AHV – endlich marktgerechte und transparente Verwaltungskosten Beiträge schaffen

ShortId
26.3859
Id
20263859
Updated
03.07.2026 13:37
Language
de
Title
AHV – endlich marktgerechte und transparente Verwaltungskosten Beiträge schaffen
AdditionalIndexing
2836;44
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die heutige, vom Bundesrat festgelegte Regelung hinsichtlich Erhebung und Transparenz von Verwaltungskostenbeiträgen belastet die Arbeitgeber unverhältnismässig und setzt den Ausgleichskassen keinen Anreiz, ihre Produktivität in der Verwaltung zu steigern, dies trotz den im Jahr 2022 im AHV-Gesetz festgelegten Vorgaben. Die Erkenntnisse aus der EFK-Prüfung zur Digitalisierung in der 1. Säule vom 7. Januar 2026 sind entsprechend nicht erstaunlich.</p><p>&nbsp;</p><p>In der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) erheben die kantonalen und verbandlichen Ausgleichskassen gestützt auf Art. 1 der Verordnung des EDI über die AHV-Verwaltungskostenbeiträge von bis zu 5 % auf den Arbeitgeberbeiträge, welche einer stetig steigenden Lohnsumme unterliegen – und dies gleich zweimal: einmal für die AHV und einmal für die Familienausgleichskasse. Ausserdem besteht drei Jahre nach der Einführung des neuen AHVG immer noch keine Transparenz hinsichtlich der von den Ausgleichskassen erhobenen Verwaltungskostenbeiträge und Sätze. Art.157 AHVV sowie die Verordnung des EDI über die AHV-Verwaltungskostenbeiträge, letztere datiert aus dem Jahr 2011, wurden bislang nicht angepasst – dies im Widerspruch zu Art. 67 AHVG.</p><p>&nbsp;</p><p>In einem herausfordernden Marktumfeld, das seitens der Arbeitgeber stets grössere Produktivitätsgewinne verlangt, und angesichts der demografischen Entwicklung, die ihrerseits einen Beitrag zur Finanzierung der AHV-Renten erfordert, gibt es keinen vernünftigen Grund, die Arbeitgeber weiterhin mit ungerechtfertigt überhöhten und intransparenten Verwaltungskostenbeiträgen zu belasten.&nbsp;</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) vorzulegen. Mit dieser Änderung soll in der AHV die Erhebung der Beiträge zur Finanzierung der Verwaltungskosten zur Entlastung der Arbeitgeber – insbesondere von KMU – von der Lohnsumme entkoppelt und durch eine Fallpauschale für die Geschäftsfallbearbeitung ersetzt werden; zudem soll die Transparenz <strong>in Sachen</strong> Verwaltungskostenbeiträgen im Gesetz klar geregelt und verankert werden, um zwischen den Ausgleichskassen die in Art. 67 AHVG geforderte Transparenz sicherzustellen.&nbsp;</p>
  • AHV – endlich marktgerechte und transparente Verwaltungskosten Beiträge schaffen
State
Eingereicht
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die heutige, vom Bundesrat festgelegte Regelung hinsichtlich Erhebung und Transparenz von Verwaltungskostenbeiträgen belastet die Arbeitgeber unverhältnismässig und setzt den Ausgleichskassen keinen Anreiz, ihre Produktivität in der Verwaltung zu steigern, dies trotz den im Jahr 2022 im AHV-Gesetz festgelegten Vorgaben. Die Erkenntnisse aus der EFK-Prüfung zur Digitalisierung in der 1. Säule vom 7. Januar 2026 sind entsprechend nicht erstaunlich.</p><p>&nbsp;</p><p>In der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) erheben die kantonalen und verbandlichen Ausgleichskassen gestützt auf Art. 1 der Verordnung des EDI über die AHV-Verwaltungskostenbeiträge von bis zu 5 % auf den Arbeitgeberbeiträge, welche einer stetig steigenden Lohnsumme unterliegen – und dies gleich zweimal: einmal für die AHV und einmal für die Familienausgleichskasse. Ausserdem besteht drei Jahre nach der Einführung des neuen AHVG immer noch keine Transparenz hinsichtlich der von den Ausgleichskassen erhobenen Verwaltungskostenbeiträge und Sätze. Art.157 AHVV sowie die Verordnung des EDI über die AHV-Verwaltungskostenbeiträge, letztere datiert aus dem Jahr 2011, wurden bislang nicht angepasst – dies im Widerspruch zu Art. 67 AHVG.</p><p>&nbsp;</p><p>In einem herausfordernden Marktumfeld, das seitens der Arbeitgeber stets grössere Produktivitätsgewinne verlangt, und angesichts der demografischen Entwicklung, die ihrerseits einen Beitrag zur Finanzierung der AHV-Renten erfordert, gibt es keinen vernünftigen Grund, die Arbeitgeber weiterhin mit ungerechtfertigt überhöhten und intransparenten Verwaltungskostenbeiträgen zu belasten.&nbsp;</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) vorzulegen. Mit dieser Änderung soll in der AHV die Erhebung der Beiträge zur Finanzierung der Verwaltungskosten zur Entlastung der Arbeitgeber – insbesondere von KMU – von der Lohnsumme entkoppelt und durch eine Fallpauschale für die Geschäftsfallbearbeitung ersetzt werden; zudem soll die Transparenz <strong>in Sachen</strong> Verwaltungskostenbeiträgen im Gesetz klar geregelt und verankert werden, um zwischen den Ausgleichskassen die in Art. 67 AHVG geforderte Transparenz sicherzustellen.&nbsp;</p>
    • AHV – endlich marktgerechte und transparente Verwaltungskosten Beiträge schaffen

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