Überarbeitung des Kapitaleinlageprinzips

ShortId
26.3457
Id
20263457
Updated
02.04.2026 13:48
Language
de
Title
Überarbeitung des Kapitaleinlageprinzips
AdditionalIndexing
15;24;2446
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Kapitaleinlageprinzip wurde im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II eingeführt. Sie erlaubt Gesellschaften, Reserven aus Kapitaleinlagen steuerfrei an ihre Aktionäre und Aktionärinnen zurückzuzahlen. Die Einführung des Kapitaleinlageprinzips verursachte gemäss der Eidgenössischen Steuerverwaltung alleine zwischen 2011 und 2018 Steuerausfälle bei Bund, Kantonen und Gemeinden in der Gesamthöhe von 3,6 bis 4,8 Milliarden Franken. Solche umfassenden Steuererleichterungen sind angesichts des angespannten Zustandes des Bundeshaushaltes zu revidieren.</p><p>&nbsp;</p><p>Mit der Rückzahlungsregel wurde eine erste, leichte Einschränkung des Kapitaleinlageprinzips eingeführt. Sie besagt, dass Kapitaleinlagereserven, die in der Schweiz börsenkotierte Firmen mit (Fremd-) Kapitaleinlagen gebildet haben, nur dann</p><p>steuerfrei zurückgezahlt werden können, wenn im selben Umfang auch steuerbare</p><p>Dividenden ausgeschüttet werden.&nbsp;</p><p>Damit sollten die massiven Steuererleichterungen um ca. 150 Millionen Franken reduziert werden.&nbsp;</p><p>Die Rückzahlungen gilt jedoch nicht für juristische Personen, wie etwa Beteiligungsgesellschaften. Zudem gelten Ausnahmen für Rückzahlungen von Reserven aus Kapitalanlagen, die in der Schweiz nach dem 24. Februar 2008 entstanden, weil die betreffenden Firmen ihren Sitz in die Schweiz verlegten, sowie für Gesellschaften, die in Zukunft in die Schweiz einwandern werden.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Diese Ausnahmen sollen aufgehoben werden, und die Rückzahlungsregel auf juristische Personen ausgeweitet werden. Damit wird das Kapitaleinlageprinzip moderat eingeschränkt, und die Steuererleichterungen an die neuen finanzpolitischen Voraussetzungen angepasst.&nbsp;</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Kapitaleinlageprinzip zu überarbeiten, indem die Rückzahlungsregel auf juristische Personen ausgeweitet und die zeitliche Befristung (Art. 20 Abs. 5-7 DBG) aufgehoben werden.</p>
  • Überarbeitung des Kapitaleinlageprinzips
State
Eingereicht
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Kapitaleinlageprinzip wurde im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II eingeführt. Sie erlaubt Gesellschaften, Reserven aus Kapitaleinlagen steuerfrei an ihre Aktionäre und Aktionärinnen zurückzuzahlen. Die Einführung des Kapitaleinlageprinzips verursachte gemäss der Eidgenössischen Steuerverwaltung alleine zwischen 2011 und 2018 Steuerausfälle bei Bund, Kantonen und Gemeinden in der Gesamthöhe von 3,6 bis 4,8 Milliarden Franken. Solche umfassenden Steuererleichterungen sind angesichts des angespannten Zustandes des Bundeshaushaltes zu revidieren.</p><p>&nbsp;</p><p>Mit der Rückzahlungsregel wurde eine erste, leichte Einschränkung des Kapitaleinlageprinzips eingeführt. Sie besagt, dass Kapitaleinlagereserven, die in der Schweiz börsenkotierte Firmen mit (Fremd-) Kapitaleinlagen gebildet haben, nur dann</p><p>steuerfrei zurückgezahlt werden können, wenn im selben Umfang auch steuerbare</p><p>Dividenden ausgeschüttet werden.&nbsp;</p><p>Damit sollten die massiven Steuererleichterungen um ca. 150 Millionen Franken reduziert werden.&nbsp;</p><p>Die Rückzahlungen gilt jedoch nicht für juristische Personen, wie etwa Beteiligungsgesellschaften. Zudem gelten Ausnahmen für Rückzahlungen von Reserven aus Kapitalanlagen, die in der Schweiz nach dem 24. Februar 2008 entstanden, weil die betreffenden Firmen ihren Sitz in die Schweiz verlegten, sowie für Gesellschaften, die in Zukunft in die Schweiz einwandern werden.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Diese Ausnahmen sollen aufgehoben werden, und die Rückzahlungsregel auf juristische Personen ausgeweitet werden. Damit wird das Kapitaleinlageprinzip moderat eingeschränkt, und die Steuererleichterungen an die neuen finanzpolitischen Voraussetzungen angepasst.&nbsp;</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Kapitaleinlageprinzip zu überarbeiten, indem die Rückzahlungsregel auf juristische Personen ausgeweitet und die zeitliche Befristung (Art. 20 Abs. 5-7 DBG) aufgehoben werden.</p>
    • Überarbeitung des Kapitaleinlageprinzips

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