Berufsausübungsbewilligung und Registereintrag für Neuropsycholog:innen

ShortId
26.3915
Id
20263915
Updated
26.06.2026 07:29
Language
de
Title
Berufsausübungsbewilligung und Registereintrag für Neuropsycholog:innen
AdditionalIndexing
32;2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Neuropsycholog:innen leisten einen wesentlichen Beitrag zur Diagnostik und Therapie von Menschen mit neurologischen Erkrankungen, Hirnverletzungen oder kognitiven Einschränkungen. Ihre Tätigkeit ist für die Qualität und Sicherheit der Versorgung von grosser Bedeutung.</p><p>Gemäss Art. 38 PsyG können NeuropsychologInnen mit altrechtlichem FSP-Fachtitel in Neuropsychologie, anders als Inhabende eidgenössischer oder anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel, nicht im PsyReg eingetragen werden. Die Aufzählung in Art. 38 PsyG ist abschliessend.</p><p>Dies führt zu praktischen Problemen, da sich Patient:innen, Arbeitgebende, Zuweisende, Versicherer und Behörden am PsyReg als offiziellem Qualifikationsnachweis orientieren. Fehlt der Eintrag, entsteht der Eindruck einer fehlenden Anerkennung, obwohl die betreffenden Fachpersonen über anerkannte Qualifikationen verfügen und Leistungen zulasten der OKP erbringen dürfen. Zwar stellt Art. 50b lit. b Ziff. 2 KVV den altrechtlichen FSP-Fachtitel den eidgenössischen Weiterbildungstiteln gleich, diese Gleichstellung wurde jedoch im PsyG und im Registerrecht bisher nicht nachvollzogen.</p><p>Besonders problematisch ist dies im Zusammenhang mit Zulassungs- und Bewilligungssystemen. Das PsyReg erfüllt faktisch die Funktion eines Referenzregisters für Qualifikationen. Dass über 500 bundesrechtlich anerkannte Neuropsycholog:innen, rund 80&nbsp;Prozent der Fachpersonen in der Schweiz, dort nicht eingetragen werden können, schafft Rechtsunsicherheit, erschwert die Berufsausübung und vermindert die Transparenz gegenüber Patient:innen sowie Behörden. Da neuropsychologische Leistungen oft bei vulnerablen Patient:innen erbracht werden und weitreichende Folgen für Behandlung, Rehabilitation und Sozialversicherungen haben, sind einheitliche Register-, Zulassungs- und Qualitätsvorgaben gerechtfertigt.</p><p>Die vorgeschlagene Anpassung führt weder zu einer Mengenausweitung noch zu neuen Zulassungen zulasten der OKP.&nbsp;Erfasst werden lediglich bereits anerkannte und gleichgestellte Fachpersonen.&nbsp;</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen, insbesondere das Bundesgesetz über die Psychologieberufe (PsyG, SR 935.81), so anzupassen, dass die Voraussetzungen für die Berufsausübungsbewilligung sowie die Eintragung von Neuropsycholog:innen im Psychologieberuferegister (PsyReg, SR 935.816.3) gesetzlich geregelt sind.</p>
  • Berufsausübungsbewilligung und Registereintrag für Neuropsycholog:innen
State
Eingereicht
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Neuropsycholog:innen leisten einen wesentlichen Beitrag zur Diagnostik und Therapie von Menschen mit neurologischen Erkrankungen, Hirnverletzungen oder kognitiven Einschränkungen. Ihre Tätigkeit ist für die Qualität und Sicherheit der Versorgung von grosser Bedeutung.</p><p>Gemäss Art. 38 PsyG können NeuropsychologInnen mit altrechtlichem FSP-Fachtitel in Neuropsychologie, anders als Inhabende eidgenössischer oder anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel, nicht im PsyReg eingetragen werden. Die Aufzählung in Art. 38 PsyG ist abschliessend.</p><p>Dies führt zu praktischen Problemen, da sich Patient:innen, Arbeitgebende, Zuweisende, Versicherer und Behörden am PsyReg als offiziellem Qualifikationsnachweis orientieren. Fehlt der Eintrag, entsteht der Eindruck einer fehlenden Anerkennung, obwohl die betreffenden Fachpersonen über anerkannte Qualifikationen verfügen und Leistungen zulasten der OKP erbringen dürfen. Zwar stellt Art. 50b lit. b Ziff. 2 KVV den altrechtlichen FSP-Fachtitel den eidgenössischen Weiterbildungstiteln gleich, diese Gleichstellung wurde jedoch im PsyG und im Registerrecht bisher nicht nachvollzogen.</p><p>Besonders problematisch ist dies im Zusammenhang mit Zulassungs- und Bewilligungssystemen. Das PsyReg erfüllt faktisch die Funktion eines Referenzregisters für Qualifikationen. Dass über 500 bundesrechtlich anerkannte Neuropsycholog:innen, rund 80&nbsp;Prozent der Fachpersonen in der Schweiz, dort nicht eingetragen werden können, schafft Rechtsunsicherheit, erschwert die Berufsausübung und vermindert die Transparenz gegenüber Patient:innen sowie Behörden. Da neuropsychologische Leistungen oft bei vulnerablen Patient:innen erbracht werden und weitreichende Folgen für Behandlung, Rehabilitation und Sozialversicherungen haben, sind einheitliche Register-, Zulassungs- und Qualitätsvorgaben gerechtfertigt.</p><p>Die vorgeschlagene Anpassung führt weder zu einer Mengenausweitung noch zu neuen Zulassungen zulasten der OKP.&nbsp;Erfasst werden lediglich bereits anerkannte und gleichgestellte Fachpersonen.&nbsp;</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen, insbesondere das Bundesgesetz über die Psychologieberufe (PsyG, SR 935.81), so anzupassen, dass die Voraussetzungen für die Berufsausübungsbewilligung sowie die Eintragung von Neuropsycholog:innen im Psychologieberuferegister (PsyReg, SR 935.816.3) gesetzlich geregelt sind.</p>
    • Berufsausübungsbewilligung und Registereintrag für Neuropsycholog:innen

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