Rabatte bei lokalen Elektrizitätsgemeinschaften: gesetzlichen Rahmen voll ausnutzen.

ShortId
26.3972
Id
20263972
Updated
25.06.2026 13:44
Language
de
Title
Rabatte bei lokalen Elektrizitätsgemeinschaften: gesetzlichen Rahmen voll ausnutzen.
AdditionalIndexing
66;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>2026 hat der Bund «Lokale Elektrizitätsgemeinschaften» (LEG) eingeführt. Damit ist es in der Schweiz erstmalig möglich, dezentral produzierte Elektrizität auf Gemeindegebiet auch unabhängig vom Monopol der Grundversorgung an Endverbraucher zu liefern. Aufgrund der strengen Auslegung des gesetzlichen Rahmens durch den Bundesrat werden sie bisher aber zu wenig umgesetzt. Das Stromversorgungsgesetz (Art. 17e Abs.3) erlaubt Abschläge von bis zu 60% auf die sonst üblichen Netzgebühren für die Elektrizität, die innerhalb der Gemeinschaft abgesetzt wird. Der Bundesrat hat die Abschläge - je nach Benutzung der Netzebenen - allerdings auf lediglich 40 bzw. 20% beschränkt. Dies schmälert die Attraktivität von LEG deutlich und widerspricht dem ausdrücklichen Ziel des Parlaments, die Verbreitung von LEG zu fördern.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>LEG setzen einen wichtigen Anreiz, lokal produzierten Strom auch lokal zu verbrauchen und damit das Netz weniger stark zu belasten, als wenn der Strom von zentralen Grosskraftwerken über alle Netzebenen zu den Verbrauchern fliesst. LEG leisten somit einen wichtigen Beitrag für die direkte Nutzung der lokalen Stromproduktion aus erneuerbaren Energien sowie der Abstimmung des lokalen Verbrauchs auf die Produktion mittels Batterien und Energiemanagementsystemen. Damit LEG ihre Vorteile voll ausspielen können, ist der gesetzliche Rahmen bei den Abschlägen auf die Netznutzungsgebühren voll auszunutzen.&nbsp;</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Art. 19 h Abs. 1 und 3 StromVV wie folgt anzupassen:<br>&nbsp;</p><p><sup>1</sup>Der Abschlag auf dem Netznutzungstarif, den die Teilnehmer der Gemeinschaft für den Bezug von selbst erzeugter Elektrizität geltend machen können (Art.&nbsp;17<i>e</i>&nbsp;Abs.&nbsp;3 StromVG), beträgt <i><strong>60</strong></i> <s><strong>40</strong></s><strong>&nbsp;</strong>Prozent ihres Netznutzungstarifs nach Artikel&nbsp;18 Absatz&nbsp;3.</p><p>&nbsp;</p><p><sup>3</sup>&nbsp;Kann die in der Gemeinschaft selbst erzeugte Elektrizität aus netztopologischen Gründen und aufgrund der Anschlusssituation der verschiedenen Teilnehmer nicht ohne Transformation der Spannung von jeder Erzeugungsanlage zu einem beliebigen Endverbraucher der Gemeinschaft gelangen, verringert sich der Abschlag für alle Endverbraucher der Gemeinschaft auf <i><strong>40</strong></i> <s><strong>20</strong></s>Prozent.</p>
  • Rabatte bei lokalen Elektrizitätsgemeinschaften: gesetzlichen Rahmen voll ausnutzen.
State
Eingereicht
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>2026 hat der Bund «Lokale Elektrizitätsgemeinschaften» (LEG) eingeführt. Damit ist es in der Schweiz erstmalig möglich, dezentral produzierte Elektrizität auf Gemeindegebiet auch unabhängig vom Monopol der Grundversorgung an Endverbraucher zu liefern. Aufgrund der strengen Auslegung des gesetzlichen Rahmens durch den Bundesrat werden sie bisher aber zu wenig umgesetzt. Das Stromversorgungsgesetz (Art. 17e Abs.3) erlaubt Abschläge von bis zu 60% auf die sonst üblichen Netzgebühren für die Elektrizität, die innerhalb der Gemeinschaft abgesetzt wird. Der Bundesrat hat die Abschläge - je nach Benutzung der Netzebenen - allerdings auf lediglich 40 bzw. 20% beschränkt. Dies schmälert die Attraktivität von LEG deutlich und widerspricht dem ausdrücklichen Ziel des Parlaments, die Verbreitung von LEG zu fördern.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>LEG setzen einen wichtigen Anreiz, lokal produzierten Strom auch lokal zu verbrauchen und damit das Netz weniger stark zu belasten, als wenn der Strom von zentralen Grosskraftwerken über alle Netzebenen zu den Verbrauchern fliesst. LEG leisten somit einen wichtigen Beitrag für die direkte Nutzung der lokalen Stromproduktion aus erneuerbaren Energien sowie der Abstimmung des lokalen Verbrauchs auf die Produktion mittels Batterien und Energiemanagementsystemen. Damit LEG ihre Vorteile voll ausspielen können, ist der gesetzliche Rahmen bei den Abschlägen auf die Netznutzungsgebühren voll auszunutzen.&nbsp;</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Art. 19 h Abs. 1 und 3 StromVV wie folgt anzupassen:<br>&nbsp;</p><p><sup>1</sup>Der Abschlag auf dem Netznutzungstarif, den die Teilnehmer der Gemeinschaft für den Bezug von selbst erzeugter Elektrizität geltend machen können (Art.&nbsp;17<i>e</i>&nbsp;Abs.&nbsp;3 StromVG), beträgt <i><strong>60</strong></i> <s><strong>40</strong></s><strong>&nbsp;</strong>Prozent ihres Netznutzungstarifs nach Artikel&nbsp;18 Absatz&nbsp;3.</p><p>&nbsp;</p><p><sup>3</sup>&nbsp;Kann die in der Gemeinschaft selbst erzeugte Elektrizität aus netztopologischen Gründen und aufgrund der Anschlusssituation der verschiedenen Teilnehmer nicht ohne Transformation der Spannung von jeder Erzeugungsanlage zu einem beliebigen Endverbraucher der Gemeinschaft gelangen, verringert sich der Abschlag für alle Endverbraucher der Gemeinschaft auf <i><strong>40</strong></i> <s><strong>20</strong></s>Prozent.</p>
    • Rabatte bei lokalen Elektrizitätsgemeinschaften: gesetzlichen Rahmen voll ausnutzen.

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