Terroristische Organisationen in der Schweiz wirksam verbieten. Stärkung der inneren Sicherheit mittels Anpassung Art. 74 des Nachrichtendienstgesetzes

ShortId
26.3900
Id
20263900
Updated
26.06.2026 11:37
Language
de
Title
Terroristische Organisationen in der Schweiz wirksam verbieten. Stärkung der inneren Sicherheit mittels Anpassung Art. 74 des Nachrichtendienstgesetzes
AdditionalIndexing
09;08;12
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Schweiz muss selbständig und ohne Rückgriff auf politische Einschätzungen internationaler Organisationen entscheiden können, welche Organisationen eine Gefahr für ihre innere und äussere Sicherheit darstellen. Diese Beurteilungskompetenz darf nicht von politischen Mehrheitsverhältnissen in einem Gremium abhängen, auf das die Schweiz keinen massgeblichen Einfluss hat.<br><br>Artikel 74 NDG ermöglichte es dem Bundesrat, gestützt auf eine Gefahreneinschätzung des NDB und einen entsprechenden Beschluss der Vereinten Nationen, Al-Kaida, den IS und verwandte Organisationen per Allgemeinverfügung zu verbieten. Seit der Einführung dieser Bestimmung hat sich jedoch gezeigt, dass die Uno-Voraussetzung in der Praxis kaum mehr erfüllbar ist. Der Sicherheitsrat ist in der Frage von Organisationsverboten aufgrund seiner Zusammensetzung und der dort geltenden Vetomechanismen regelmässig handlungsunfähig. Eine relevante Zahl von Mitgliedstaaten mit autokratischer oder diktatorischer Regierungsform verhindert dort aus eigenem politischem Interesse Verbots- oder Sanktionsbeschlüsse gegen bestimmte Terrororganisationen, namentlich gegen die Islamische Revolutionsgarde (IRGC), die Hamas und Hisbollah.&nbsp;<br><br>Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zur Motion 26.3361 und Motion 26.3102 in Aussicht gestellt, die IRGC auf die Beobachtungsliste des NDB nach Artikel 72 NDG zu setzen. Eine darauf gestützte Gefahreneinschätzung dürfte im Fall der IRGC unbestritten ausfallen. Trotzdem will der Bundesrat gestützt auf Artikel 74 NDG in seiner geltenden Fassung kein Verbot erlassen, da kein Uno-Beschluss vorliegt und auch nicht zu erwarten ist.<br><br>Im Fall der Hamas hat sich der Gesetzgeber deshalb gezwungen gesehen, ein eigenes Spezialgesetz zu verabschieden, um die Lücke von Artikel 74 NDG zu umgehen. Dieses Vorgehen ist aufwendig, zeitintensiv und für jede einzelne Organisation gesondert zu wiederholen. Es widerspricht zudem dem ursprünglichen Sinn von Artikel 74 NDG, der gerade eine effiziente, verfügungsbasierte Verbotsmöglichkeit ohne neues Gesetzgebungsverfahren schaffen sollte. Bereits das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hatte frühzeitig auf die Notwendigkeit einer Revision von Artikel 74 NDG hingewiesen.<br>&nbsp;</p><p>Die Schweiz braucht ein griffiges, rechtsstaatlich abgesichertes und gleichzeitig handlungsfähiges Instrument, um auf Organisationen reagieren zu können, die der NDB als Sicherheitsgefahr einschätzt – unabhängig davon, ob eine politisch zerstrittene UNO dazu in der Lage ist, einen entsprechenden Beschluss zu fassen. Eine Anpassung von Artikel 74 NDG würde es erlauben, künftige Fälle wie die IRGC oder vergleichbare Organisationen rasch, einheitlich und ohne wiederholten Rückgriff auf Spezialgesetze zu regeln, ohne dabei auf rechtsstaatliche Verfahrensgarantien wie Befristung, parlamentarische Konsultation und gerichtliche Kontrolle zu verzichten.<br>&nbsp;</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Nachrichtendienstgesetzes (NDG) vorzulegen, mit der Artikel 74 Absatz 2 NDG so angepasst wird, dass ein Organisationsverbot durch den Bundesrat nicht mehr zwingend einen Verbots- oder Sanktionsbeschluss der Vereinten Nationen voraussetzt. Massgebend für ein Verbot soll stattdessen einzig die eigenständige Gefahreneinschätzung des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) sein, namentlich gestützt auf die Beobachtungsliste nach Artikel 72 NDG. Die übrigen Bestimmungen des Artikels 74 NDG sollen unverändert bleiben.&nbsp;<br>&nbsp;</p>
