Setzt der Bundesrat seine restriktive Ukraine-Praxis unter neuen rechtlichen Vorzeichen fort?

ShortId
26.3992
Id
20263992
Updated
26.06.2026 08:38
Language
de
Title
Setzt der Bundesrat seine restriktive Ukraine-Praxis unter neuen rechtlichen Vorzeichen fort?
AdditionalIndexing
08;15;09
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Schweiz muss die Ukraine wirksam unterstützen. Der Bundesrat hält in seiner Medienmitteilung vom 22. April 2026 jedoch überraschenderweise fest, dass neutralitätsrechtlich relevante Aus- und Durchfuhrverbote weiterhin über die bestehende Kriegsmaterial- und Güterkontrollgesetzgebung geregelt werden sollen, obwohl seine weite Auslegung des Neutralitätsrechts in der Vernehmlassung kritisiert wurde. In diesem Kontext stellen sich folgende Fragen an den Bundesrat:</p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>Wird der Bundesrat die gegenüber der Ukraine entwickelte restriktive Aus- und Durchfuhrpraxis nach Auslaufen der entsprechenden Notrechtsbestimmungen gestützt auf das geltende Kriegsmaterialgesetz und das Güterkontrollgesetz materiell weiterführen? Falls ja, wie rechtfertigt er dies rechtsstaatlich? Oder anders gefragt: Wenn es davor eine notrechtliche Grundlage brauchte, weshalb dienen plötzlich die bereits bestehenden Gesetze als Rechtsgrundlage?</li><li>Wie würdigt der Bundesrat in diesem Zusammenhang die Kritik aus der Vernehmlassung an seiner weiten Auslegung des Neutralitätsrechts? Wie wirkte sich diese Kritik konkret aus? Werden die Sanktionen im gleichen Mass wie vor der Vernehmlassung auf die Ukraine angewendet?</li><li>Falls es materielle Änderungen gab: Welche&nbsp;konkreten Güterkategorien&nbsp;sind davon betroffen? Ich ersuche den Bundesrat um eine Aufschlüsselung insbesondere nach Kriegsmaterial, besonderen militärischen Gütern und Dual-Use-Gütern.</li><li>Auf&nbsp;welche konkrete Rechtsgrundlage&nbsp;stützt sich der Bundesrat künftig bei diesen Güterkategorien, wenn er gegenüber der Ukraine weiterhin Export-, Durchfuhr- oder Bewilligungsbeschränkungen anwenden will? Ich bitte um die Erwähnung der Artikel im Kriegsmaterialgesetz und Güterkontrollgesetz.</li><li>Beabsichtigt der Bundesrat, die bisher notrechtlich und auf Verordnungsweg begründete restriktive Praxis gegenüber der Ukraine auch unter dem neuen Kriegsmaterialgesetz materiell fortzuführen, falls dieses von der Bevölkerung angenommen wird?</li></ol>
  • Setzt der Bundesrat seine restriktive Ukraine-Praxis unter neuen rechtlichen Vorzeichen fort?
State
Eingereicht
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Schweiz muss die Ukraine wirksam unterstützen. Der Bundesrat hält in seiner Medienmitteilung vom 22. April 2026 jedoch überraschenderweise fest, dass neutralitätsrechtlich relevante Aus- und Durchfuhrverbote weiterhin über die bestehende Kriegsmaterial- und Güterkontrollgesetzgebung geregelt werden sollen, obwohl seine weite Auslegung des Neutralitätsrechts in der Vernehmlassung kritisiert wurde. In diesem Kontext stellen sich folgende Fragen an den Bundesrat:</p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>Wird der Bundesrat die gegenüber der Ukraine entwickelte restriktive Aus- und Durchfuhrpraxis nach Auslaufen der entsprechenden Notrechtsbestimmungen gestützt auf das geltende Kriegsmaterialgesetz und das Güterkontrollgesetz materiell weiterführen? Falls ja, wie rechtfertigt er dies rechtsstaatlich? Oder anders gefragt: Wenn es davor eine notrechtliche Grundlage brauchte, weshalb dienen plötzlich die bereits bestehenden Gesetze als Rechtsgrundlage?</li><li>Wie würdigt der Bundesrat in diesem Zusammenhang die Kritik aus der Vernehmlassung an seiner weiten Auslegung des Neutralitätsrechts? Wie wirkte sich diese Kritik konkret aus? Werden die Sanktionen im gleichen Mass wie vor der Vernehmlassung auf die Ukraine angewendet?</li><li>Falls es materielle Änderungen gab: Welche&nbsp;konkreten Güterkategorien&nbsp;sind davon betroffen? Ich ersuche den Bundesrat um eine Aufschlüsselung insbesondere nach Kriegsmaterial, besonderen militärischen Gütern und Dual-Use-Gütern.</li><li>Auf&nbsp;welche konkrete Rechtsgrundlage&nbsp;stützt sich der Bundesrat künftig bei diesen Güterkategorien, wenn er gegenüber der Ukraine weiterhin Export-, Durchfuhr- oder Bewilligungsbeschränkungen anwenden will? Ich bitte um die Erwähnung der Artikel im Kriegsmaterialgesetz und Güterkontrollgesetz.</li><li>Beabsichtigt der Bundesrat, die bisher notrechtlich und auf Verordnungsweg begründete restriktive Praxis gegenüber der Ukraine auch unter dem neuen Kriegsmaterialgesetz materiell fortzuführen, falls dieses von der Bevölkerung angenommen wird?</li></ol>
    • Setzt der Bundesrat seine restriktive Ukraine-Praxis unter neuen rechtlichen Vorzeichen fort?

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