Keine Aufenthaltsbewilligungen für Kriminelle
- ShortId
-
26.3229
- Id
-
20263229
- Updated
-
02.04.2026 11:14
- Language
-
de
- Title
-
Keine Aufenthaltsbewilligungen für Kriminelle
- AdditionalIndexing
-
2811;1216
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Nicht erst seit der Brandkatastrophe von Crans-Montana zeigt sich, dass kriminelle Ausländer wegen Unkenntnis über Vorstrafen zu Aufenthaltsbewilligungen kommen. Obwohl Jaques Moretti in Frankreich zu einem Jahr Gefängnis wegen Anstiftung zu Prostitution verurteilt wurde, erhielt er in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung. Die Folge ungenügender Abklärungen sind Straftaten, die sich vermeiden lassen würden.</p><p> </p><p>Der Kanton Tessin macht es besser: Er verlangt seit über 10 Jahren von allen Ausländern systematisch Strafregisterauszüge, die eine Aufenthaltsbewilligung beantragen, auch von EU/EFTA-Bürgern (Personenfreizügigkeit: Dieser Kanton stellt sich gegen Brüssel und Bern). Die Praxis wurde eingeführt, nachdem es zu schweren Gewaltdelikten kam, verübt durch vorbestrafte Italiener. Der Fall des kürzlich verhafteten vorbestraften Mafioso, der im Tessin keine Aufenthaltsbewilligung erhielt, darauf jedoch in Graubünden (Misox) eine erlangte, belegt die Wirksamkeit der Tessiner Praxis (NZZ, 14.03.2026).</p><p> </p><p>Die bewährte Tessiner Praxis soll deshalb schweizweit eingeführt werden. Vorstrafen bilden einen zentralen Bestandteil des Risikoprofils. Es ist deshalb von grösster Wichtigkeit, dass die Schweizer Behörden über Vorstrafen umfassend orientiert sind, bevor sie eine Bewilligung erteilen. </p><p> </p><p>Bei EU-Bürgern ist stets eine aktuelle Gefährdung für wichtige Rechtsgüter von Amtes wegen nachzuweisen, um eine Bewilligung zu verweigern (Art. 5 Anh. 1 FZA). Ein Strafregisterauszug aus dem Herkunfts- und dem Heimatstaat ist unabdingbar, um eine Gefährdung zu erkennen, denn ohne ist es schlicht nicht möglich, entsprechende Anhaltspunkte zu erlangen. Bei Drittstaaten ist das Einverlangen bereits möglich (Art. 13 Abs. 2 AIG). </p><p> </p><p>Die Kriminalität hat in der Schweiz in nur fünf Jahren um 30% zugenommen. Es ist die oberste Aufgabe des Staates, die Bevölkerung zu schützen. Es ist daher zentral, dass kriminelle Ausländer keine Aufenthaltsbewilligungen mehr erhalten, um Rückfälle in der Schweiz zu vermeiden. </p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die erforderlichen Gesetzesanpassungen vorzulegen und die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, damit Vorbestrafte keine Aufenthaltsbewilligungen mehr erhalten und vor jeder Bewilligungserteilung Strafregisterauszüge aus dem Herkunfts- und Heimatstaat beigezogen werden. </p>
- Keine Aufenthaltsbewilligungen für Kriminelle
- State
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Eingereicht
- Related Affairs
-
- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Nicht erst seit der Brandkatastrophe von Crans-Montana zeigt sich, dass kriminelle Ausländer wegen Unkenntnis über Vorstrafen zu Aufenthaltsbewilligungen kommen. Obwohl Jaques Moretti in Frankreich zu einem Jahr Gefängnis wegen Anstiftung zu Prostitution verurteilt wurde, erhielt er in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung. Die Folge ungenügender Abklärungen sind Straftaten, die sich vermeiden lassen würden.</p><p> </p><p>Der Kanton Tessin macht es besser: Er verlangt seit über 10 Jahren von allen Ausländern systematisch Strafregisterauszüge, die eine Aufenthaltsbewilligung beantragen, auch von EU/EFTA-Bürgern (Personenfreizügigkeit: Dieser Kanton stellt sich gegen Brüssel und Bern). Die Praxis wurde eingeführt, nachdem es zu schweren Gewaltdelikten kam, verübt durch vorbestrafte Italiener. Der Fall des kürzlich verhafteten vorbestraften Mafioso, der im Tessin keine Aufenthaltsbewilligung erhielt, darauf jedoch in Graubünden (Misox) eine erlangte, belegt die Wirksamkeit der Tessiner Praxis (NZZ, 14.03.2026).</p><p> </p><p>Die bewährte Tessiner Praxis soll deshalb schweizweit eingeführt werden. Vorstrafen bilden einen zentralen Bestandteil des Risikoprofils. Es ist deshalb von grösster Wichtigkeit, dass die Schweizer Behörden über Vorstrafen umfassend orientiert sind, bevor sie eine Bewilligung erteilen. </p><p> </p><p>Bei EU-Bürgern ist stets eine aktuelle Gefährdung für wichtige Rechtsgüter von Amtes wegen nachzuweisen, um eine Bewilligung zu verweigern (Art. 5 Anh. 1 FZA). Ein Strafregisterauszug aus dem Herkunfts- und dem Heimatstaat ist unabdingbar, um eine Gefährdung zu erkennen, denn ohne ist es schlicht nicht möglich, entsprechende Anhaltspunkte zu erlangen. Bei Drittstaaten ist das Einverlangen bereits möglich (Art. 13 Abs. 2 AIG). </p><p> </p><p>Die Kriminalität hat in der Schweiz in nur fünf Jahren um 30% zugenommen. Es ist die oberste Aufgabe des Staates, die Bevölkerung zu schützen. Es ist daher zentral, dass kriminelle Ausländer keine Aufenthaltsbewilligungen mehr erhalten, um Rückfälle in der Schweiz zu vermeiden. </p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die erforderlichen Gesetzesanpassungen vorzulegen und die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, damit Vorbestrafte keine Aufenthaltsbewilligungen mehr erhalten und vor jeder Bewilligungserteilung Strafregisterauszüge aus dem Herkunfts- und Heimatstaat beigezogen werden. </p>
- Keine Aufenthaltsbewilligungen für Kriminelle
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