Bekämpfung krimineller Organisationen. Klärung der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen
- ShortId
-
26.3818
- Id
-
20263818
- Updated
-
27.07.2026 16:47
- Language
-
de
- Title
-
Bekämpfung krimineller Organisationen. Klärung der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen
- AdditionalIndexing
-
09;04;1216
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Artikel 24 StPO überträgt die strafrechtliche Verfolgung krimineller Organisationen (Art. 260ter StGB) dem Bund, wenn die Straftaten zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen worden sind oder wenn sie in mehreren Kantonen begangen worden sind und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht. In der Praxis wird diese Bestimmung häufig so ausgelegt, dass die Bekämpfung krimineller Organisationen hauptsächlich Sache der Bundesbehörden ist. Eine solche Auslegung ist jedoch problematisch und entspricht nicht dem Sinn des Gesetzes.</p><p> </p><p>Die zwei wichtigsten Annahmen, welche eine Bundeszuständigkeit begründen, lassen sich nämlich in der Regel erst nach Beginn der Ermittlungen erhärten. Bei der Aufnahme der Ermittlungen wissen die Behörden oftmals nicht, wo genau die kriminellen Aktivitäten einer kriminellen Organisation erfolgen, welche Kantone betroffen sind und ob die Taten tatsächlich zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen worden sind. Somit liegt die Zuständigkeit automatisch bei den Kantonen, wenigstens in der Anfangsphase.</p><p> </p><p>Diese Tatsache ist umso wichtiger, als die organisierte Kriminalität in der Schweiz immer mehr Fuss fasst. Clan- oder mafiaartige kriminelle Strukturen operieren direkt in den Kantonen; eine wirksame Bekämpfung ausschliesslich von Bern aus ist daher illusorisch.</p><p> </p><p>Die beantragte Änderung stellt die Zuständigkeiten nicht infrage, sondern bekräftigt vielmehr die geteilte Verantwortung und die Rolle der Kantone als primäre Akteure an der Front. Darüber hinaus geht sie auch in die vom Bundesrat gewollte Richtung einer besseren Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen. </p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 24 der Strafprozessordnung (StPO) zu ändern. Es soll ausdrücklich präzisiert werden, dass die kantonalen Strafverfolgungsbehörden für die Einleitung, Durchführung und Gestaltung von Ermittlungen in Zusammenhang mit Artikel 260ter des Strafgesetzbuches (StGB) zuständig bleiben, bis eindeutig feststeht, dass die Voraussetzungen für eine Übernahme des Verfahrens durch den Bund erfüllt sind. Die Revision des Artikels soll ausserdem die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen in solchen Verfahren präzisieren.</p>
- Bekämpfung krimineller Organisationen. Klärung der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen
- State
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Eingereicht
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Artikel 24 StPO überträgt die strafrechtliche Verfolgung krimineller Organisationen (Art. 260ter StGB) dem Bund, wenn die Straftaten zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen worden sind oder wenn sie in mehreren Kantonen begangen worden sind und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht. In der Praxis wird diese Bestimmung häufig so ausgelegt, dass die Bekämpfung krimineller Organisationen hauptsächlich Sache der Bundesbehörden ist. Eine solche Auslegung ist jedoch problematisch und entspricht nicht dem Sinn des Gesetzes.</p><p> </p><p>Die zwei wichtigsten Annahmen, welche eine Bundeszuständigkeit begründen, lassen sich nämlich in der Regel erst nach Beginn der Ermittlungen erhärten. Bei der Aufnahme der Ermittlungen wissen die Behörden oftmals nicht, wo genau die kriminellen Aktivitäten einer kriminellen Organisation erfolgen, welche Kantone betroffen sind und ob die Taten tatsächlich zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen worden sind. Somit liegt die Zuständigkeit automatisch bei den Kantonen, wenigstens in der Anfangsphase.</p><p> </p><p>Diese Tatsache ist umso wichtiger, als die organisierte Kriminalität in der Schweiz immer mehr Fuss fasst. Clan- oder mafiaartige kriminelle Strukturen operieren direkt in den Kantonen; eine wirksame Bekämpfung ausschliesslich von Bern aus ist daher illusorisch.</p><p> </p><p>Die beantragte Änderung stellt die Zuständigkeiten nicht infrage, sondern bekräftigt vielmehr die geteilte Verantwortung und die Rolle der Kantone als primäre Akteure an der Front. Darüber hinaus geht sie auch in die vom Bundesrat gewollte Richtung einer besseren Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen. </p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 24 der Strafprozessordnung (StPO) zu ändern. Es soll ausdrücklich präzisiert werden, dass die kantonalen Strafverfolgungsbehörden für die Einleitung, Durchführung und Gestaltung von Ermittlungen in Zusammenhang mit Artikel 260ter des Strafgesetzbuches (StGB) zuständig bleiben, bis eindeutig feststeht, dass die Voraussetzungen für eine Übernahme des Verfahrens durch den Bund erfüllt sind. Die Revision des Artikels soll ausserdem die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen in solchen Verfahren präzisieren.</p>
- Bekämpfung krimineller Organisationen. Klärung der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen
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