Rüstungsforschung durch den ETH-Bereich
- ShortId
-
26.3773
- Id
-
20263773
- Updated
-
13.08.2026 10:35
- Language
-
de
- Title
-
Rüstungsforschung durch den ETH-Bereich
- AdditionalIndexing
-
09;08;24
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1, 2, 4. Ziel des Forschungsprogramms «Security» ist es, kritisches technologisches Wissen im Inland langfristig aufzubauen und Abhängigkeiten vom Ausland zu reduzieren. Entsprechend verfolgt der Bundesrat das Ziel, dass die Forschungsergebnisse explizit der Schweiz zugutekommen. Forschungsergebnisse können unter Einhaltung der Aussenpolitischen Ziele sowie der Neutralität jedoch bewusst in internationale Kooperationen eingebracht werden. Dies ist auch ein Ziel der Rüstungspolitischen Strategie des Bundesrates.</p><p>Die Veröffentlichung und Verbreitung der Ergebnisse dieses Programms ist in Forschungsverträgen und der Programmvereinbarung geregelt und kann – wie bei jedem von armasuisse finanzierten Forschungsprojekt – eingeschränkt werden, um übergeordnete öffentliche Interessen zu wahren. Die beteiligten Bundes- und Forschungsstellen analysieren rechtliche sowie ethische Risiken und ergreifen bei Bedarf Massnahmen zur Risikominderung. Dabei behält sich der ETH-Bereich vor, Projekte auch abzulehnen. Gleichzeitig gilt es, die akademische Freiheit der Forschenden zu gewährleisten. Die Institutionen des ETH-Bereichs verfügen auf freiwilliger Basis über Stellen, welche die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen prüfen. So wird beispielsweise die Weitergabe von Forschungsergebnissen ins Ausland an der ETH Zürich bereits von der universitätseigenen Exportkontrollstelle geprüft. An der EPFL sind zu diesem Zweck u. a. die Exportkontrollstelle, das Research Office, das Global Ethics Partnership Committee und das Technology Transfer Office involviert. Ausserdem haben die Institutionen des ETH-Bereichs Prozesse entwickelt, welche die Sicherheit von Wissen (Knowledge Security) gewährleisten sollen. Für das Research Program Security führt das VBS mit den beteiligten Projektleitenden zusätzlich Schulungen zu Spionage und Proliferation durch.</p><p>Die Institutionen des ETH-Bereichs unterstehen zudem der Güterkontroll- und der Kriegsmaterialgesetzgebung – Gesetze, mit denen die internationalen Verpflichtungen im Exportkontrollbereich national umgesetzt werden. Die Ausfuhr oder der Transfer bewilligungspflichtiger Güter darf nur erfolgen, wenn dies im Einklang mit den genannten Gesetzgebungen und dem Völkerrecht, insbesondere dem Vertrag über den Waffenhandel vom 2. April 2013 (SR 0.518.61), steht. Auch zivil und militärisch verwendbare Forschungsergebnisse oder Gesuche für die Unterzeichnung von Verträgen zur Übertragung von Immaterialgütern, einschliesslich Know-how, unterstehen der Bewilligungspflicht. Dienstleistungen für ausländische Streit- und Sicherheitskräfte können zudem der Meldepflicht gemäss dem Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS; SR 935.41) vom 27. September 2013 unterstehen.</p><p> </p><p>3. Die Arbeiten an der<strong> </strong>Strategie Rüstungskontrolle und Abrüstung 2026-2029 haben Ende 2025 begonnen. Dabei wurden wegweisende Entscheide (wie etwa die Überprüfungskonferenz des Atomwaffensperrvertrags im Mai 2026) abgewartet, um deren Ergebnisse in die Umfeldanalyse der Strategie einfliessen zu lassen.</p><p> </p><p>5. Die Schweiz setzt sich im Rahmen der CCW dafür ein, Fortschritte hin zu einem künftigen Abkommen über autonome Waffensysteme zu erzielen. Zentral für den von der Schweiz unterstützten Ansatz ist, dass Waffensysteme mit zunehmender Autonomie jederzeit in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, insbesondere dem humanitären Völkerrecht, eingesetzt werden. Bei aus dem Programm hervorgehenden militärischen Anwendungen wird entsprechend sichergestellt, dass diese den Vorgaben des Völkerrechts, einschliesslich des humanitären Völkerrechts, entsprechen.