Für eine konsequente Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips durch die Finma
- ShortId
-
26.3315
- Id
-
20263315
- Updated
-
07.04.2026 12:30
- Language
-
de
- Title
-
Für eine konsequente Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips durch die Finma
- AdditionalIndexing
-
04;24
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die FINMA verfügt über weitreichende Kompetenzen bei der Anwendung ihrer Sanktionsinstrumente. Die Sanktionsmassnahmen können erhebliche Auswirkungen auf die finanzielle Situation und die Reputation der betroffenen Institute haben. Zudem beeinträchtigen sie das Ansehen der Schweizer Finanzinstitute im Ausland. Die FINMA muss daher das Verhältnismässigkeitsprinzip konsequent anwenden, indem sie insbesondere die genannten Auswirkungen berücksichtigt und keine Massnahmen ergreift, die über das für eine angemessene Aufsicht notwendige Mass hinausgehen. Auf organisatorischer Ebene sollte die FINMA sicherstellen, dass nicht dieselbe Organisationseinheit – etwa der <i>Enforcement</i>-Bereich ‒ gleichzeitig Untersuchungen führt, Verfügungen erlässt und deren Umsetzung überwacht. Damit würde den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Funktionstrennung und der Verfahrensgarantien Rechnung getragen. </p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Bericht zum Handlungsbedarf die vierte Massnahme so anzupassen, dass die FINMA das Verhältnismässigkeitsprinzip konsequent berücksichtigt.</p>
- Für eine konsequente Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips durch die Finma
- State
-
Eingereicht
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die FINMA verfügt über weitreichende Kompetenzen bei der Anwendung ihrer Sanktionsinstrumente. Die Sanktionsmassnahmen können erhebliche Auswirkungen auf die finanzielle Situation und die Reputation der betroffenen Institute haben. Zudem beeinträchtigen sie das Ansehen der Schweizer Finanzinstitute im Ausland. Die FINMA muss daher das Verhältnismässigkeitsprinzip konsequent anwenden, indem sie insbesondere die genannten Auswirkungen berücksichtigt und keine Massnahmen ergreift, die über das für eine angemessene Aufsicht notwendige Mass hinausgehen. Auf organisatorischer Ebene sollte die FINMA sicherstellen, dass nicht dieselbe Organisationseinheit – etwa der <i>Enforcement</i>-Bereich ‒ gleichzeitig Untersuchungen führt, Verfügungen erlässt und deren Umsetzung überwacht. Damit würde den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Funktionstrennung und der Verfahrensgarantien Rechnung getragen. </p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Bericht zum Handlungsbedarf die vierte Massnahme so anzupassen, dass die FINMA das Verhältnismässigkeitsprinzip konsequent berücksichtigt.</p>
- Für eine konsequente Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips durch die Finma
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