„Rückkehrorientierung“: Der Schutzstatus S der ukrainischen Flüchtlinge darf nach fünf Jahren nicht in einen Ausweis B umgewandelt werden

ShortId
26.3262
Id
20263262
Updated
16.04.2026 10:17
Language
de
Title
„Rückkehrorientierung“: Der Schutzstatus S der ukrainischen Flüchtlinge darf nach fünf Jahren nicht in einen Ausweis B umgewandelt werden
AdditionalIndexing
2811
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Status S für ukrainische Flüchtlinge ist laut Bundesrat „rückkehrorientiert“, er wurde im März 2022 eingeführt und bis zum 4. März 2027 verlängert.</p><p>Artikel 74 Absatz 2&nbsp;des Asylgesetzes lautet: «Hat der Bundesrat den vorübergehenden Schutz nach fünf Jahren noch nicht aufgehoben, so erhalten Schutzbedürftige von diesem Kanton eine Aufenthaltsbewilligung, die bis zur Aufhebung des vorübergehenden Schutzes befristet ist.»</p><p>Das bedeutet, dass Personen mit Status S im März 2027 automatisch eine Aufenthaltsbewilligung B erhalten. Damit haben sie Anspruch auf dieselben Sozialleistungen wie ansässige Staatsangehörige, während der Status S nur Anspruch auf reduzierte Sozialleistungen gewährt.</p><p>Zudem gehen die Kosten dieser Leistungen aufgrund der Bewilligung B vollständig zulasten der Kantone bzw. der Wohngemeinden der Begünstigten.</p><p>Das Tessin, dessen finanzielle Lage ohnehin schon schwierig ist, wird darunter besonders stark leiden. Nur 30 Prozent der rund 2500 ukrainischen Flüchtlinge, die im Tessin leben, sind erwerbstätig, und 80 Prozent beziehen Sozialhilfe. Ab nächstem Jahr werden die gesamten Sozialleistungen, auf die ukrainische Flüchtlinge mit einer Bewilligung B Anspruch haben, zu 75 Prozent vom Kanton und zu 25 Prozent von den Wohngemeinden getragen.</p><p>Der Bundesrat hat wiederholt betont, der Status S sei „rückkehrorientiert“. Dies ist mit einem dauerhaften Aufenthalt auf Kosten des Steuerzahlerinnen und Steuerzahler nicht vereinbar. Der Bundesrat wird daher gebeten, Artikel 74 Absatz 2 des Asylgesetzes entsprechend zu ändern.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 74 Absatz 2 des Asylgesetzes so zu ändern, dass ukrainische Flüchtlinge nach fünfjährigem Aufenthalt in der Schweiz (also ab März 2027) keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung B haben; dies hätte nämlich eine Erhöhung der Sozialleistungen zur Folge, deren Kosten vollständig von den Kantonen bzw. den Wohngemeinden zu tragen wären.</p>
  • „Rückkehrorientierung“: Der Schutzstatus S der ukrainischen Flüchtlinge darf nach fünf Jahren nicht in einen Ausweis B umgewandelt werden
State
Eingereicht
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Status S für ukrainische Flüchtlinge ist laut Bundesrat „rückkehrorientiert“, er wurde im März 2022 eingeführt und bis zum 4. März 2027 verlängert.</p><p>Artikel 74 Absatz 2&nbsp;des Asylgesetzes lautet: «Hat der Bundesrat den vorübergehenden Schutz nach fünf Jahren noch nicht aufgehoben, so erhalten Schutzbedürftige von diesem Kanton eine Aufenthaltsbewilligung, die bis zur Aufhebung des vorübergehenden Schutzes befristet ist.»</p><p>Das bedeutet, dass Personen mit Status S im März 2027 automatisch eine Aufenthaltsbewilligung B erhalten. Damit haben sie Anspruch auf dieselben Sozialleistungen wie ansässige Staatsangehörige, während der Status S nur Anspruch auf reduzierte Sozialleistungen gewährt.</p><p>Zudem gehen die Kosten dieser Leistungen aufgrund der Bewilligung B vollständig zulasten der Kantone bzw. der Wohngemeinden der Begünstigten.</p><p>Das Tessin, dessen finanzielle Lage ohnehin schon schwierig ist, wird darunter besonders stark leiden. Nur 30 Prozent der rund 2500 ukrainischen Flüchtlinge, die im Tessin leben, sind erwerbstätig, und 80 Prozent beziehen Sozialhilfe. Ab nächstem Jahr werden die gesamten Sozialleistungen, auf die ukrainische Flüchtlinge mit einer Bewilligung B Anspruch haben, zu 75 Prozent vom Kanton und zu 25 Prozent von den Wohngemeinden getragen.</p><p>Der Bundesrat hat wiederholt betont, der Status S sei „rückkehrorientiert“. Dies ist mit einem dauerhaften Aufenthalt auf Kosten des Steuerzahlerinnen und Steuerzahler nicht vereinbar. Der Bundesrat wird daher gebeten, Artikel 74 Absatz 2 des Asylgesetzes entsprechend zu ändern.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 74 Absatz 2 des Asylgesetzes so zu ändern, dass ukrainische Flüchtlinge nach fünfjährigem Aufenthalt in der Schweiz (also ab März 2027) keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung B haben; dies hätte nämlich eine Erhöhung der Sozialleistungen zur Folge, deren Kosten vollständig von den Kantonen bzw. den Wohngemeinden zu tragen wären.</p>
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