</p><p> </p><p>6, 8. Die Institutionen des ETH-Bereichs verfügen über etablierte Gremien, Prozesse und Expertise, um die Forschungsprojekte ethisch und rechtlich zu prüfen. Der Ausschluss spezifischer Technologien, Anwendungsgebiete und Projekte erfolgt fallweise und auf der Grundlage eines risikobasierten Ansatzes durch die Schulleitungen der beiden ETH bzw. durch die Direktionen der Forschungsanstalten. Die Institutionen entwickeln entsprechende Kriterien im gegenseitigen Austausch miteinander kontinuierlich weiter. Auch das Programm «Security» unterliegt diesen Prüfprozessen. Der Bundesrat hält die bestehenden Aufsichts- und Prüfprozesse für angemessen.</p><p> </p><p>7. Gemäss Art. 11 Abs. 3 der Verordnung des VBS vom 26. März 2018 über die Beschaffung, die Nutzung und die Ausserdienststellung von Material (MatV; SR 514.20) erfolgen solche Prüfungen durch den Armeestab. Die Stelle prüft, ob neue Waffen sowie neue Mittel und Methoden der Kriegführung mit dem für die Schweiz geltenden Völkerrecht vereinbar sind. Dazu gehören namentlich das humanitäre Völkerrecht sowie rüstungskontroll- und abrüstungsrechtliche Verpflichtungen. Die Schweiz hält sich auch im Rahmen des Forschungsprogramms an sämtliche dieser Verpflichtungen.</p>
- <p>Mit dem «Research Program Security» setzen VBS und der ETH-Bereich die rüstungspolitische Strategie 2025 des Bundesrats um. Ziel ist die Entwicklung innovativer Lösungen für aktuelle Sicherheits- und Verteidigungsherausforderungen. Im Fokus stehen insbesondere Dual-Use-Technologien wie Künstliche Intelligenz, Quantentechnologien und autonome Systeme. Das Programm wird von armasuisse mit zwei Millionen Franken finanziert; die ETH können Eigenleistungen einbringen. Sie behalten sich zudem vor, bestimmte Technologien oder Anwendungsbereiche ein- oder auszuschliessen. Da institutionalisierte Kooperationen zwischen Forschung, Industrie und VBS in der Vergangenheit aussen- und neutralitätspolitische Fragen aufgeworfen haben, bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>Wie wird sichergestellt, dass Schweizer Forschungsergebnisse im Rüstungsbereich nicht in internationalen bewaffneten Konflikten eingesetzt werden?</li><li>Wie verhindert der Bundesrat, dass im Rahmen des «Research Program Security» entwickelte Erkenntnisse über Dual-Use-Kanäle an Drittstaaten gelangen, sofern dies den aussenpolitischen Zielen oder der Neutralitätspolitik der Schweiz widerspricht?</li><li>Weshalb wurde die Strategie Rüstungskontrolle und Abrüstung 2022–2025 bisher nicht verlängert?</li><li>Wie wird gewährleistet, dass die Forschung nicht den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere aus dem Wassenaar-Abkommen, dem Waffenhandelsvertrag (ATT) und der KI-Konvention des Europarats, zuwiderläuft?</li><li>In welchem Verhältnis steht das Programm zu den laufenden Verhandlungen im Rahmen des UNO-Übereinkommens über bestimmte konventionelle Waffen (CCW) betreffend autonome Waffensysteme?</li><li>Nach welchen Kriterien entscheidet der ETH-Bereich über den Ein- oder Ausschluss bestimmter Technologien und Anwendungsfelder? Sind diese Kriterien öffentlich zugänglich?</li><li>Welche Bedeutung haben die Vorgaben des humanitären Völkerrechts, insbesondere Art. 36 des Zusatzprotokolls I zu den Genfer Abkommen, bei der Bewertung neuer Technologien? Wer nimmt diese Prüfungen vor?</li><li>Werden Aufsichts- und Beratungsgremien wie die ETH-Ethikkommission, die Akademien der Wissenschaften oder das Parlament in die Programmentwicklung einbezogen? Falls nicht: Plant der Bundesrat die Einrichtung eines Ethikrats für dieses Programm?</li></ol>
