Wirksames Recycling von Textilien

ShortId
26.3297
Id
20263297
Updated
10.04.2026 08:36
Language
de
Title
Wirksames Recycling von Textilien
AdditionalIndexing
52;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit der USG-Revision Kreislaufwirtschaft wurde die Möglichkeit geschaffen, das Recycling und die Verwertung bestimmter Produkte über private Branchenorganisationen sicherzustellen. Eine Branche, die sich besonders für eine Branchenlösung eignet, ist die Textilbranche. Aufgrund der Vielzahl an Akteuren in der Textilbranche und der Heterogenität des Marktes, auf dem auch diverse ausländische Anbieter aktiv sind, steht der Aufbau einer Branchenorganisation jedoch vor hohen Hürden. Wie auch das Beispiel des PET-Recyclings zeigt, dürfte eine Branchenvereinbarung im Textilbereich ohne die Regelung von Grundsätzen, die auf die Merkmale und Besonderheiten der Branche abgestimmt sind, nur schwierig umsetzbar sein.&nbsp;</p><p>Der Bundesrat ist deshalb aufzufordern, die entsprechenden Grundlagen für eine Branchenlösung im Textilbereich zu schaffen. Im Vordergrund steht dabei analog zu PET der Erlass einer Textilrecyclings-Verordnung.&nbsp;</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Grundlagen für eine Branchenlösung des Textilrecyclings in der Schweiz zu schaffen. Anzustreben ist eine Regelung analog der etablierten Branchenlösung zum PET-Recycling. Massgebend sollen dabei die folgenden Eckpunkte sein:</p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>Nichtanwendbarkeit des Abfallmonopols:&nbsp;Es muss klargestellt werden, dass Textilien bei Zustandekommen der Branchenlösung aus dem Abfallmonopol der Kantone entlassen werden.</li><li>Definition des Geltungsbereichs der Branchenlösung:&nbsp;Die von der Branchenlösung erfassten Textilien sind näher zu bestimmen. Erfasst werden sollen insbesondere Bekleidung, Haushaltstextilien und Arbeitskleidung, nicht jedoch Schutzbekleidung (PSA).</li><li>Festlegung von Wiederverwertungs- und stofflichen Verwertungszielen (subsidiär):&nbsp;Es sind Ziele für die Wiederverwertung und stoffliche Verwertung festzulegen. Anzustreben ist dabei eine Wiederverwertungs- bzw. stoffliche Verwertungsquote von 60%. Diese Quote ist für die Inverkehrbringer in Bezug auf die Art der Textilien individuell festzulegen.</li><li>Transparenter Nachweis der Erfüllung der Ziele (subsidiär):&nbsp;Es ist ein transparenter Prozess zu bestimmen, wie die Nachweise für die Erfüllung der Ziele erbracht werden können. Dabei ist sicherzustellen, dass auch ausländische Inverkehrbringer (Hersteller, Importeure, ausländische Versandhandelsunternehmen und Online-Plattformen) von der Nachweispflicht erfasst werden.</li></ol>
  • Wirksames Recycling von Textilien
State
Eingereicht
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit der USG-Revision Kreislaufwirtschaft wurde die Möglichkeit geschaffen, das Recycling und die Verwertung bestimmter Produkte über private Branchenorganisationen sicherzustellen. Eine Branche, die sich besonders für eine Branchenlösung eignet, ist die Textilbranche. Aufgrund der Vielzahl an Akteuren in der Textilbranche und der Heterogenität des Marktes, auf dem auch diverse ausländische Anbieter aktiv sind, steht der Aufbau einer Branchenorganisation jedoch vor hohen Hürden. Wie auch das Beispiel des PET-Recyclings zeigt, dürfte eine Branchenvereinbarung im Textilbereich ohne die Regelung von Grundsätzen, die auf die Merkmale und Besonderheiten der Branche abgestimmt sind, nur schwierig umsetzbar sein.&nbsp;</p><p>Der Bundesrat ist deshalb aufzufordern, die entsprechenden Grundlagen für eine Branchenlösung im Textilbereich zu schaffen. Im Vordergrund steht dabei analog zu PET der Erlass einer Textilrecyclings-Verordnung.&nbsp;</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Grundlagen für eine Branchenlösung des Textilrecyclings in der Schweiz zu schaffen. Anzustreben ist eine Regelung analog der etablierten Branchenlösung zum PET-Recycling. Massgebend sollen dabei die folgenden Eckpunkte sein:</p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>Nichtanwendbarkeit des Abfallmonopols:&nbsp;Es muss klargestellt werden, dass Textilien bei Zustandekommen der Branchenlösung aus dem Abfallmonopol der Kantone entlassen werden.</li><li>Definition des Geltungsbereichs der Branchenlösung:&nbsp;Die von der Branchenlösung erfassten Textilien sind näher zu bestimmen. Erfasst werden sollen insbesondere Bekleidung, Haushaltstextilien und Arbeitskleidung, nicht jedoch Schutzbekleidung (PSA).</li><li>Festlegung von Wiederverwertungs- und stofflichen Verwertungszielen (subsidiär):&nbsp;Es sind Ziele für die Wiederverwertung und stoffliche Verwertung festzulegen. Anzustreben ist dabei eine Wiederverwertungs- bzw. stoffliche Verwertungsquote von 60%. Diese Quote ist für die Inverkehrbringer in Bezug auf die Art der Textilien individuell festzulegen.</li><li>Transparenter Nachweis der Erfüllung der Ziele (subsidiär):&nbsp;Es ist ein transparenter Prozess zu bestimmen, wie die Nachweise für die Erfüllung der Ziele erbracht werden können. Dabei ist sicherzustellen, dass auch ausländische Inverkehrbringer (Hersteller, Importeure, ausländische Versandhandelsunternehmen und Online-Plattformen) von der Nachweispflicht erfasst werden.</li></ol>
    • Wirksames Recycling von Textilien

Back to List