Zwischen Krieg und Frieden. Ermöglicht unser Bundesrecht Massnahmen gegen hybride Bedrohungen, noch bevor eine Kriegserklärung erfolgt ist?

ShortId
26.3663
Id
20263663
Updated
13.08.2026 10:43
Language
de
Title
Zwischen Krieg und Frieden. Ermöglicht unser Bundesrecht Massnahmen gegen hybride Bedrohungen, noch bevor eine Kriegserklärung erfolgt ist?
AdditionalIndexing
09
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1.: Der Bundesrat prüft laufend, ob der rechtliche Rahmen angesichts der sich wandelnden Sicherheitslage noch angemessen ist. Er erkennt keinen grundsätzlichen Regelungsbedarf. Die bestehenden Rechtsgrundlagen, insbesondere das Militärgesetz und das Bevölkerungsschutzgesetz, sind grundsätzlich so ausgestaltet, dass die Mittel und Massnahmen zur Abwehr und Bewältigung von hybriden Angriffen eingesetzt werden können. </p><p>Die Feststellung, ob ein bewaffneter Angriff – hybrid oder konventionell – gegen die Schweiz vorliegt, obliegt den politischen Behörden. Dabei werden auch völkerrechtliche Kriterien und Anhaltspunkte herangezogen, wie sie im Vernehmlassungsentwurf der Sicherheitspolitischen Strategie aufgeführt sind. Es gehört gleichwohl zum Wesen der hybriden Konfliktführung, die Schwelle des offenen Kriegs zu unterlaufen und eine völkerrechtlich gerechtfertigte Selbstverteidigung zu verhindern. Damit ein Angriff der hybriden Konfliktführung einen bewaffneten Angriff im völkerrechtlichen Sinne darstellt, muss er grundsätzlich in Ausmass und Intensität mit einem konventionellen bewaffneten Angriff vergleichbar sein.</p><p>&nbsp;</p><p>2.: Ja. Das geltende Recht ermöglicht bereits eine Reihe abgestufter und verhältnismässiger Massnahmen, um hybriden Bedrohungen zu begegnen, dies unabhängig davon, wie ein Angriff völkerrechtlich beurteilt wird.</p><p>&nbsp;</p><p>3. und 4.: Die Anpassung der Requisitionsbestimmungen ist kein isolierter Einzelfall. Zur Umsetzung der Sicherheitspolitischen Strategie 2026 gehört auch die Überprüfung der Rechtsgrundlagen, die für die Erreichung der Ziele relevant sind, gerade im Hinblick auf die hybride Konfliktführung. Im Vernehmlassungsentwurf der Sicherheitspolitischen Strategie sind die laufenden Rechtssetzungsprojekte wie auch der allfällige Regelungsbedarf aufgeführt. </p>
  • <p>Ein Teil des Bundesrechts macht wichtige Rechtswirkungen davon abhängig, ob sich die Schweiz im Krieg befindet, unmittelbar drohende Kriegsgefahr besteht oder Aktivdienst angeordnet wurde. Artikel 6 des Militärstrafgesetzes (SR 321.0) verdeutlicht dies: Die für Kriegszeiten vorgesehenen Bestimmungen gelten nicht nur, wenn die Schweiz sich im Krieg befindet, sondern auch, wenn der Bundesrat bei unmittelbar drohender Kriegsgefahr ihre Anwendung beschliesst. Beide Fälle beruhen auf demselben Grundsatz, nämlich, dass der Konflikt vorhersehbar und identifizierbar ist und sich zuordnen lässt; hybride Bedrohungen werden unvollständig abgedeckt.</p><p>Ob im Cyberbereich, im Informationsbereich, im wirtschaftlichen Bereich oder stellvertretend – solche Angriffe kommen ständig vor, sind verbreitet und lassen sich nur schwer zuordnen. Sie können die Sicherheit des Landes, seiner Bevölkerung, seiner kritischen Infrastrukturen oder seiner Entscheidungsfähigkeit gefährden, ohne dass offiziell der Krieg erklärt wurde. Reicht der heutige rechtliche Rahmen aus, um bestimmte sinnvolle Massnahmen zu ergreifen, oder ist es nach wie vor schwierig, solche umzusetzen, weil die kritische Schwelle nicht überschritten wurde?