- Rüstungsforschung durch den ETH-Bereich
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1, 2, 4. Ziel des Forschungsprogramms «Security» ist es, kritisches technologisches Wissen im Inland langfristig aufzubauen und Abhängigkeiten vom Ausland zu reduzieren. Entsprechend verfolgt der Bundesrat das Ziel, dass die Forschungsergebnisse explizit der Schweiz zugutekommen. Forschungsergebnisse können unter Einhaltung der Aussenpolitischen Ziele sowie der Neutralität jedoch bewusst in internationale Kooperationen eingebracht werden. Dies ist auch ein Ziel der Rüstungspolitischen Strategie des Bundesrates.</p><p>Die Veröffentlichung und Verbreitung der Ergebnisse dieses Programms ist in Forschungsverträgen und der Programmvereinbarung geregelt und kann – wie bei jedem von armasuisse finanzierten Forschungsprojekt – eingeschränkt werden, um übergeordnete öffentliche Interessen zu wahren. Die beteiligten Bundes- und Forschungsstellen analysieren rechtliche sowie ethische Risiken und ergreifen bei Bedarf Massnahmen zur Risikominderung. Dabei behält sich der ETH-Bereich vor, Projekte auch abzulehnen. Gleichzeitig gilt es, die akademische Freiheit der Forschenden zu gewährleisten. Die Institutionen des ETH-Bereichs verfügen auf freiwilliger Basis über Stellen, welche die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen prüfen. So wird beispielsweise die Weitergabe von Forschungsergebnissen ins Ausland an der ETH Zürich bereits von der universitätseigenen Exportkontrollstelle geprüft. An der EPFL sind zu diesem Zweck u. a. die Exportkontrollstelle, das Research Office, das Global Ethics Partnership Committee und das Technology Transfer Office involviert. Ausserdem haben die Institutionen des ETH-Bereichs Prozesse entwickelt, welche die Sicherheit von Wissen (Knowledge Security) gewährleisten sollen. Für das Research Program Security führt das VBS mit den beteiligten Projektleitenden zusätzlich Schulungen zu Spionage und Proliferation durch.</p><p>Die Institutionen des ETH-Bereichs unterstehen zudem der Güterkontroll- und der Kriegsmaterialgesetzgebung – Gesetze, mit denen die internationalen Verpflichtungen im Exportkontrollbereich national umgesetzt werden. Die Ausfuhr oder der Transfer bewilligungspflichtiger Güter darf nur erfolgen, wenn dies im Einklang mit den genannten Gesetzgebungen und dem Völkerrecht, insbesondere dem Vertrag über den Waffenhandel vom 2. April 2013 (SR 0.518.61), steht. Auch zivil und militärisch verwendbare Forschungsergebnisse oder Gesuche für die Unterzeichnung von Verträgen zur Übertragung von Immaterialgütern, einschliesslich Know-how, unterstehen der Bewilligungspflicht. Dienstleistungen für ausländische Streit- und Sicherheitskräfte können zudem der Meldepflicht gemäss dem Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS; SR 935.41) vom 27. September 2013 unterstehen.</p><p> </p><p>3. Die Arbeiten an der<strong> </strong>Strategie Rüstungskontrolle und Abrüstung 2026-2029 haben Ende 2025 begonnen. Dabei wurden wegweisende Entscheide (wie etwa die Überprüfungskonferenz des Atomwaffensperrvertrags im Mai 2026) abgewartet, um deren Ergebnisse in die Umfeldanalyse der Strategie einfliessen zu lassen.</p><p> </p><p>5. Die Schweiz setzt sich im Rahmen der CCW dafür ein, Fortschritte hin zu einem künftigen Abkommen über autonome Waffensysteme zu erzielen. Zentral für den von der Schweiz unterstützten Ansatz ist, dass Waffensysteme mit zunehmender Autonomie jederzeit in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, insbesondere dem humanitären Völkerrecht, eingesetzt werden. Bei aus dem Programm hervorgehenden militärischen Anwendungen wird entsprechend sichergestellt, dass diese den Vorgaben des Völkerrechts, einschliesslich des humanitären Völkerrechts, entsprechen.