Für eine konsequente Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips durch die Finma

ShortId
26.3315
Id
20263315
Updated
07.04.2026 12:30
Language
de
Title
Für eine konsequente Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips durch die Finma
AdditionalIndexing
04;24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die FINMA verfügt über weitreichende Kompetenzen bei der Anwendung ihrer Sanktionsinstrumente. Die Sanktionsmassnahmen können erhebliche Auswirkungen auf die finanzielle Situation und die Reputation der betroffenen Institute haben. Zudem beeinträchtigen sie das Ansehen der Schweizer Finanzinstitute im Ausland. Die FINMA muss daher das Verhältnismässigkeitsprinzip konsequent anwenden, indem sie insbesondere die genannten Auswirkungen berücksichtigt und keine Massnahmen ergreift, die über das für eine angemessene Aufsicht notwendige Mass hinausgehen. Auf organisatorischer Ebene sollte die FINMA sicherstellen, dass nicht dieselbe Organisationseinheit – etwa der <i>Enforcement</i>-Bereich ‒ gleichzeitig Untersuchungen führt, Verfügungen erlässt und deren Umsetzung überwacht. Damit würde den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Funktionstrennung und der Verfahrensgarantien Rechnung getragen.&nbsp;</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Bericht zum Handlungsbedarf die vierte Massnahme so anzupassen, dass die FINMA das Verhältnismässigkeitsprinzip konsequent berücksichtigt.</p>
  • Für eine konsequente Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips durch die Finma
State
Eingereicht
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die FINMA verfügt über weitreichende Kompetenzen bei der Anwendung ihrer Sanktionsinstrumente. Die Sanktionsmassnahmen können erhebliche Auswirkungen auf die finanzielle Situation und die Reputation der betroffenen Institute haben. Zudem beeinträchtigen sie das Ansehen der Schweizer Finanzinstitute im Ausland. Die FINMA muss daher das Verhältnismässigkeitsprinzip konsequent anwenden, indem sie insbesondere die genannten Auswirkungen berücksichtigt und keine Massnahmen ergreift, die über das für eine angemessene Aufsicht notwendige Mass hinausgehen. Auf organisatorischer Ebene sollte die FINMA sicherstellen, dass nicht dieselbe Organisationseinheit – etwa der <i>Enforcement</i>-Bereich ‒ gleichzeitig Untersuchungen führt, Verfügungen erlässt und deren Umsetzung überwacht. Damit würde den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Funktionstrennung und der Verfahrensgarantien Rechnung getragen.&nbsp;</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Bericht zum Handlungsbedarf die vierte Massnahme so anzupassen, dass die FINMA das Verhältnismässigkeitsprinzip konsequent berücksichtigt.</p>
    • Für eine konsequente Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips durch die Finma

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