  • Terroristische Organisationen in der Schweiz wirksam verbieten. Stärkung der inneren Sicherheit mittels Anpassung Art. 74 des Nachrichtendienstgesetzes
State
Eingereicht
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Schweiz muss selbständig und ohne Rückgriff auf politische Einschätzungen internationaler Organisationen entscheiden können, welche Organisationen eine Gefahr für ihre innere und äussere Sicherheit darstellen. Diese Beurteilungskompetenz darf nicht von politischen Mehrheitsverhältnissen in einem Gremium abhängen, auf das die Schweiz keinen massgeblichen Einfluss hat.<br><br>Artikel 74 NDG ermöglichte es dem Bundesrat, gestützt auf eine Gefahreneinschätzung des NDB und einen entsprechenden Beschluss der Vereinten Nationen, Al-Kaida, den IS und verwandte Organisationen per Allgemeinverfügung zu verbieten. Seit der Einführung dieser Bestimmung hat sich jedoch gezeigt, dass die Uno-Voraussetzung in der Praxis kaum mehr erfüllbar ist. Der Sicherheitsrat ist in der Frage von Organisationsverboten aufgrund seiner Zusammensetzung und der dort geltenden Vetomechanismen regelmässig handlungsunfähig. Eine relevante Zahl von Mitgliedstaaten mit autokratischer oder diktatorischer Regierungsform verhindert dort aus eigenem politischem Interesse Verbots- oder Sanktionsbeschlüsse gegen bestimmte Terrororganisationen, namentlich gegen die Islamische Revolutionsgarde (IRGC), die Hamas und Hisbollah.&nbsp;<br><br>Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zur Motion 26.3361 und Motion 26.3102 in Aussicht gestellt, die IRGC auf die Beobachtungsliste des NDB nach Artikel 72 NDG zu setzen. Eine darauf gestützte Gefahreneinschätzung dürfte im Fall der IRGC unbestritten ausfallen. Trotzdem will der Bundesrat gestützt auf Artikel 74 NDG in seiner geltenden Fassung kein Verbot erlassen, da kein Uno-Beschluss vorliegt und auch nicht zu erwarten ist.<br><br>Im Fall der Hamas hat sich der Gesetzgeber deshalb gezwungen gesehen, ein eigenes Spezialgesetz zu verabschieden, um die Lücke von Artikel 74 NDG zu umgehen. Dieses Vorgehen ist aufwendig, zeitintensiv und für jede einzelne Organisation gesondert zu wiederholen. Es widerspricht zudem dem ursprünglichen Sinn von Artikel 74 NDG, der gerade eine effiziente, verfügungsbasierte Verbotsmöglichkeit ohne neues Gesetzgebungsverfahren schaffen sollte. Bereits das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hatte frühzeitig auf die Notwendigkeit einer Revision von Artikel 74 NDG hingewiesen.<br>&nbsp;</p><p>Die Schweiz braucht ein griffiges, rechtsstaatlich abgesichertes und gleichzeitig handlungsfähiges Instrument, um auf Organisationen reagieren zu können, die der NDB als Sicherheitsgefahr einschätzt – unabhängig davon, ob eine politisch zerstrittene UNO dazu in der Lage ist, einen entsprechenden Beschluss zu fassen. Eine Anpassung von Artikel 74 NDG würde es erlauben, künftige Fälle wie die IRGC oder vergleichbare Organisationen rasch, einheitlich und ohne wiederholten Rückgriff auf Spezialgesetze zu regeln, ohne dabei auf rechtsstaatliche Verfahrensgarantien wie Befristung, parlamentarische Konsultation und gerichtliche Kontrolle zu verzichten.<br>&nbsp;</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Nachrichtendienstgesetzes (NDG) vorzulegen, mit der Artikel 74 Absatz 2 NDG so angepasst wird, dass ein Organisationsverbot durch den Bundesrat nicht mehr zwingend einen Verbots- oder Sanktionsbeschluss der Vereinten Nationen voraussetzt. Massgebend für ein Verbot soll stattdessen einzig die eigenständige Gefahreneinschätzung des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) sein, namentlich gestützt auf die Beobachtungsliste nach Artikel 72 NDG. Die übrigen Bestimmungen des Artikels 74 NDG sollen unverändert bleiben.&nbsp;<br>&nbsp;</p>
    • Terroristische Organisationen in der Schweiz wirksam verbieten. Stärkung der inneren Sicherheit mittels Anpassung Art. 74 des Nachrichtendienstgesetzes

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