</p><p> </p><p>6, 8. Die Institutionen des ETH-Bereichs verfügen über etablierte Gremien, Prozesse und Expertise, um die Forschungsprojekte ethisch und rechtlich zu prüfen. Der Ausschluss spezifischer Technologien, Anwendungsgebiete und Projekte erfolgt fallweise und auf der Grundlage eines risikobasierten Ansatzes durch die Schulleitungen der beiden ETH bzw. durch die Direktionen der Forschungsanstalten. Die Institutionen entwickeln entsprechende Kriterien im gegenseitigen Austausch miteinander kontinuierlich weiter. Auch das Programm «Security» unterliegt diesen Prüfprozessen. Der Bundesrat hält die bestehenden Aufsichts- und Prüfprozesse für angemessen.</p><p> </p><p>7. Gemäss Art. 11 Abs. 3 der Verordnung des VBS vom 26. März 2018 über die Beschaffung, die Nutzung und die Ausserdienststellung von Material (MatV; SR 514.20) erfolgen solche Prüfungen durch den Armeestab. Die Stelle prüft, ob neue Waffen sowie neue Mittel und Methoden der Kriegführung mit dem für die Schweiz geltenden Völkerrecht vereinbar sind. Dazu gehören namentlich das humanitäre Völkerrecht sowie rüstungskontroll- und abrüstungsrechtliche Verpflichtungen. Die Schweiz hält sich auch im Rahmen des Forschungsprogramms an sämtliche dieser Verpflichtungen.</p>
- <p>Mit dem «Research Program Security» setzen VBS und der ETH-Bereich die rüstungspolitische Strategie 2025 des Bundesrats um. Ziel ist die Entwicklung innovativer Lösungen für aktuelle Sicherheits- und Verteidigungsherausforderungen. Im Fokus stehen insbesondere Dual-Use-Technologien wie Künstliche Intelligenz, Quantentechnologien und autonome Systeme. Das Programm wird von armasuisse mit zwei Millionen Franken finanziert; die ETH können Eigenleistungen einbringen. Sie behalten sich zudem vor, bestimmte Technologien oder Anwendungsbereiche ein- oder auszuschliessen. Da institutionalisierte Kooperationen zwischen Forschung, Industrie und VBS in der Vergangenheit aussen- und neutralitätspolitische Fragen aufgeworfen haben, bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>Wie wird sichergestellt, dass Schweizer Forschungsergebnisse im Rüstungsbereich nicht in internationalen bewaffneten Konflikten eingesetzt werden?</li><li>Wie verhindert der Bundesrat, dass im Rahmen des «Research Program Security» entwickelte Erkenntnisse über Dual-Use-Kanäle an Drittstaaten gelangen, sofern dies den aussenpolitischen Zielen oder der Neutralitätspolitik der Schweiz widerspricht?</li><li>Weshalb wurde die Strategie Rüstungskontrolle und Abrüstung 2022–2025 bisher nicht verlängert?</li><li>Wie wird gewährleistet, dass die Forschung nicht den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere aus dem Wassenaar-Abkommen, dem Waffenhandelsvertrag (ATT) und der KI-Konvention des Europarats, zuwiderläuft?</li><li>In welchem Verhältnis steht das Programm zu den laufenden Verhandlungen im Rahmen des UNO-Übereinkommens über bestimmte konventionelle Waffen (CCW) betreffend autonome Waffensysteme?</li><li>Nach welchen Kriterien entscheidet der ETH-Bereich über den Ein- oder Ausschluss bestimmter Technologien und Anwendungsfelder? Sind diese Kriterien öffentlich zugänglich?</li><li>Welche Bedeutung haben die Vorgaben des humanitären Völkerrechts, insbesondere Art. 36 des Zusatzprotokolls I zu den Genfer Abkommen, bei der Bewertung neuer Technologien? Wer nimmt diese Prüfungen vor?</li><li>Werden Aufsichts- und Beratungsgremien wie die ETH-Ethikkommission, die Akademien der Wissenschaften oder das Parlament in die Programmentwicklung einbezogen? Falls nicht: Plant der Bundesrat die Einrichtung eines Ethikrats für dieses Programm?</li></ol>
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