Datenschutz. Ein Hindernis für den Informationsaustausch zwischen öffentlichen Institutionen. Bestandsaufnahme
- ShortId
-
26.3416
- Id
-
20263416
- Updated
-
13.04.2026 12:18
- Language
-
de
- Title
-
Datenschutz. Ein Hindernis für den Informationsaustausch zwischen öffentlichen Institutionen. Bestandsaufnahme
- AdditionalIndexing
-
04;1236
- 1
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- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Seit Inkrafttreten des revidierten DSG werden zunehmend Schwierigkeiten beim Informationsaustausch zwischen Behörden und Institutionen, die mit öffentlichen Aufgaben betraut sind, gemeldet. Gemäss Artikel 34 DSG dürfen Bundesorgane Personendaten nur bearbeiten oder bekanntgeben, wenn eine gesetzliche Grundlage dies ausdrücklich erlaubt. In der Praxis führt diese Voraussetzung zu einer Vervielfachung von Rechtsgrundlagen und sektoriellen Regelungen, was die behördliche Zusammenarbeit erschwert. Zu den rechtlichen Einschränkungen, die durch die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen verstärkt werden, kommt eine Tendenz zur Überinterpretation der Anforderungen an den Datenschutz. Gewisse Behörden verfolgen daher einen restriktiven Ansatz, wenn die Rechtsgrundlage nicht eindeutig zu sein scheint, und verzichten auf die Übertragung von Informationen. Daraus resultieren Rechtsunsicherheit und eine unterschiedliche Praxis der Institutionen. Ein Bericht des Bundesrats über den Datenaustausch zwischen Bundes- und Kantonsbehörden kam 2010 zum Schluss, der Datenschutz stelle kein wesentliches Hindernis für diesen Austausch dar. Seither hat sich das administrative und technologische Umfeld der immer intensiveren Zusammenarbeit zwischen den Institutionen stark verändert. </p><p>Vor diesem Hintergrund ist eine erneute Bestandsaufnahme angezeigt, damit beurteilt werden kann, ob die geltenden rechtlichen Anforderungen in der Praxis zu administrativen Blockaden führen, die das reibungslose Funktionieren der öffentlichen Institutionen beeinträchtigen.</p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht über die Anwendung des Datenschutzgesetzes (DSG) beim Informationsaustausch zwischen Behörden und Institutionen, die mit öffentlichen Aufgaben betraut sind, zu erstellen. Insbesondere sind zu prüfen:</p><ul style="list-style-type:disc;"><li>die Schwierigkeiten bei der Übertragung von Informationen, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben erforderlich sind;</li><li>die Auswirkungen des Erfordernisses spezifischer Rechtsgrundlagen für die Bearbeitung und Bekanntgabe von Daten;</li><li>die unterschiedlichen Auslegungen und Praktiken der verschiedenen Behörden;</li><li>die Auswirkungen dieses Erfordernisses auf die Effizienz der Verwaltungstätigkeit.</li></ul><p>Der Bericht soll insbesondere analysieren, ob die geltenden rechtlichen Vorgaben eine klare und realistische Anwendung des Rechtsrahmens ermöglichen, oder ob sie eine Rechtsunsicherheit schaffen, welche die Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Institutionen behindern könnte.</p>
- Datenschutz. Ein Hindernis für den Informationsaustausch zwischen öffentlichen Institutionen. Bestandsaufnahme
- State
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Eingereicht
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Seit Inkrafttreten des revidierten DSG werden zunehmend Schwierigkeiten beim Informationsaustausch zwischen Behörden und Institutionen, die mit öffentlichen Aufgaben betraut sind, gemeldet. Gemäss Artikel 34 DSG dürfen Bundesorgane Personendaten nur bearbeiten oder bekanntgeben, wenn eine gesetzliche Grundlage dies ausdrücklich erlaubt. In der Praxis führt diese Voraussetzung zu einer Vervielfachung von Rechtsgrundlagen und sektoriellen Regelungen, was die behördliche Zusammenarbeit erschwert. Zu den rechtlichen Einschränkungen, die durch die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen verstärkt werden, kommt eine Tendenz zur Überinterpretation der Anforderungen an den Datenschutz. Gewisse Behörden verfolgen daher einen restriktiven Ansatz, wenn die Rechtsgrundlage nicht eindeutig zu sein scheint, und verzichten auf die Übertragung von Informationen. Daraus resultieren Rechtsunsicherheit und eine unterschiedliche Praxis der Institutionen. Ein Bericht des Bundesrats über den Datenaustausch zwischen Bundes- und Kantonsbehörden kam 2010 zum Schluss, der Datenschutz stelle kein wesentliches Hindernis für diesen Austausch dar. Seither hat sich das administrative und technologische Umfeld der immer intensiveren Zusammenarbeit zwischen den Institutionen stark verändert. </p><p>Vor diesem Hintergrund ist eine erneute Bestandsaufnahme angezeigt, damit beurteilt werden kann, ob die geltenden rechtlichen Anforderungen in der Praxis zu administrativen Blockaden führen, die das reibungslose Funktionieren der öffentlichen Institutionen beeinträchtigen.</p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht über die Anwendung des Datenschutzgesetzes (DSG) beim Informationsaustausch zwischen Behörden und Institutionen, die mit öffentlichen Aufgaben betraut sind, zu erstellen. Insbesondere sind zu prüfen:</p><ul style="list-style-type:disc;"><li>die Schwierigkeiten bei der Übertragung von Informationen, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben erforderlich sind;</li><li>die Auswirkungen des Erfordernisses spezifischer Rechtsgrundlagen für die Bearbeitung und Bekanntgabe von Daten;</li><li>die unterschiedlichen Auslegungen und Praktiken der verschiedenen Behörden;</li><li>die Auswirkungen dieses Erfordernisses auf die Effizienz der Verwaltungstätigkeit.</li></ul><p>Der Bericht soll insbesondere analysieren, ob die geltenden rechtlichen Vorgaben eine klare und realistische Anwendung des Rechtsrahmens ermöglichen, oder ob sie eine Rechtsunsicherheit schaffen, welche die Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Institutionen behindern könnte.</p>
- Datenschutz. Ein Hindernis für den Informationsaustausch zwischen öffentlichen Institutionen. Bestandsaufnahme
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