Das Potential des Experimentierartikels im Krankenversicherungsgesetz endlich nutzen
- ShortId
-
26.3397
- Id
-
20263397
- Updated
-
02.04.2026 13:14
- Language
-
de
- Title
-
Das Potential des Experimentierartikels im Krankenversicherungsgesetz endlich nutzen
- AdditionalIndexing
-
2841
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Per 1. Januar 2023 wurde Artikel 59b des KVG, der sogenannte «Experimentierartikel» in Kraft gesetzt. Damit versprach sich das Parlament eine Dynamisierung des KVG und die Möglichkeit, Reformen und Innovationen zunächst im Rahmen von Pilotierungen zu testen, um hernach gestützt auf die erworbene Evidenz entscheiden zu können, ob eine Reform sinnvoll ist oder nicht. </p><p>Anscheinend sind bis heute – über drei Jahre nach Inkraftsetzung - keine entsprechenden Pilotprojekte gutgeheissen oder in Angriff genommen worden. </p><p>Einerseits lässt die Formulierung der Bestimmung nur eine beschränkte Anzahl von Themen zur Pilotierung zu. Hierzu sieht Absatz 3 allerdings vor, dass der Bundesrat via Verordnungsebene auch Pilotprojekte zu anderen Themen ermöglichen kann. Andererseits sind offenbar die Kriterien für die die Zulassung von Pilotprojekten unklar. </p><p>Schlussendlich hat der Bundesrat im Rahmen der Umsetzung auf Verordnungsebene in Art. 77m KVV festgelegt, dass die Kosten für ein Pilotprojekt und dessen Evaluationen, sowie die mit der Wiederherstellung des vor dessen Durchführung bestehenden Zustands verbundenen Verwaltungskosten vollumfänglich zulasten der Inhaber der Bewilligung für das Pilotprojekt gehen. Diese volle Kostentragung ist auf Stufe Gesetz nicht vorgesehen und wirkt sich prohibitiv aus, indem kreative Ideen an einer undifferenzierten Kostenübernahmepflicht scheitern. </p>
- <p>Ich bitte den Bundesrat freundlich, folgende Fragen zu beantworten:</p><ol><li>Wie viele Gesuche für Pilotprojekte sind gestützt auf Art. 59b KVG bis heute eingereicht worden und wie viele wurden gutgeheissen? </li><li>Mit welchen Begründungen wurden Gesuche abgelehnt?</li><li>Worauf führt es der Bundesrat zurück, dass dieses Instrument kaum oder gar nicht genutzt wird?</li><li>Wo sieht der Bundesrat Möglichkeiten, diese Situation zu verändern, um Anreize für sinnvolle Pilotprojekte zu schaffen?</li><li>Weshalb hat der Bundesrat seine Kompetenz gemäss Art. 59b Abs. 3 KVG nicht genutzt, um eine breitere Basis für Pilotprojekte zu schaffen? </li><li>Weshalb hat der Bundesrat auf Verordnungsebene - ohne gesetzgeberischen Auftrag - volle Kostentragung durch die Inhaber der Bewilligung für Pilotprojekte vorgesehen? Ist der Bundesrat nicht der Meinung, dass sich diese Regelung prohibitiv auswirkt? Wäre es nicht sinnvoller gewesen, klare Kriterien zu definieren, bei deren Erfüllung sich der Bund an sinnvollen Projekten kostenmässig beteiligen würde?</li></ol>
- Das Potential des Experimentierartikels im Krankenversicherungsgesetz endlich nutzen
- State
-
Eingereicht
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Per 1. Januar 2023 wurde Artikel 59b des KVG, der sogenannte «Experimentierartikel» in Kraft gesetzt. Damit versprach sich das Parlament eine Dynamisierung des KVG und die Möglichkeit, Reformen und Innovationen zunächst im Rahmen von Pilotierungen zu testen, um hernach gestützt auf die erworbene Evidenz entscheiden zu können, ob eine Reform sinnvoll ist oder nicht. </p><p>Anscheinend sind bis heute – über drei Jahre nach Inkraftsetzung - keine entsprechenden Pilotprojekte gutgeheissen oder in Angriff genommen worden. </p><p>Einerseits lässt die Formulierung der Bestimmung nur eine beschränkte Anzahl von Themen zur Pilotierung zu. Hierzu sieht Absatz 3 allerdings vor, dass der Bundesrat via Verordnungsebene auch Pilotprojekte zu anderen Themen ermöglichen kann. Andererseits sind offenbar die Kriterien für die die Zulassung von Pilotprojekten unklar. </p><p>Schlussendlich hat der Bundesrat im Rahmen der Umsetzung auf Verordnungsebene in Art. 77m KVV festgelegt, dass die Kosten für ein Pilotprojekt und dessen Evaluationen, sowie die mit der Wiederherstellung des vor dessen Durchführung bestehenden Zustands verbundenen Verwaltungskosten vollumfänglich zulasten der Inhaber der Bewilligung für das Pilotprojekt gehen. Diese volle Kostentragung ist auf Stufe Gesetz nicht vorgesehen und wirkt sich prohibitiv aus, indem kreative Ideen an einer undifferenzierten Kostenübernahmepflicht scheitern. </p>
- <p>Ich bitte den Bundesrat freundlich, folgende Fragen zu beantworten:</p><ol><li>Wie viele Gesuche für Pilotprojekte sind gestützt auf Art. 59b KVG bis heute eingereicht worden und wie viele wurden gutgeheissen? </li><li>Mit welchen Begründungen wurden Gesuche abgelehnt?</li><li>Worauf führt es der Bundesrat zurück, dass dieses Instrument kaum oder gar nicht genutzt wird?</li><li>Wo sieht der Bundesrat Möglichkeiten, diese Situation zu verändern, um Anreize für sinnvolle Pilotprojekte zu schaffen?</li><li>Weshalb hat der Bundesrat seine Kompetenz gemäss Art. 59b Abs. 3 KVG nicht genutzt, um eine breitere Basis für Pilotprojekte zu schaffen? </li><li>Weshalb hat der Bundesrat auf Verordnungsebene - ohne gesetzgeberischen Auftrag - volle Kostentragung durch die Inhaber der Bewilligung für Pilotprojekte vorgesehen? Ist der Bundesrat nicht der Meinung, dass sich diese Regelung prohibitiv auswirkt? Wäre es nicht sinnvoller gewesen, klare Kriterien zu definieren, bei deren Erfüllung sich der Bund an sinnvollen Projekten kostenmässig beteiligen würde?</li></ol>
- Das Potential des Experimentierartikels im Krankenversicherungsgesetz endlich nutzen
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