Eignungsgebiete für Windenergie im Kanton St.Gallen. Vorbehalte und Auflagen der Bundesstellen

ShortId
26.3284
Id
20263284
Updated
13.04.2026 12:07
Language
de
Title
Eignungsgebiete für Windenergie im Kanton St.Gallen. Vorbehalte und Auflagen der Bundesstellen
AdditionalIndexing
66;2846
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Kanton St.Gallen hat im Rahmen der Richtplan-Anpassung 2023 mehrerer Eignungsgebiete für Windenergie festgesetzt. Im Rahmen der Vorprüfung haben verschiedene Bundesstellen zu einzelnen Gebieten erhebliche Vorbehalte, Einschränkungen und Auflagen geltend gemacht, insbesondere in Bezug auf Natur- und Landschaftsschutz, Flugsicherung, militärische und zivile Richtfunkanlagen, Grundwasserschutz sowie bestehende oder geplante Infrastrukturen.</p><p>&nbsp;</p><p>Insbesondere bei sicherheitsrelevanten Interessen des Bundes – namentlich bei zivilen und militärischen Flugrouten, Einsatz- und Übungsgebieten der Armee, Richtfunkanlagen sowie Instrumentenflugverfahren der zivilen Luftfahrt – ist sicherzustellen, dass diese weder beeinträchtigt noch in ihrer Funktionsfähigkeit eingeschränkt werden. Solche Interessen müssen im Sinne der Landessicherheit in allen Planungs- und Bewilligungsverfahren uneingeschränkt gewahrt bleiben.</p><p>&nbsp;</p><p>Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>&nbsp;</p><ol><li>Welche der vom Bund erhobenen Schutzinteressen sind für die Armee/Landesverteidigung relevant? Bitte verwenden Sie dabei die Nummerierung gemäss Erläuterungsbericht des Kantons St.Gallen (S. 16).</li><li>Welche konkreten Auswirkungen bzw. Einschränkungen ergeben sich aus den vom Bund erhobenen Schutzinteressen grundsätzlich für die Realisierung eines möglichen Windparks?</li><li>Welche konkreten Einschränkungen ergäben sich für die Armee/Landesverteidigung (z. B. Truppenabsetzung, Helikopterlandungen, Waffeneinsatz, Kommunikation), falls in den Gebieten Nr. 21 «Laad» (mit dem direkt angrenzenden Schiessplatz Ricken-Cholloch) sowie Nr. 30 «Hamberg / Alvensberg» (mit dem Schiessplatz Kirchberg–Gähwil und dem Übungsplatz Schmidrüti ZH) ein Windpark realisiert würde?</li><li>In welchen Verfahrensstufen kann bzw. muss der Bund oder eine seiner Bundesstellen verbindliche Auflagen erlassen oder Korrekturen an einem Projekt verlangen?</li><li>Können im Verlauf des Planungs- und Bewilligungsverfahrens zusätzliche Vorbehalte, Einschränkungen oder Auflagen durch den Bund angeordnet oder bestehende Vorbehalte verschärft, präzisiert oder aufgehoben werden?</li><li>Wie stellt der Bund sicher, dass die von den Bundesstellen genannten Schutzinteressen in den nachgeordneten Planungs- und Bewilligungsverfahren tatsächlich und verbindlich berücksichtigt werden (z. B. durch Auflagen, Bedingungen, Monitoring oder Vollzugskontrollen)?</li></ol>
  • Eignungsgebiete für Windenergie im Kanton St.Gallen. Vorbehalte und Auflagen der Bundesstellen
State
Eingereicht
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Kanton St.Gallen hat im Rahmen der Richtplan-Anpassung 2023 mehrerer Eignungsgebiete für Windenergie festgesetzt. Im Rahmen der Vorprüfung haben verschiedene Bundesstellen zu einzelnen Gebieten erhebliche Vorbehalte, Einschränkungen und Auflagen geltend gemacht, insbesondere in Bezug auf Natur- und Landschaftsschutz, Flugsicherung, militärische und zivile Richtfunkanlagen, Grundwasserschutz sowie bestehende oder geplante Infrastrukturen.</p><p>&nbsp;</p><p>Insbesondere bei sicherheitsrelevanten Interessen des Bundes – namentlich bei zivilen und militärischen Flugrouten, Einsatz- und Übungsgebieten der Armee, Richtfunkanlagen sowie Instrumentenflugverfahren der zivilen Luftfahrt – ist sicherzustellen, dass diese weder beeinträchtigt noch in ihrer Funktionsfähigkeit eingeschränkt werden. Solche Interessen müssen im Sinne der Landessicherheit in allen Planungs- und Bewilligungsverfahren uneingeschränkt gewahrt bleiben.</p><p>&nbsp;</p><p>Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>&nbsp;</p><ol><li>Welche der vom Bund erhobenen Schutzinteressen sind für die Armee/Landesverteidigung relevant? Bitte verwenden Sie dabei die Nummerierung gemäss Erläuterungsbericht des Kantons St.Gallen (S. 16).</li><li>Welche konkreten Auswirkungen bzw. Einschränkungen ergeben sich aus den vom Bund erhobenen Schutzinteressen grundsätzlich für die Realisierung eines möglichen Windparks?</li><li>Welche konkreten Einschränkungen ergäben sich für die Armee/Landesverteidigung (z. B. Truppenabsetzung, Helikopterlandungen, Waffeneinsatz, Kommunikation), falls in den Gebieten Nr. 21 «Laad» (mit dem direkt angrenzenden Schiessplatz Ricken-Cholloch) sowie Nr. 30 «Hamberg / Alvensberg» (mit dem Schiessplatz Kirchberg–Gähwil und dem Übungsplatz Schmidrüti ZH) ein Windpark realisiert würde?</li><li>In welchen Verfahrensstufen kann bzw. muss der Bund oder eine seiner Bundesstellen verbindliche Auflagen erlassen oder Korrekturen an einem Projekt verlangen?</li><li>Können im Verlauf des Planungs- und Bewilligungsverfahrens zusätzliche Vorbehalte, Einschränkungen oder Auflagen durch den Bund angeordnet oder bestehende Vorbehalte verschärft, präzisiert oder aufgehoben werden?</li><li>Wie stellt der Bund sicher, dass die von den Bundesstellen genannten Schutzinteressen in den nachgeordneten Planungs- und Bewilligungsverfahren tatsächlich und verbindlich berücksichtigt werden (z. B. durch Auflagen, Bedingungen, Monitoring oder Vollzugskontrollen)?</li></ol>
    • Eignungsgebiete für Windenergie im Kanton St.Gallen. Vorbehalte und Auflagen der Bundesstellen

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