</p><p>Der Bundesrat hat dieser Entwicklung bei der Revision des Militärgesetzes Rechnung getragen: Die Requisition wurde in Bezug auf hybride Konflikte angepasst, um die Funktionsfähigkeit der Armee in jeder Situation zu gewährleisten und nicht mehr nur im Aktiv- oder Assistenzsdienst. Für klassische Situationen konzipierte Grundlagen müssen manchmal an aktuelle Bedrohungen angepasst werden.</p><p>Die Bestätigung, dass der rechtliche Rahmen ausreicht, würde wertvolle Rechtssicherheit bieten; die Identifzierung von Lücken würde es ermöglichen, zu handeln, bevor eine Krise die Schwachstellen offenlegt. Die Sicherheitspolitische Strategie 2026 anerkennt deren wachsende Bedeutung.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1.<strong> </strong> Wurde eine Zusammenstellung der Bestimmungen gemacht, die bei einem Krieg, bei unmittelbar drohender Kriegsgefahr oder bei einem Aktivdienst zum Tragen kommen? Welche davon sind bei einer hybriden Bedrohung nützlich, kommen jedoch nur schwer zur Anwendung, weil die kritische Schwelle nicht überschritten ist? Falls nicht: Ist es nicht angezeigt, eine solche Zusammenstellung vorzunehmen?</p><p>2. <strong> </strong> Ermöglicht das geltende Recht, bei einer dauerhaften hybriden Bedrohung, die sich nur schwer zuordnen lässt, abgestuft und verhältnismässig Massnahmen zu treffen, ohne dass der Kriegszustand ausgerufen wurde oder Notrecht zur Andwndung kommt?</p><p>3. <strong> </strong> Ist die Anpassung der Requisition in Bezug auf hybride Konflikte isolierter Natur oder Ausdruck davon, dass eine umfassendere Überprüfung des Bundesrechts erforderlich ist?</p><p>4. <strong> </strong> Erfordert die Sicherheitspolitische Strategie 2026 eine Anpassung des rechtlichen Rahmens bei Bedrohungen, die zwischen formalem Frieden und erklärtem Krieg liegen, oder bleibt sie theoretischer Natur ohne rechtliche Verankerung?</p>
  • Zwischen Krieg und Frieden. Ermöglicht unser Bundesrecht Massnahmen gegen hybride Bedrohungen, noch bevor eine Kriegserklärung erfolgt ist?
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1.: Der Bundesrat prüft laufend, ob der rechtliche Rahmen angesichts der sich wandelnden Sicherheitslage noch angemessen ist. Er erkennt keinen grundsätzlichen Regelungsbedarf. Die bestehenden Rechtsgrundlagen, insbesondere das Militärgesetz und das Bevölkerungsschutzgesetz, sind grundsätzlich so ausgestaltet, dass die Mittel und Massnahmen zur Abwehr und Bewältigung von hybriden Angriffen eingesetzt werden können. </p><p>Die Feststellung, ob ein bewaffneter Angriff – hybrid oder konventionell – gegen die Schweiz vorliegt, obliegt den politischen Behörden. Dabei werden auch völkerrechtliche Kriterien und Anhaltspunkte herangezogen, wie sie im Vernehmlassungsentwurf der Sicherheitspolitischen Strategie aufgeführt sind. Es gehört gleichwohl zum Wesen der hybriden Konfliktführung, die Schwelle des offenen Kriegs zu unterlaufen und eine völkerrechtlich gerechtfertigte Selbstverteidigung zu verhindern. Damit ein Angriff der hybriden Konfliktführung einen bewaffneten Angriff im völkerrechtlichen Sinne darstellt, muss er grundsätzlich in Ausmass und Intensität mit einem konventionellen bewaffneten Angriff vergleichbar sein.</p><p>&nbsp;</p><p>2.: Ja. Das geltende Recht ermöglicht bereits eine Reihe abgestufter und verhältnismässiger Massnahmen, um hybriden Bedrohungen zu begegnen, dies unabhängig davon, wie ein Angriff völkerrechtlich beurteilt wird.</p><p>&nbsp;</p><p>3. und 4.: Die Anpassung der Requisitionsbestimmungen ist kein isolierter Einzelfall. Zur Umsetzung der Sicherheitspolitischen Strategie 2026 gehört auch die Überprüfung der Rechtsgrundlagen, die für die Erreichung der Ziele relevant sind, gerade im Hinblick auf die hybride Konfliktführung. Im Vernehmlassungsentwurf der Sicherheitspolitischen Strategie sind die laufenden Rechtssetzungsprojekte wie auch der allfällige Regelungsbedarf aufgeführt. </p>
