Kein «Naming and Shaming» bei Finanzinstituten, bevor nicht eine rechtskräftige Endverfügung vorliegt

ShortId
26.3316
Id
20263316
Updated
15.04.2026 13:50
Language
de
Title
Kein «Naming and Shaming» bei Finanzinstituten, bevor nicht eine rechtskräftige Endverfügung vorliegt
AdditionalIndexing
24;04;1236
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat hat Eckwerte zur Änderung des Bankengesetzes definiert. Die dort vorgeschlagene Massnahme&nbsp;5 sieht vor, dass einerseits die FINMA die Öffentlichkeit über Untersuchungen und Verfahrenseröffnungen informieren kann und dass andererseits der Name der beteiligten Banken systematisch genannt wird. In einer Branche, die auf Vertrauen basiert, kann der Ruf eines Finanzinstituts durch die Veröffentlichung des Firmennamens im Zusammenhang mit einem Verstoss schwerwiegend geschädigt werden. Jede öffentliche Rufschädigung dürfte bei den Kundinnen und Kunden, den Geschäftspartnern und den Märkten einen Vertrauensverlust bewirken. Ein solcher kann – und zwar unabhängig von der tatsächlichen Finanzlage des Instituts – sehr rasch zu Liquiditätsengpässen führen und die Stabilität des Finanzinstituts erschüttern. Die Unschuldsvermutung muss zwingend gewahrt werden. Ein Finanzinstitut darf keinen Nachteil dadurch erleiden, dass eine Untersuchung eingeleitet wurde ‒ bei einer solchen geht es ja gerade darum, den Sachverhalt zu klären.</p>
  • <p><sup></sup>Der Bundesrat wird beauftragt, die im Rahmen seiner Eckwerte vorgeschlagene Massnahme&nbsp;5 anzupassen, um für Finanzinstitute, gegen die eine Untersuchung läuft, die Unschuldsvermutung zu gewährleisten. Er muss sicherstellen, dass der Name eines Finanzinstituts nur dann veröffentlicht werden darf, wenn durch eine rechtskräftige Verfügung eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen festgestellt wurde, so wie es Artikel&nbsp;34 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vorsieht.</p>
  • Kein «Naming and Shaming» bei Finanzinstituten, bevor nicht eine rechtskräftige Endverfügung vorliegt
State
Eingereicht
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat hat Eckwerte zur Änderung des Bankengesetzes definiert. Die dort vorgeschlagene Massnahme&nbsp;5 sieht vor, dass einerseits die FINMA die Öffentlichkeit über Untersuchungen und Verfahrenseröffnungen informieren kann und dass andererseits der Name der beteiligten Banken systematisch genannt wird. In einer Branche, die auf Vertrauen basiert, kann der Ruf eines Finanzinstituts durch die Veröffentlichung des Firmennamens im Zusammenhang mit einem Verstoss schwerwiegend geschädigt werden. Jede öffentliche Rufschädigung dürfte bei den Kundinnen und Kunden, den Geschäftspartnern und den Märkten einen Vertrauensverlust bewirken. Ein solcher kann – und zwar unabhängig von der tatsächlichen Finanzlage des Instituts – sehr rasch zu Liquiditätsengpässen führen und die Stabilität des Finanzinstituts erschüttern. Die Unschuldsvermutung muss zwingend gewahrt werden. Ein Finanzinstitut darf keinen Nachteil dadurch erleiden, dass eine Untersuchung eingeleitet wurde ‒ bei einer solchen geht es ja gerade darum, den Sachverhalt zu klären.</p>
    • <p><sup></sup>Der Bundesrat wird beauftragt, die im Rahmen seiner Eckwerte vorgeschlagene Massnahme&nbsp;5 anzupassen, um für Finanzinstitute, gegen die eine Untersuchung läuft, die Unschuldsvermutung zu gewährleisten. Er muss sicherstellen, dass der Name eines Finanzinstituts nur dann veröffentlicht werden darf, wenn durch eine rechtskräftige Verfügung eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen festgestellt wurde, so wie es Artikel&nbsp;34 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vorsieht.</p>
    • Kein «Naming and Shaming» bei Finanzinstituten, bevor nicht eine rechtskräftige Endverfügung vorliegt

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