Zuweisung von Personen an die Kantone zu verzichten, die kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz haben und für die keine Mittel für die Integration vorgesehen sind?</li><li>Weshalb bleibt der Bund nicht für die Betreuung von Asylsuchenden mit negativem Entscheid und Nichteintretensentscheid/Ausreisefrist zuständig, anstatt sie den Kantonen zuzuweisen, zumal er in erster Linie für die Rückführungen zuständig ist?</li><li>Sollte keine Blockierung der Aufnahmen gestützt auf Artikel&nbsp;55 AsylG möglich sein: Beabsichtigt das Staatssekretariat für Migration, Kantonen mit besonders hohen Asylzahlen ‒ wie das Tessin ‒ weniger Asylsuchende zuzuweisen?</li></ol>
    • Asyl. Anwendung von Artikel 55 des Asylgesetzes bzw. Zuweisungsstopp für Kantone mit hohen Asylzahlen

Back to List