Faire Lastenverteilung bei der Finanzierung der Universitäten
- ShortId
-
26.3949
- Id
-
20263949
- Updated
-
25.06.2026 14:07
- Language
-
de
- Title
-
Faire Lastenverteilung bei der Finanzierung der Universitäten
- AdditionalIndexing
-
32;24
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Finanzierung der kantonalen Universitäten wird weiterhin in erheblichem Umfang von den Trägerkantonen getragen. Die Hochschulen erbringen Leistungen für Studierende und die Volkswirtschaft der ganzen Schweiz – eine faire Lastenverteilung bei der Finanzierung der Universitäten muss sichergestellt werden.</p><p>In seiner Antwort auf die Interpellation 26.3323 hält der Bundesrat fest, dass die Hochschulfinanzierung nicht Bestandteil des nationalen Finanzausgleichs sei. Im Widerspruch dazu verfolgte die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) mit dem Instrument 5 («Verstärkte Zusammenarbeit unter den Kantonen») explizit auch einen Lastenausgleich zwischen Hochschulkantonen und Nicht-Hochschulkantonen mit dem Ziel einer fairen Finanzierung der kantonalen Universitäten. Seit dem Jahr 2006 existiert in der Bundesverfassung mit Art. 48a Abs. 1 lit. c eine entsprechende Rechtsgrundlage zur Allgemeinverbindlicherklärung und Verpflichtung von Kantonen an interkantonalen Verträgen im Bereich der kantonalen Hochschulen. Konkretisiert wird sie in Art. 14 und 15 des Bundesgesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG).</p><p>Die Interkantonale Universitätsvereinbarung (IUV) regelt den Zugang zu den Universitäten und die Abgeltungen der Herkunftskantone an die Universitätskantone. Eine Beteiligungspflicht anderer Kantone an interkantonalen Verträgen wie beispielsweise dem Vertrag der beiden Basel über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel gibt es bisher nicht.</p>
- <p>Vor diesem Hintergrund wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>Erachtet der Bundesrat die heutigen Instrumente – insbesondere die Interkantonale Universitätsvereinbarung sowie die Bundesbeiträge nach Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (HFKG) – als ausreichend, um die von den Trägerkantonen zu tragenden Kosten angemessen zu begrenzen?</li><li>Welche Möglichkeiten sieht der Bundesrat gestützt auf Art. 48 Abs. 2 der Bundesverfassung, sich an interkantonalen Vereinbarungen im Hochschulbereich zu beteiligen oder deren Wirkung zu verstärken?</li><li>Wie schätzt der Bundesrat die Möglichkeiten ein, Nicht-Trägerkantone über Art. 48a Abs. 1 lit. c bzw. den entsprechenden Bestimmungen im FiLaG finanziell an kantonalen Universitäten zu beteiligen?</li></ol>
- Faire Lastenverteilung bei der Finanzierung der Universitäten
- State
-
Eingereicht
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Finanzierung der kantonalen Universitäten wird weiterhin in erheblichem Umfang von den Trägerkantonen getragen. Die Hochschulen erbringen Leistungen für Studierende und die Volkswirtschaft der ganzen Schweiz – eine faire Lastenverteilung bei der Finanzierung der Universitäten muss sichergestellt werden.</p><p>In seiner Antwort auf die Interpellation 26.3323 hält der Bundesrat fest, dass die Hochschulfinanzierung nicht Bestandteil des nationalen Finanzausgleichs sei. Im Widerspruch dazu verfolgte die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) mit dem Instrument 5 («Verstärkte Zusammenarbeit unter den Kantonen») explizit auch einen Lastenausgleich zwischen Hochschulkantonen und Nicht-Hochschulkantonen mit dem Ziel einer fairen Finanzierung der kantonalen Universitäten. Seit dem Jahr 2006 existiert in der Bundesverfassung mit Art. 48a Abs. 1 lit. c eine entsprechende Rechtsgrundlage zur Allgemeinverbindlicherklärung und Verpflichtung von Kantonen an interkantonalen Verträgen im Bereich der kantonalen Hochschulen. Konkretisiert wird sie in Art. 14 und 15 des Bundesgesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG).</p><p>Die Interkantonale Universitätsvereinbarung (IUV) regelt den Zugang zu den Universitäten und die Abgeltungen der Herkunftskantone an die Universitätskantone. Eine Beteiligungspflicht anderer Kantone an interkantonalen Verträgen wie beispielsweise dem Vertrag der beiden Basel über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel gibt es bisher nicht.</p>
- <p>Vor diesem Hintergrund wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>Erachtet der Bundesrat die heutigen Instrumente – insbesondere die Interkantonale Universitätsvereinbarung sowie die Bundesbeiträge nach Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (HFKG) – als ausreichend, um die von den Trägerkantonen zu tragenden Kosten angemessen zu begrenzen?</li><li>Welche Möglichkeiten sieht der Bundesrat gestützt auf Art. 48 Abs. 2 der Bundesverfassung, sich an interkantonalen Vereinbarungen im Hochschulbereich zu beteiligen oder deren Wirkung zu verstärken?</li><li>Wie schätzt der Bundesrat die Möglichkeiten ein, Nicht-Trägerkantone über Art. 48a Abs. 1 lit. c bzw. den entsprechenden Bestimmungen im FiLaG finanziell an kantonalen Universitäten zu beteiligen?</li></ol>
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