    • <p>Ein Teil des Bundesrechts macht wichtige Rechtswirkungen davon abhängig, ob sich die Schweiz im Krieg befindet, unmittelbar drohende Kriegsgefahr besteht oder Aktivdienst angeordnet wurde. Artikel 6 des Militärstrafgesetzes (SR 321.0) verdeutlicht dies: Die für Kriegszeiten vorgesehenen Bestimmungen gelten nicht nur, wenn die Schweiz sich im Krieg befindet, sondern auch, wenn der Bundesrat bei unmittelbar drohender Kriegsgefahr ihre Anwendung beschliesst. Beide Fälle beruhen auf demselben Grundsatz, nämlich, dass der Konflikt vorhersehbar und identifizierbar ist und sich zuordnen lässt; hybride Bedrohungen werden unvollständig abgedeckt.</p><p>Ob im Cyberbereich, im Informationsbereich, im wirtschaftlichen Bereich oder stellvertretend – solche Angriffe kommen ständig vor, sind verbreitet und lassen sich nur schwer zuordnen. Sie können die Sicherheit des Landes, seiner Bevölkerung, seiner kritischen Infrastrukturen oder seiner Entscheidungsfähigkeit gefährden, ohne dass offiziell der Krieg erklärt wurde. Reicht der heutige rechtliche Rahmen aus, um bestimmte sinnvolle Massnahmen zu ergreifen, oder ist es nach wie vor schwierig, solche umzusetzen, weil die kritische Schwelle nicht überschritten wurde?</p><p>Der Bundesrat hat dieser Entwicklung bei der Revision des Militärgesetzes Rechnung getragen: Die Requisition wurde in Bezug auf hybride Konflikte angepasst, um die Funktionsfähigkeit der Armee in jeder Situation zu gewährleisten und nicht mehr nur im Aktiv- oder Assistenzsdienst. Für klassische Situationen konzipierte Grundlagen müssen manchmal an aktuelle Bedrohungen angepasst werden.</p><p>Die Bestätigung, dass der rechtliche Rahmen ausreicht, würde wertvolle Rechtssicherheit bieten; die Identifzierung von Lücken würde es ermöglichen, zu handeln, bevor eine Krise die Schwachstellen offenlegt. Die Sicherheitspolitische Strategie 2026 anerkennt deren wachsende Bedeutung.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1.<strong> </strong> Wurde eine Zusammenstellung der Bestimmungen gemacht, die bei einem Krieg, bei unmittelbar drohender Kriegsgefahr oder bei einem Aktivdienst zum Tragen kommen? Welche davon sind bei einer hybriden Bedrohung nützlich, kommen jedoch nur schwer zur Anwendung, weil die kritische Schwelle nicht überschritten ist? Falls nicht: Ist es nicht angezeigt, eine solche Zusammenstellung vorzunehmen?</p><p>2. <strong> </strong> Ermöglicht das geltende Recht, bei einer dauerhaften hybriden Bedrohung, die sich nur schwer zuordnen lässt, abgestuft und verhältnismässig Massnahmen zu treffen, ohne dass der Kriegszustand ausgerufen wurde oder Notrecht zur Andwndung kommt?</p><p>3. <strong> </strong> Ist die Anpassung der Requisition in Bezug auf hybride Konflikte isolierter Natur oder Ausdruck davon, dass eine umfassendere Überprüfung des Bundesrechts erforderlich ist?</p><p>4. <strong> </strong> Erfordert die Sicherheitspolitische Strategie 2026 eine Anpassung des rechtlichen Rahmens bei Bedrohungen, die zwischen formalem Frieden und erklärtem Krieg liegen, oder bleibt sie theoretischer Natur ohne rechtliche Verankerung?</p>
    • Zwischen Krieg und Frieden. Ermöglicht unser Bundesrecht Massnahmen gegen hybride Bedrohungen, noch bevor eine Kriegserklärung erfolgt ist?

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