Gewässerraum. Spielräume nutzen für Dialog, Fortschritt und Sicherheit

ShortId
26.3253
Id
20263253
Updated
13.04.2026 11:34
Language
de
Title
Gewässerraum. Spielräume nutzen für Dialog, Fortschritt und Sicherheit
AdditionalIndexing
52;55
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Gewässerräume werden heute insbesondere bei grösseren fliessenden Gewässern sehr grosszügig ausgeschieden, oft bis an bestehende Dämme. &nbsp;Sogar die in der Gewässerschutz-Verordnung festgelegten Mindest-Werte für die Bemessung der Gewässerräume (GSchV, Art. 41a) wurden sehr grosszügig festgelegt, weit über dem gewässerschutztechnischen Bedarf. Dadurch müssen zukünftig Hektaren von bestem Kulturland neu extensiv bewirtschaftet werden. Obwohl wie erwähnt die extensive Bewirtschaftung in diesem Umfang für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften für den Gewässerschutz bei weitem nicht notwendig ist. &nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Im Interesse der Ernährungssicherheit, aber auch der betroffenen Landwirte ist es deshalb nötig, die bestehenden rigiden Vorschriften zu überarbeiten, den Gewässerschutz weiterhin umfassend zu garantieren, aber auch der landwirtschaftlichen Nutzung massvoll Rechnung zu tragen. In diese Richtung weist im übrigen auch Art. 41c-bis der GSchV, der es den Kantonen erlaubt, ackerfähiges Kulturland im Gewässerraum weiterhin als Fruchtfolgeflächen anzurechnen und dem Bundesrat die Kompetenz gibt, diese Flächen in Notlagen intensiv zu bewirtschaften.</p><p>&nbsp;</p><p>Es ist wichtig, dass das Parlament die Erfahrungen der bisherigen Umsetzungsarbeiten betreffend Gewässerraum zur Kenntnis nehmen und die beantragten Änderungen beschliessen kann. Das bildet auch den hoffnungsvollen Auftakt für den dringend nötigen konstruktiven Dialog, der zum wichtigen raschen Fortschritt vieler Hochwasserschutz- und Revitalisierungsprojekte beitragen wird und zu einer besseren Sicherheit in den Bereichen Gewässerschutz, Hochwasserschutz, Biodiversität, Kulturlandschutz und Ernährung.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf zu einem Erlass der Bundesversammlung vorzulegen, in dem das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG 814.20) so angepasst wird, dass in Gewässerräumen gemäss GSchG Art. 36a, deren Ausdehnung weit über die Anforderungen des Gewässerschutzes gemäss Art. 27 GSchG bzw. die Vorschriften gemäss ökologischem Leistungsausweis (ÖLN) hinausgeht, neben der extensiven Bewirtschaftung auch Bereiche mit dauerhafter normaler landwirtschaftlicher Bewirtschaftung (konventionell oder biologisch) bezeichnet werden können.</p>
  • Gewässerraum. Spielräume nutzen für Dialog, Fortschritt und Sicherheit
State
Eingereicht
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Gewässerräume werden heute insbesondere bei grösseren fliessenden Gewässern sehr grosszügig ausgeschieden, oft bis an bestehende Dämme. &nbsp;Sogar die in der Gewässerschutz-Verordnung festgelegten Mindest-Werte für die Bemessung der Gewässerräume (GSchV, Art. 41a) wurden sehr grosszügig festgelegt, weit über dem gewässerschutztechnischen Bedarf. Dadurch müssen zukünftig Hektaren von bestem Kulturland neu extensiv bewirtschaftet werden. Obwohl wie erwähnt die extensive Bewirtschaftung in diesem Umfang für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften für den Gewässerschutz bei weitem nicht notwendig ist. &nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Im Interesse der Ernährungssicherheit, aber auch der betroffenen Landwirte ist es deshalb nötig, die bestehenden rigiden Vorschriften zu überarbeiten, den Gewässerschutz weiterhin umfassend zu garantieren, aber auch der landwirtschaftlichen Nutzung massvoll Rechnung zu tragen. In diese Richtung weist im übrigen auch Art. 41c-bis der GSchV, der es den Kantonen erlaubt, ackerfähiges Kulturland im Gewässerraum weiterhin als Fruchtfolgeflächen anzurechnen und dem Bundesrat die Kompetenz gibt, diese Flächen in Notlagen intensiv zu bewirtschaften.</p><p>&nbsp;</p><p>Es ist wichtig, dass das Parlament die Erfahrungen der bisherigen Umsetzungsarbeiten betreffend Gewässerraum zur Kenntnis nehmen und die beantragten Änderungen beschliessen kann. Das bildet auch den hoffnungsvollen Auftakt für den dringend nötigen konstruktiven Dialog, der zum wichtigen raschen Fortschritt vieler Hochwasserschutz- und Revitalisierungsprojekte beitragen wird und zu einer besseren Sicherheit in den Bereichen Gewässerschutz, Hochwasserschutz, Biodiversität, Kulturlandschutz und Ernährung.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf zu einem Erlass der Bundesversammlung vorzulegen, in dem das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG 814.20) so angepasst wird, dass in Gewässerräumen gemäss GSchG Art. 36a, deren Ausdehnung weit über die Anforderungen des Gewässerschutzes gemäss Art. 27 GSchG bzw. die Vorschriften gemäss ökologischem Leistungsausweis (ÖLN) hinausgeht, neben der extensiven Bewirtschaftung auch Bereiche mit dauerhafter normaler landwirtschaftlicher Bewirtschaftung (konventionell oder biologisch) bezeichnet werden können.</p>
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