Covid-19-Kredite. Anwendung der Bundesrechtsprechung und Strafverfolgung wegen betrügerischer Erwirkung
- ShortId
-
26.3731
- Id
-
20263731
- Updated
-
27.07.2026 16:24
- Language
-
de
- Title
-
Covid-19-Kredite. Anwendung der Bundesrechtsprechung und Strafverfolgung wegen betrügerischer Erwirkung
- AdditionalIndexing
-
15;24
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Während der Covid-19-Pandemie hat der Bund Tausenden von Unternehmen staatlich garantierte Notfallkredite gewährt. In mehreren Fällen kam der Verdacht auf, dass Kredite durch falsche Angaben zum erlittenen wirtschaftlichen Schaden oder zur ordnungsgemässen Verwendung der Mittel in betrügerischer Weise erwirkt wurden, was zu Schäden für die Bürgschaftsgenossenschaften und indirekt auch für den Bund führte.</p><p> </p><p>Das Bundesgericht hat diese Frage mit seinem Urteil im sogenannten „Aargauer Fall“ (BGE 151 IV 113) geklärt und festgestellt, dass einzig falsche Angaben zum Umsatz den Straftatbestand der Urkundenfälschung erfüllen, während unwahre Angaben zum wirtschaftlichen Schaden oder zur Verwendung der Mittel diesen Tatbestand nicht erfüllen. Diese Unterscheidung wurde im nachfolgenden Urteil zum „Solothurner Fall“ (BGE 151 IV 201) bestätigt. In beiden Urteilen wird jedoch auch klargestellt, dass falsche Angaben zum wirtschaftlichen Schaden und zur Verwendung der Mittel dennoch einen Betrug darstellen können, sofern dies anhand der Buchhaltung oder anderer Unternehmensunterlagen eindeutig nachweisbar ist.</p><p> </p><p>Nun ist aber bekannt, dass diese Rechtsprechung in der Praxis möglicherweise falsch ausgelegt wurde, was dazu führte, dass Fälle eingestellt wurden, in denen keine falschen Angaben zum Umsatz vorlagen. Nicht geprüft wurde dabei, ob falsche Angaben zum wirtschaftlichen Schaden oder zur Verwendung gemacht wurden, die dennoch den Tatbestand des Betrugs oder zumindest des Tatbestands nach Artikel 25 des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes erfüllen, der einen eigenen Straftatbestand und eine Verjährungsfrist von sieben Jahren vorsieht.</p><p> </p><p>Die Gefahr, dass Verfahren, die nicht nach diesen Grundsätzen abgewickelt werden, verjähren, ist real und mittlerweile sogar unmittelbar bevorstehend.</p><p> </p><p>Ich frage deshalb den Bundesrat:</p><p> </p><ol style="list-style-type:decimal;"><li><p>Ist ihm bekannt, wie viele Verfahren im Zusammenhang mit Covid-19-Krediten aufgrund einer möglichen Fehlauslegung der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts eingestellt wurden?</p><p> </p></li><li><p>Falls ja, kann er die Anzahl und die Gesamthöhe der finanziellen Schäden angeben, die dadurch entstanden sind oder entstehen könnten?</p><p> </p></li><li><p>Ist er der Ansicht, dass die kantonalen Behörden die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Strafverfolgung der betrügerischen Erwirkung von Covid-19-Krediten heute einheitlich anwenden?</p><p> </p></li><li>Ist er der Meinung, Artikel 25 des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes werde in ausreichendem Masse angewendet, um zu verhindern, dass Missbrauchsfälle verjähren?</li></ol>
- Covid-19-Kredite. Anwendung der Bundesrechtsprechung und Strafverfolgung wegen betrügerischer Erwirkung
- State
-
Eingereicht
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Während der Covid-19-Pandemie hat der Bund Tausenden von Unternehmen staatlich garantierte Notfallkredite gewährt. In mehreren Fällen kam der Verdacht auf, dass Kredite durch falsche Angaben zum erlittenen wirtschaftlichen Schaden oder zur ordnungsgemässen Verwendung der Mittel in betrügerischer Weise erwirkt wurden, was zu Schäden für die Bürgschaftsgenossenschaften und indirekt auch für den Bund führte.</p><p> </p><p>Das Bundesgericht hat diese Frage mit seinem Urteil im sogenannten „Aargauer Fall“ (BGE 151 IV 113) geklärt und festgestellt, dass einzig falsche Angaben zum Umsatz den Straftatbestand der Urkundenfälschung erfüllen, während unwahre Angaben zum wirtschaftlichen Schaden oder zur Verwendung der Mittel diesen Tatbestand nicht erfüllen. Diese Unterscheidung wurde im nachfolgenden Urteil zum „Solothurner Fall“ (BGE 151 IV 201) bestätigt. In beiden Urteilen wird jedoch auch klargestellt, dass falsche Angaben zum wirtschaftlichen Schaden und zur Verwendung der Mittel dennoch einen Betrug darstellen können, sofern dies anhand der Buchhaltung oder anderer Unternehmensunterlagen eindeutig nachweisbar ist.</p><p> </p><p>Nun ist aber bekannt, dass diese Rechtsprechung in der Praxis möglicherweise falsch ausgelegt wurde, was dazu führte, dass Fälle eingestellt wurden, in denen keine falschen Angaben zum Umsatz vorlagen. Nicht geprüft wurde dabei, ob falsche Angaben zum wirtschaftlichen Schaden oder zur Verwendung gemacht wurden, die dennoch den Tatbestand des Betrugs oder zumindest des Tatbestands nach Artikel 25 des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes erfüllen, der einen eigenen Straftatbestand und eine Verjährungsfrist von sieben Jahren vorsieht.</p><p> </p><p>Die Gefahr, dass Verfahren, die nicht nach diesen Grundsätzen abgewickelt werden, verjähren, ist real und mittlerweile sogar unmittelbar bevorstehend.</p><p> </p><p>Ich frage deshalb den Bundesrat:</p><p> </p><ol style="list-style-type:decimal;"><li><p>Ist ihm bekannt, wie viele Verfahren im Zusammenhang mit Covid-19-Krediten aufgrund einer möglichen Fehlauslegung der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts eingestellt wurden?</p><p> </p></li><li><p>Falls ja, kann er die Anzahl und die Gesamthöhe der finanziellen Schäden angeben, die dadurch entstanden sind oder entstehen könnten?</p><p> </p></li><li><p>Ist er der Ansicht, dass die kantonalen Behörden die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Strafverfolgung der betrügerischen Erwirkung von Covid-19-Krediten heute einheitlich anwenden?</p><p> </p></li><li>Ist er der Meinung, Artikel 25 des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes werde in ausreichendem Masse angewendet, um zu verhindern, dass Missbrauchsfälle verjähren?</li></ol>
- Covid-19-Kredite. Anwendung der Bundesrechtsprechung und Strafverfolgung wegen betrügerischer Erwirkung
Back to List