Gesetzmässigkeit der Abgabesenkung auf dem Verordnungsweg

ShortId
26.3473
Id
20263473
Updated
14.04.2026 13:00
Language
de
Title
Gesetzmässigkeit der Abgabesenkung auf dem Verordnungsweg
AdditionalIndexing
34;2446
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Nach Art.164/Abs.1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in Form eines Bundesgesetzes zu erlassen. Nach Buchstabe d) gilt dies insbesondere für die Bemessung von Abgaben. Nach Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind bei Fragen von erheblicher rechtspolitischer Bedeutung und&nbsp;Eingriffschwere eine entsprechende Anpassung nicht auf Verordnungsebene, sondern auf Gesetzesstufe erforderlich (BVGE 2014/50).&nbsp;</p><p>Eine Kürzung des Budgets der SRG von 17% kann als eingriffsschwer beurteilt werden und ist im Lichte eines "Gegenprojektes" des Bundesrats von erheblicher rechtspolitischer Bedeutung.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>1. Wie beurteilte der Bundesrat bei der Senkung der Medienabgabe im Rahmen der Verordnungsanpassung RTVV die Verfassungsmässigkeit seines Vorgehens?&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>2. Gemäss Art. 68a bis g RTVG bestimmt der Bundesrat Höhe der Abgabe für Haushalte und Unternehmen für Radio und Fernsehen - massgebend ist der Bedarf (gemeint ist der Finanzierungsbedarf für Leistungen, die Radio/TV erbringen). Demnach müsste einer Änderung der Abgabenhöhe zwingend eine Änderung des Bedarfs (festgelegt im Rahmen der SRG-Konzession) vorausgehen. Angesichts dieser Tatsachen: Wie beurteilt der Bundesrat die Gesetzmässigkeit seines Vorgehens?&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>3. Auf eine Motion 08.3808 im Zusammenhang mit der SRG-Gebührenerhöhung von 2007 nahm der Bundesrat wie folgt Stellung: "Bei der Festlegung der Empfangsgebühren muss der Bundesrat in erster Linie den Finanzbedarf der SRG berücksichtigen, welchen diese für die Erfüllung des Programmauftrages hat. Inhaltliches Steuerungsinstrument ist also die Konzession, die Festlegung der Empfangsgebühren ist lediglich eine Folge davon. Es wäre daher systemwidrig, die Empfangsgebühren ohne inhaltliche Anpassung des Leistungsauftrages zu senken." Auf welcher rechtlichen Grundlage und aufgrund welcher Überlegungen hat der Bundesrat seither seine Meinung grundlegend geändert?</p><p>&nbsp;</p><p>4. Als Grundlage der Abgabensenkung hat der Bundesrat immer wieder einen "Handlungsbedarf" erwähnt im Sinne eines Redimensionierungsbedarfs bei der SRG. Die regionalen Unternehmenseinheiten SRF, RSI, RTR und RTS weisen einen rund zwischen 10 und 16mal tieferes Budget aus als die benachbarten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Angesichts dieser Tatsachen: Worin genau machte der Bundesrat einen Redimensionierungsbedarf aus?</p><p>&nbsp;</p><p>&nbsp;</p>
  • Gesetzmässigkeit der Abgabesenkung auf dem Verordnungsweg
State
Eingereicht
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nach Art.164/Abs.1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in Form eines Bundesgesetzes zu erlassen. Nach Buchstabe d) gilt dies insbesondere für die Bemessung von Abgaben. Nach Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind bei Fragen von erheblicher rechtspolitischer Bedeutung und&nbsp;Eingriffschwere eine entsprechende Anpassung nicht auf Verordnungsebene, sondern auf Gesetzesstufe erforderlich (BVGE 2014/50).&nbsp;</p><p>Eine Kürzung des Budgets der SRG von 17% kann als eingriffsschwer beurteilt werden und ist im Lichte eines "Gegenprojektes" des Bundesrats von erheblicher rechtspolitischer Bedeutung.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>1. Wie beurteilte der Bundesrat bei der Senkung der Medienabgabe im Rahmen der Verordnungsanpassung RTVV die Verfassungsmässigkeit seines Vorgehens?&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>2. Gemäss Art. 68a bis g RTVG bestimmt der Bundesrat Höhe der Abgabe für Haushalte und Unternehmen für Radio und Fernsehen - massgebend ist der Bedarf (gemeint ist der Finanzierungsbedarf für Leistungen, die Radio/TV erbringen). Demnach müsste einer Änderung der Abgabenhöhe zwingend eine Änderung des Bedarfs (festgelegt im Rahmen der SRG-Konzession) vorausgehen. Angesichts dieser Tatsachen: Wie beurteilt der Bundesrat die Gesetzmässigkeit seines Vorgehens?&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>3. Auf eine Motion 08.3808 im Zusammenhang mit der SRG-Gebührenerhöhung von 2007 nahm der Bundesrat wie folgt Stellung: "Bei der Festlegung der Empfangsgebühren muss der Bundesrat in erster Linie den Finanzbedarf der SRG berücksichtigen, welchen diese für die Erfüllung des Programmauftrages hat. Inhaltliches Steuerungsinstrument ist also die Konzession, die Festlegung der Empfangsgebühren ist lediglich eine Folge davon. Es wäre daher systemwidrig, die Empfangsgebühren ohne inhaltliche Anpassung des Leistungsauftrages zu senken." Auf welcher rechtlichen Grundlage und aufgrund welcher Überlegungen hat der Bundesrat seither seine Meinung grundlegend geändert?</p><p>&nbsp;</p><p>4. Als Grundlage der Abgabensenkung hat der Bundesrat immer wieder einen "Handlungsbedarf" erwähnt im Sinne eines Redimensionierungsbedarfs bei der SRG. Die regionalen Unternehmenseinheiten SRF, RSI, RTR und RTS weisen einen rund zwischen 10 und 16mal tieferes Budget aus als die benachbarten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Angesichts dieser Tatsachen: Worin genau machte der Bundesrat einen Redimensionierungsbedarf aus?</p><p>&nbsp;</p><p>&nbsp;</p>
    • Gesetzmässigkeit der Abgabesenkung auf dem Verordnungsweg

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